Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 102

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

isbn:

СКАЧАТЬ Eher denkbar sind beachtliche Rechtsirrtümer in der Wettbewerbsvariante und dort im Bereich der Lauterkeit[157] (zur negativen Akzessorietät mit wettbewerbsrechtlichen Vorgaben vgl. Rn. 34). Ein rechtlicher Bewertungsirrtum kann hier ausnahmsweise unvermeidbar und damit beachtlich sein, wenn er die Folge einer belastbaren Rechtsauskunft und Präventivberatung ist. Die Anforderungen, die dabei an die Unvermeidbarkeit gestellt werden, sind jedoch ausgesprochen hoch.[158] Zur Bedeutung präventiver Compliance-Beratung siehe auch Rn. 80. Für die Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Rechtsirrtum bei normativen Merkmalen siehe Rn. 51.

      56

      Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit der Geberseite (Abs. 2) entsprechen spiegelbildlich denen der Nehmerseite. Die Ausführungen gelten daher weitgehend entsprechend.

      57

      58

      59

      Die Rechtspraxis ist bei § 299 StGB von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Diese resultieren unter anderem daraus, dass die Rechtsprechung – zumal die höchstrichterliche – kaum mit der Vorschrift befasst ist (zu den Fallzahlen siehe Rn. 1 f.). Die rechtliche Einschätzung ist insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelhaft:

Gerade in längerfristigen und fortlaufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sind wechselseitige Gefälligkeiten und Aufmerksamkeiten üblich. Hier kann es mit Blick auf die Unrechtsvereinbarung (siehe dazu Rn. 28) im Einzelfall schwer zu sagen sein, ob es sich bei einer Vorteilsgewährung um eine straflose „Klimapflege“ bzw. nachträgliche Honorierung handelt oder ob bereits ein ausreichender Bezug zu einem künftigen Geschäftsabschluss herzustellen ist. Insofern bergen bei diesen Geschäftsbeziehungen Zuwendungen an Angestellte oder Beauftragte ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko. Vorteile sollten sich daher stets in einem sozialadäquaten Bereich halten.