Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › C. Informationen › I. Printmedien und Organisationen
I. Printmedien und Organisationen
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Gut ist es, wenn man Zugang zu den Printmedien der jeweiligen Spitzenorganisationen wie DKG, Bundesärztekammer, KBV (Deutsches Ärzteblatt für BÄK und KBV) oder auch der Apothekerorganisationen hat. Das Internet ist auch hier mittlerweile zur Informationsbeschaffung nicht mehr wegzudenken. Es ist nicht verkehrt, die Homepages der Spitzenorganisationen, in deren Zuständigkeitsbereich man Mandate bearbeitet, regelmäßig zu besuchen. Als klientelbezogene Tageszeitung hilfreich, aber nicht zwingend ist der Bezug der Ärzte-Zeitung, weil man dort einen guten Überblick über die Strömungen und Akteure im Gesundheitswesen bekommt. Wer Gefallen daran bekommt und im Übrigen charakterlich stabil ist, kann hin und wieder auch einen Blick in die ärztliche yellow press oder einschlägige Internetauftritte wagen, er sollte sich nur nicht zu sehr von dem Gelesenen prägen lassen. Ebenfalls weniger verlässlich, jedenfalls für den sorgfältigen Juristen, sind etliche kommerzielle Internetportale im Gesundheitswesen. Manchmal gewinnt man dort den Eindruck, dass Qualitätssicherung nicht jedermanns Sache ist.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › C. Informationen › II. Informationsbörsen
II. Informationsbörsen
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Für manche Gebiete des Medizinrechts sind Foren (immer mehr auch im Internet) unverzichtbar. Damit sind z.B. im Arzthaftungsrecht Selbsthilfegruppen Betroffener oder auch „Informationsbörsen“ von Entscheidungsträgern gemeint. Ist man hingegen mehr oder ausschließlich auf Seiten der Leistungsträger tätig, wird ein Kontakt zu deren Berufsorganisationen hilfreich sein. Daneben haben sich „Anwalts-Foren“ der unterschiedlichsten Couleur gebildet. Wer z.B. Arzthaftungsrecht eher auf Patientenseite betreibt, wird die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte im Medizinrecht mit Gewinn besuchen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV als das zahlenmäßig größte Forum im Medizinrecht vertritt hingegen alle Spezialgebiete des Medizinrechts. Die in der Regel zwei Jahrestagungen bieten einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen im Medizinrecht. Ähnliches gilt für die gesundheitsrechtlichen Jahrestagungen des DAI sowie die Jahrestagungen der medizinrechtlichen Institute an den Universitäten in Düsseldorf, Bremen und Köln, die Forschungsstelle für Pharmarecht an der Universität Marburg oder auch die Forschungsstelle für Medizinprodukte und eHealth an der Universität Augsburg. Zahlreiche andere Universitäten bereichern die Szene, bspw. Heidelberg, Mannheim und die Bucerius Law School in Hamburg. Weiter zu nennen sind die Berliner Gespräche im Gesundheitswesen, die Thementagungen der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht oder auch die entsprechenden Symposien der Kaiserin-Friedrich-Stiftung. Wer im Vertragsarztrecht tätig ist, wird versuchen, die Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht nicht zu versäumen. Daneben gibt es die jeweiligen Jahreskongresse der Krankenhausgesellschaften, der unterschiedlichen Verbände der pharmazeutischen Industrie oder der Apotheker, wo man durchaus interessante Kontakte knüpfen kann, auch wenn sich das nicht immer und sofort in konkreten Mandaten niederschlägt. Insgesamt muss man sagen, dass der Fortbildungsaufwand im Medizinrecht sowohl in mentaler wie manchmal auch finanzieller Hinsicht immens ist.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › D. Mandantentypologie im Medizinrecht
D. Mandantentypologie im Medizinrecht
