Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ unterschiedlichster Organisationen durchaus bewusst. Wie groß er aber wirklich war und ist, hat selbst Optimisten überrascht. Die Arbeitsgemeinschaft entwickelte sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der dynamischsten Arbeitsgemeinschaften innerhalb des DAV und ist mit ca. 1.800 Mitgliedern die zahlenmäßig größte medizinrechtliche Vereinigung in Deutschland. Neben dem praktischen Bedürfnis nach Meinungsaustausch und Fortbildung hat die Einführung des Fachanwalts für Medizinrecht sicherlich dazu beigetragen. Dessen Einführung war durchaus nicht unumstritten. Bereits in erster Sitzung der 2. Satzungsversammlung am 20.6.2000 in Bonn gefordert, wurde am 15./16.2.2001 der formelle Antrag auf Einführung gestellt, der jedoch mit 47 zu 43 Stimmen abgelehnt wurde. Am 25./26.4.2002 wurde ein erneuter Antrag auf Einführung mit großer Mehrheit abgelehnt. Erst die Satzungsversammlung am 22./23.11.2004 hat nach einem grundlegenden Meinungsumschwung[1] zur Anzahl neuer Fachanwaltsbezeichnungen den „Fachanwalt für Medizinrecht“ verabschiedet. Die für seine Erlangung nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Medizinrecht sind in § 14b FAO aufgeführt, der am 1.7.2005 in Kraft getreten ist. Es sind dies:

      2

1.
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5.
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

      3

      Anmerkungen

       [1]

      Kilian Die Fachanwaltschaft – Problemfelder und Herausforderungen, NJW 2013, 1561 ff.

       [2]

      BGH Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 11/16 O, ZMGR 2017, 217, die Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des BGH nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.

       [3]

      BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18. Ein Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung idem jeweils näher umschriebenen Bereich der Fachanwaltsordnung liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung dar: Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum „Vergütungsrecht der Heilberufe“ (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.

       [4]

      Zur Frage der Fallgewichtung, zum Prüfungsrecht der Kammern und zum Dreijahreszeitraum hat sich mittlerweile eine sehr rege Rechtsprechung entwickelt: BGH Beschl. v. 12.7.2010 – AnwZ (B) 85/09, AnwBl 2010, 798, Berufung kein eigener Fall; Bay AGH Beschl. v. 27.2.2008 – I 34/07; BGH Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07, BRAK 2008, 218, kein eigenes Überprüfungsrecht der Kammern von Klausuren; BGH Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 43/08, BRAK 2009, 182, Verlängerung des Dreijahreszeitraums um Zeiten der Kindererziehung; BGH Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK 2008, 133, zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs; BGH Urt. v. 28.11.2012 – AnwZ (Bvfg) 56/11, NJW 2013, 175, kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung, Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der RAK, versäumt RA Nachfrist, Widerruf rechtmäßig; ebenso BGH Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl 2014, 755, Widerruf, wenn RA in drei aufeinander folgenden Jahren die Fortbildungspflicht versäumt; BGH Urt. v. 8.4.2013 – AnwZ (Bvfg) 54/11, BRAK-Mitt 2013, 135 = NJW 2013, 1599, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles; siehe auch BGH Beschl. v. 25.9.2013 – AnwZ (Bvfg) 52/12, BRAK-Mitt 2014, 39.

      2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat

      Dr. Rudolf Ratzel

      2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat

      A.Allgemeines1

      B.Medizinrecht als Querschnittsfach2, СКАЧАТЬ