Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ davon kann ein Zahnarzt in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 17 Abs. 1 MBO-Z beschriebenen zusammen arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

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      Die Neuregelung im Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 hat die zahnärztliche Musterberufsordnung in Bezug auf die Anstellung von Zahnärzten bereits berücksichtigt. Danach darf ein niedergelassener Zahnarzt nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist, § 18 Abs. 1, 2 MBO-Z, wobei den angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, Abs. 3. Die Nennung angestellter Zahnärzte auf dem Praxisschild muss einen Status-Hinweis enthalten, § 18 Abs. 4 MBO-Z.

      277

      Bei Ausbildung und Beschäftigung weiterer Praxismitarbeiter hat der Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, § 19 Abs. 1 S. 2 MBO, dass diese hinreichend qualifiziert sind, Abs. 2 S. 2, nur unter Aufsicht und nach Anleitung am Patienten arbeiten, Abs. 3, und dass bei der Delegation von Tätigkeiten § 1 Abs. 5 und 6 ZHG beachtet wird, Abs. 2 S. 2.

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      Wichtig

      Die Dentalhygienikerin darf ausschließlich im Rahmen der Delegation tätig werden, § 1 Abs. 5 ZHG, § 19 Abs. 3 MBO-Z. Für eine selbstständige Berufsausübung fehlt die gesetzliche Grundlage.

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      Hinweis

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      Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken, § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z, wobei gerade in diesem Zusammenhang auch der Verbotskatalog des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Werbung außerhalb von Fachkreises, § 12 HWG, zu beachten ist. Eine allzu restriktive Auslegung des Fremdwerbungs-Verbotes ist angesichts einer auch in diesem Bereich zunehmend liberaleren Rechtsprechung nicht geboten; Gleiches gilt für das Duldungsverbot.

      287

      Hinweis