Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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1. | Recht der medizinischen Behandlung [2] , insbesondere a) zivilrechtliche Haftung, b) strafrechtliche Haftung, |
2. | Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, |
3. | Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, |
4. | Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, |
5. | Vergütungsrecht der Heilberufe, [3] |
6. | Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, |
7. | Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, |
8. | Grundzüge des Apothekenrechts, |
9. | Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts. |
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Das vorliegende Handbuch versteht sich aber nicht nur als Begleiter zur Erlangung des Fachanwalts,[4] sondern als Handbuch Medizinrecht für den Rechtsanwender, sei er Anwalt, Richter oder sonst im Bereich des Medizinrechts tätiger Jurist. Deshalb wurde bei der Auswahl der Autoren besonderes Augenmerk auf Praxiserfahrung gelegt, d.h. die Autoren kennen die Thematik aus ihrer eigenen täglichen Praxis und nicht nur aus der Theorie. Dementsprechend geht die Zahl der behandelten Problembereiche zum Teil weit über die in § 14b FAO angesprochenen Gebiete hinaus, gerade weil das Medizinrecht eben so vielschichtig ist (hierzu siehe auch § 2 Rn. 2). Medizinrecht ist schnelllebig, deshalb kann dieses Handbuch nur den Sachstand darstellen, wie er sich im Jahre 2019/2020 widerspiegelt. Schon bei Abschluss der redaktionellen Arbeiten war klar, dass 2020 und 2021 wieder Änderungen eintreten, die auch im Medizinrecht Auswirkungen zeitigen. Dennoch wird der Nutzer für eine geraume Zeit diejenigen verlässlichen und aktuellen Informationen vorfinden, die er für die Problemlösung im Rahmen seiner medizinrechtlichen Tätigkeit benötigt.
Anmerkungen
Kilian Die Fachanwaltschaft – Problemfelder und Herausforderungen, NJW 2013, 1561 ff.
BGH Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 11/16 O, ZMGR 2017, 217, die Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des BGH nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.
BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18. Ein Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung idem jeweils näher umschriebenen Bereich der Fachanwaltsordnung liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung dar: Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum „Vergütungsrecht der Heilberufe“ (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.
Zur Frage der Fallgewichtung, zum Prüfungsrecht der Kammern und zum Dreijahreszeitraum hat sich mittlerweile eine sehr rege Rechtsprechung entwickelt: BGH Beschl. v. 12.7.2010 – AnwZ (B) 85/09, AnwBl 2010, 798, Berufung kein eigener Fall; Bay AGH Beschl. v. 27.2.2008 – I 34/07; BGH Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07, BRAK 2008, 218, kein eigenes Überprüfungsrecht der Kammern von Klausuren; BGH Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 43/08, BRAK 2009, 182, Verlängerung des Dreijahreszeitraums um Zeiten der Kindererziehung; BGH Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK 2008, 133, zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs; BGH Urt. v. 28.11.2012 – AnwZ (Bvfg) 56/11, NJW 2013, 175, kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung, Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der RAK, versäumt RA Nachfrist, Widerruf rechtmäßig; ebenso BGH Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl 2014, 755, Widerruf, wenn RA in drei aufeinander folgenden Jahren die Fortbildungspflicht versäumt; BGH Urt. v. 8.4.2013 – AnwZ (Bvfg) 54/11, BRAK-Mitt 2013, 135 = NJW 2013, 1599, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles; siehe auch BGH Beschl. v. 25.9.2013 – AnwZ (Bvfg) 52/12, BRAK-Mitt 2014, 39.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat
Dr. Rudolf Ratzel
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat