Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ von psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern noch das Kostenerstattungsverfahren durch das Psychotherapeutengesetz verändert worden ist.“[454] Vielmehr blieben bestehende Zulassungen nach dem HeilPG bestehen. Dabei hat das BVerfG es nicht beanstandet, wenn der Gesetzgeber aus Gründen des Patientenschutzes „eine bisher nicht geschützte Berufsbezeichnung verwendet, um bestimmte Angehörige eines Berufs, die eine bestimmte Ausbildung aufweisen, klar zu kennzeichnen.“[455]

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      § 1 MBO-PP/KJP beschreibt den Psychotherapeuten als Heilkundler (Abs. 1) und Freiberufler (Abs. 3) und formuliert (nicht abschließend) eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen der Berufsträger (Abs. 2). Mit dem Hinweis auf die Beteiligung der Psychotherapeuten „an der Erhaltung der soziokulturellen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die psychische Gesundheit der Menschen“ (Abs. 2 S. 2) wird ein Bezugspunkt zum Gemeinwohl hergestellt, der in § 3 Abs. 8 MBO-PP/KJP im Hinblick auf die „psychosoziale Notfallversorgung“ der Bevölkerung konkretisiert wird.

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      In § 2 MBO-PP/KJP werden die gesetzlich geschützten Begriffe „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Psychologische Psychotherapeutin“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ sowie „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ genannt. Nach § 1 Abs. 1 S. 4 PsychThG ist es anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten untersagt, die Kurzbezeichnung Psychotherapeut zu führen. Zusatzbezeichnungen als Hinweise auf Verfahren, die Gegenstand vertiefter Ausbildung und Prüfung nach den für den Beruf einschlägigen Vorschriften waren, sind zulässig, Abs. 2. Gleiches gilt für Qualifikationen, etwa der sozialrechtliche Fachkundenachweis (§ 95c SGB V) und Tätigkeitsschwerpunkte, deren Voraussetzungen den Kammern „auf Verlangen“ nachzuweisen sind (Abs. 3 S. 1, 2). Im Übrigen nimmt die Formulierung Bezug auf die Grundsätze, die das BVerfG hierzu entwickelt hat. Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen treffen die Länderkammern, Abs. 4.

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      Detaillierter als manch andere Berufsordnung beschreibt die MBO-PP/KJP in § 5 allgemeine Sorgfaltspflichten, die im Behandlungsverhältnis zu beachten sind. Dabei gehen die Pflichten über die zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) hinaus und verlangen („sind sie gehalten“) von Psychotherapeuten beispielsweise die Beendigung eines Behandlungsverhältnisses, wenn kein Heilerfolg mehr zu erwarten ist, § 5 Abs. 4 S. 1 MBO-PP/KJP. Dem Patienten ist dies zu erläutern; das weitere Vorgehen muss mit ihm erörtert werden, § 5 Abs. 4 S. 2 MBO-PP/KJP.

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      Eine besondere Bestimmung enthält die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten zur Kontaktgestaltung mit Patienten und den Patienten nahe stehenden Personen, insbesondere Eltern und Sorgeberechtigte bei Kindern und Jugendlichen. So ist jeder sexuelle Kontakt unzulässig (Abstinenzgebot), § 6 Abs. 5, 6, 7 MBO-PP/KJP, und stellt sogar einen (haftungsbegründenden) Behandlungsfehler dar.

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      Auch in Bezug auf den Umgang mit minderjährigen Patienten (§ 12 MBO-PP/KJP) enthält die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten eine Sonderregelung, indem sie für die Einwilligungsfähigkeit eines minderjährigen Patienten in eine psychotherapeutische Behandlung eine „behandlungsbezogene natürliche Einwilligungsfähigkeit“ voraussetzt, § 12 Abs. 2 S. 1 MBO-PP/KJP. Gemeint ist dabei die individuelle Fähigkeit eines Kindes zur Krankheitseinsicht, zur Entwicklung eines Wunsches nach Gesundung und zur Entwicklung des Vertrauens, dass dieses Ziel mit dem Therapeuten erreicht werden kann. Den Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten regelt § 13 MBO-PP/KJP.

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      Bei der Beschreibung von Berufspflichten zur Kollegialität – auch gegenüber anderen Heilberufen (!) – enthält § 17 Abs. 3 S. 1 MBO-PP/KJP eine (beispielgebende) Regelung, wonach Psychotherapeuten „sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen“ können. Kein Verstoß gegen eine Berufspflicht liegt vor, wenn „nach Vorliegen eines begründeten Verdachts“ die Landespsychotherapeutenkammer auf СКАЧАТЬ