Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ Wirkung beimisst (siehe dazu Rn. 42 ff.). Dann entfällt die Strafbarkeit, wenn Unternehmensrichtlinien die private Gutschrift von „Meilen“ oder sonstigen Bonuspunkten gestatten (vgl. dazu auch Rn. 83). Anbieter von Kundenbindungs- und Bonusprogrammen können in der Regel davon ausgehen, dass entsprechende unternehmensinterne Regelungen bestehen (vgl. dazu auch Rn. 58). – Bei der Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen sonstiger Incentive-Programme an Angestellte eines Unternehmens stellt sich ein ähnlich gelagertes Problem. Gewährt etwa ein Anbieter den Angestellten Vorteile dafür, dass sie seine Waren und Dienstleistungen (bevorzugt) an Kunden ihres Unternehmens weitervermitteln,[163] erfüllt dies regelmäßig den Tatbestand der Wettbewerbsvariante. Es stellt sich dann auch hier die umstrittene Frage, ob eine Strafbarkeit bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung durch das anstellende Unternehmen ausscheidet (siehe Rn. 47).[164] – Bei der Einschaltung von Vermittlungsagenturen kann es zweifelhaft sein, ob diese selbst Unternehmen und damit Geschäftsherr sind oder wertungsmäßig zum Beauftragten eines Unternehmens werden.[165] Käme mit der Einschaltung einer Vermittlungsagentur zugleich ein Beauftragungsverhältnis i.S.d. § 299 StGB zustande, könnten beispielsweise Provisionszahlungen der anderen Vermittlungspartei tatbestandsmäßig sein. Ob eine Beauftragung vorliegt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen und dürfte insbesondere von der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen abhängen. Ist eine Vermittlungsagentur stark an die Interessen einer der Vermittlungsparteien gebunden und steht in deren Lager, was sich beispielsweise aus ergänzenden Beratungsdienstleistungen ergeben kann, deutet dies auf eine Beauftragung i.S.d. § 299 StGB hin. Anderes gilt, wenn die Vermittlungsagentur ihre Unabhängigkeit wahrt und bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zum Interessenwalter einer der beteiligten Vermittlungsparteien wird. Bei „nackten“ Vermittlungstätigkeiten und gleich starker Bindung an beide Parteien spricht daher viel für eine Eigenständigkeit. – Neuerdings wird im Zusammenhang mit Lieferverträgen zwischen Unternehmen die Strafbarkeit sog. „Quick Savings“ („Pay-to-Play“, „Eintrittsgelder“, „Listungsgebühren“) diskutiert.[166] Im Kern geht es darum, dass Angestellte oder Beauftragte in Vertragsverhandlungen mit potentiellen Lieferanten Sonderleistungen zugunsten ihres Unternehmens oder gegebenenfalls einer anderen Konzerngesellschaft einfordern, die vom eigentlichen Warenbezug unabhängig sind. So kann beispielsweise der Vertragsabschluss davon abhängig gemacht werden, dass eine Einmalzahlung an das Unternehmen geleistet wird; zu Kopplungsgeschäften siehe Rn. 26. Die Straflosigkeit von „Quick Savings“ lässt sich auf unterschiedlichen Wegen begründen;[167] am überzeugendsten ist es, einen tatbestandsmäßigen Drittvorteil bei Vorteilsgewährungen an das Unternehmen abzulehnen. III. Rechtsfolgenseite

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      Bei kollusivem Zusammenwirken ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Submissionsbetrugs (§ 298 StGB) denkbar. Werden Vorteile dem Unternehmen gegenüber nicht offengelegt, kommt ferner Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) kann gegeben sein, wenn der Nehmer seine Bereitschaft zur Bevorzugung lediglich vortäuscht. Bekräftigt der Nehmer seine Forderung eines Vorteils mit einer Drohung, kann tateinheitlich Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sein.

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      Die Wirtschaftskorruption des § 299 StGB ist bei Gewerbsmäßigkeit oder bei bandenmäßiger Begehung (vgl. § 300 S. 2 Nr. 2 StGB) taugliche Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB). Versteuert der Nehmer einen erhaltenen Vorteil nicht, ist an eine (tatmehrheitliche) Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu denken (§ 370 AO). Siehe dazu auch 6. Kap. und 7. Kap.

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      § 298 StGB sieht in sämtlichen Varianten und unterschiedslos für die Nehmer- und die Geberseite als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafzumessungsrelevante Faktoren (§ 46 Abs. 2 StGB) sind insbesondere die Eigen- oder Fremdnützigkeit sowie das Maß der Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Wettbewerbsvariante und das Maß der Pflichtwidrigkeit in der Geschäftsherrenvariante. Bei Vorliegen einer Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe kann die Strafe für eine Tat, die unter den in § 300 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, gemildert werden (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO). Auch unterhalb der Schwelle des § 46b StGB ist Geständigkeit und Aufklärungshilfe als strafzumessungsrelevantes Nachtatverhalten СКАЧАТЬ