Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 104

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ 2.

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      Als Maßregel der Besserung und Sicherung kommt die – wenig praxisrelevante – Verhängung eines Berufsverbots (§§ 70 ff. StGB) in Betracht. Eine Organstellung in juristischen Personen wird durch eine Verurteilung nach § 299 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. § 76 Abs. 3 AktG, § 6 Abs. 2 GmbHG). Als weitere strafrechtliche Folge kommt die (Dritt-)Einziehung von Taterlösen in Betracht (§§ 73 ff. StGB).

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      Verwirklicht ein Täter im Pflichtenkreis oder Interesse eines Unternehmens den Tatbestand des § 299 StGB, kommt ferner eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Unter einem möglicherweise zeitnah reformierten Verbandssanktionsrecht dürften künftig die dort vorgesehenen Sanktionen einschlägig sein.

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      Wird gegen ein Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt oder auch nur einer ihrer Repräsentanten nach § 299 StGB verurteilt, so müssen öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB – „Blacklisting“). Eine entsprechende Verurteilung ist in das Wettbewerbsregister einzutragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WRegG).

IV. Strafverfolgung und Prozessuales

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      Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung tritt gem. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB nach zehn Jahren ein.

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      § 299 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Bestechung und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr werden nur auf Antrag oder bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt (§ 301 Abs. 1 StGB).

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      Nach Nr. 242a Abs. 1 RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, der Täter im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat, mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind, der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt. Ein besonderes öffentliches Interesse soll zudem dann vorliegen, wenn ein Regelbeispiel des § 300 S. 2 StGB erfüllt ist (Nr. 242a Abs. 2 RiStBV).

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      In der Wettbewerbsvariante gewährt § 301 Abs. 2 StGB bestimmten Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG) ein eigenes Strafantragsrecht. Neben den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern zählen dazu auch privatrechtliche Vereinigungen wie beispielsweise die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

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      Bei Verdacht einer Straftat nach § 299 StGB, werden je nach Einzelfall vergleichsweise weitreichende strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse ausgelöst. Unter den Voraussetzungen des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zulässig sein (§ 110a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 StPO). Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sind auch heimliche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung möglich (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO).

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      Auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist eine Verfolgung im Wege der Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO) durch den Verletzten zulässig. Dabei sind auch die nach § 301 Abs. 2 StGB zur Strafantragstellung berechtigten Kammern und Verbände zur Privatklage befugt.

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