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Wer im Arzthaftungsrecht Mandate auf Patientenseite betreut, wird oftmals den Leidensdruck, manchmal aber auch das Anspruchsdenken in juristische Begrifflichkeiten übersetzen müssen. Ein nicht geringer Teil dieser (anwaltlichen) Tätigkeit ist dabei eher psychologischer oder auch einfühlsamer Natur. Kommt die Mandantschaft nicht zum Ziel, weil oftmals die Kausalitätsfrage ungeklärt bleibt, ist es eine unverzichtbare Aufgabe des Haftungsrechtlers, ihr dies zu vermitteln und ggf. auch zu trösten, um möglichen (weiteren) Verletzungen vorzubeugen. Der Haftungsrechtler auf Arzt- und Krankenhausseite hat zunächst den Vorteil der (manchmal vermeintlich) besseren Sachkunde der Mandantschaft. Die ihm dargestellte Expertise sollte er jedoch nicht blind übernehmen, weil manche Mandanten aus diesem Sektor (fälschlicherweise) glauben, wenn sie schon ihren Anwalt auf ihrer Seite haben, könne das Gericht dies kaum anders sehen. Für beide Seiten gilt: man kann durchaus mit dem Mandanten auf die jeweils andere Seite schimpfen, sollte sich dabei aber niemals emotional beeinflussen lassen. Denn es ist eine der vornehmsten Aufgaben des sorgfältigen Anwalts, gerade bei diesen Mandaten rechtzeitig die Bremse zu ziehen, wenn ansonsten der Totalausfall droht, um wenigstens eine noch vertretbare gütliche Lösung zu finden.
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Ganz anders die Vertretung von Krankenhäusern, Medizinprodukteherstellern oder pharmazeutischen Unternehmen. Hier hat man es mit Gesprächspartnern zu tun, die, i.d.R. geprägt von den wirtschaftlichen Zielen, die ihr Unternehmen ansteuert, argumentieren und kommunizieren. Eine professionelle Interaktion mit diesen Mandanten ist meistens selbstverständlich.
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Der Vertragsarztrechtler wiederum sieht sich einem Mandaten gegenüber, dem der formale Charakter des Verwaltungsverfahrens, sei es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, der Honorarverteilung oder der Zulassung nur noch Kopfschütteln abnötigt, dennoch aber juristischer Aufarbeitung bedarf. Solide Kenntnisse der untergesetzlichen Normen sind unverzichtbar. Man sollte sich im Übrigen davor hüten, „Feindbilder“ (KV, Prüfgremien, Kassen) aufzubauen, auch wenn die eine oder andere Polemik – fallbezogen – notwendig sein kann. Mandanten, die sich als Vertreter der Rosinentheorie verstehen, und ihren Vertragsarztstatus als Paket von Rechten und Pflichten nicht anerkennen wollen, sind schwierig zu führen.
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Wichtig
Mandanten, die betonen es ginge ihnen nicht um Geld, sondern nur um Gerechtigkeit, sollten rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass dieser Idealismus eine verständliche (aber auch ihre ureigenste) Angelegenheit ist, weil der Anwalt seine Tätigkeit für diese selbstlosen Streiter nun einmal nicht unter Gemeinnützigkeitsgesichtspunkten betrachten kann, sondern seinen Beruf u.a. auch zum Lebensunterhalt betreibt.
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Der Berater in Kooperationsfragen wird sich zum Teil mit erheblichen Fehlvorstellungen der Beteiligten auseinandersetzen müssen. Sei es, dass sie ihren eigenen Wert überschätzen (häufig), sei es, dass Externe die finanziellen Fragen maßgeblich beeinflussen. Natürlich gilt auch hier der abgedroschene, aber dennoch richtige Satz, dass eine ausgewogene Regelung den Vorzug verdient. Gerade in Kooperationsfragen gewinnt die steuerrechtliche Betrachtung besondere Bedeutung. Wer diesbezüglich keinen eigenen Zugang hat, sollte sich unbedingt externen Sachverstands bedienen.
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Das Medizinstrafrecht nimmt gewissermaßen eine Sonderstellung ein. Während der Medizinrechtler das materielle СКАЧАТЬ