Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ im Strafrecht, sieht es im Prozess (vielleicht mit Ausnahme der reinen Straftaten gegen Gesundheit und Leben) möglicherweise anders aus. Hier kann es hilfreich sein, sich die Aufgaben zu teilen und das Mandat z.B. mit einem Fachanwalt für Strafrecht gemeinsam zu führen.

      2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › E. Das Honorar

      2. Kapitel Das medizinrechtliche MandatE. Das Honorar › I. Mandatsbearbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

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      Anwälte haben gelegentlich Scheu, mit ihren Mandanten über das eigene Honorar zu sprechen. Dabei könnte jetzt schon § 49b Abs. 5 BRAO helfen, der den Anwalt verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Annahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Gerade im Medizinrecht gibt es etliche Fallgruppen, für die eine Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren und Gegenstandswert aber eher unwirtschaftlich (für den Anwalt) ist. Hier bieten sich Vergütungsvereinbarungen an, wobei die Stundensätze sehr variieren. Auf der anderen Seite beutet sich ein erfahrener Gesellschaftsrechtler, der einen Gemeinschaftspraxis- oder MVZ-Vertrag nach Stundensätzen abrechnet, selbst aus, zumal das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen ist. Natürlich darf man dies nicht verabsolutieren, da der Konkurrenzdruck, der auf der Kollegenschaft lastet, erheblich ist. Der „arrivierte“ Medizinrechtler wird sich da naturgemäß leichter tun als der „Jungexperte“, der sich seinen Platz vielleicht auch zunächst über den Preis zu sichern sucht (was völlig legitim ist). Dennoch – Medizinrecht ist eine Spezialmaterie mit sehr hohem Qualifizierungsaufwand, der angemessen vergütet werden sollte.

      Beispiele für Gegenstandswerte:

      2. Kapitel Das medizinrechtliche MandatE. Das Honorar › II. Auszug aus dem Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit 2017

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      Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Streitwertkatalog 5. Auflage 2017 [Stand: März 2017]

      Überarbeitung des von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte am 16.5.2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossenen Streitwertkatalogs 2006

I. SGB V – Vertragsarztrecht
1. Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen außerhalb der Zulassung (§ 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB V iVm den Verträgen; u.a. §§ 73 Abs. 1a S. 5, 121a, 135 Abs. 2 SGB V) erzielbare Einkünfte für einen Dreijahreszeitraum (LSG Nordrhein-Westfalen, 4.1.2012 – L 11 KA 140/10 B –), hilfsweise Regelstreitwert (BSG, 26.2.1996 – 6 RKa 20/95 –). Wenn eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung <Bestehen eines Kolloquiums> Gegenstand ist: Regelstreitwert (Bayerisches LSG, 23.12.2010 – L 12 KA 110/10 B –).
2. Anstellung eines Arztes in der Vertragsarztpraxis <Entlastungsassistent> (§ 95 Abs. 9, § 115, § 98 Abs. 2 Nr. 13 iVm der Zulassungsverordnung) Wie bei B.VI.15.7.; zusätzliche Einnahmen aus der Tätigkeit des Assistenten für drei Jahre, es sei denn, die Genehmigung bezieht sich auf einen kürzeren Zeitraum. Abzuziehen sind die durchschnittlichen Praxiskosten und das zu zahlende Gehalt des Assistenten (BSG, 27.11.2006 – B 6 KA 38/06 B –); evtl. Auffangstreitwert (LSG Niedersachsen-Bremen, 26.5.2010 – L 3 KA 69/09 –).
3. Belegarzt (§§ 103 Abs. 7, 121 SGB V) Wie bei B.VI.15.7. (SG Marburg, 22.3.2007 -S 12 KA 80/07 ER-; Hessisches LSG, 2.3.2007 – L 4 KA 5/07 ER -: im einstweiligen Rechtsschutz durchschnittliche Zeitdauer eines erstinstanzlichen Klageverfahrens im Vertragsarztrecht; Wenner/Bernard, NZS 2006, 1, 4).
3.1 Zulassung nach § 103 Abs. 7 S. 3 SGB V Wie bei B.VI.15.8, 15.11. (BSG, 1.4.2015 – B 6 KA 48/13 R – ; LSG Niedersachsen-Bremen, 18.2.2009 – L 3 KA 98/08 ER –; Hessisches LSG, 02.03.2007 – L 4 KA 5/07 ER -: im einstweiligen Rechtsschutz durchschnittliche Zeitdauer eines erstinstanzlichen Klageverfahrens im Vertragsarztrecht; Wenner/Bernard, NZS 2006, 1, 4;).
3.2 Anerkennung nach §§ 39, 40 BMV-Ä Wie bei B.VI.15.3, 15.8. (LSG Berlin-Brandenburg, 27.1.2010 – L 7 KA 139/09 B ER –; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2015 – L 3 KA 95/15 B ER –).
4. Budgetierungsmaßnahmen, Regelleistungsvolumen (§ 87 Abs. 1 S. 1, § 87b Abs. 2 und 3 SGB V)
4.1 Zuweisung eines Regelleistungsvolumens Höherer Honoraranspruch, wenn bereits bekannt (BSG, 28.9.2016 – B 6 KA 28/16 B –), ansonsten 25 v.H. des Differenzbetrags zwischen dem zugewiesenen und dem begehrten Regelleistungsvolumens (Schleswig-Holsteinisches LSG, 17.1.2017 – L 4 KA 53/14 –).
4.2 Budgeterweiterung Differenz der Fallpunktzahl im streitigen Zeitraum, hilfsweise für zwei Jahre; dabei ist der Punktwert des letzten vor Klageerhebung abgerechneten Quartals zugrundezulegen (LSG Sachsen, 23.10.2002 – L 1 B 66/02 KA –; LSG Baden-Württemberg, 22.9.1998 – L 5 KA 2660/98 W-B –); bei Aufbau- bzw. Jungpraxen Auffangstreitwert <ein Quartal> (LSG Baden-Württemberg, 5.10.2016 – L 5 KA 773/13 –). Ein Abzug von Praxis- oder Sachkosten ist nicht vorzunehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, 16.1.2017 – L 11 KA 28/16 B –).
4.3 Budgetüberschreitung Höhe der Honorarkürzung.
4.4 Budgetfreistellung Regelstreitwert.
4.5 Fallzahlzuwachsbegrenzung (§ 85 Abs. 4 SGB V, Honorarverteilungsmaßstab) Höhe der Honorarkürzung. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der prognostizierte Gewinn für ein Kalenderjahr (LSG Berlin-Brandenburg, 27.1.2012 – L 7 KA 87/11 B ER –); vgl. auch B.VI.15.3.
4.6 Begrenzung der Leistungsmenge (Gesamtpunktzahlvolumina) gem. § 44 BedarfsplRL Höhe der Honorarrückforderung (BSG, 25.1.2017 – B 6 KA 44/16 B –).
5. СКАЧАТЬ