Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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      Gutachten hat der Zahnarzt neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen, § 13 Abs. 1 MBO-Z. Patienten dürfen vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens vom Gutachter – mit Ausnahme von Notfällen (Abs. 2) – nicht behandelt werden. § 14 MBO-Z regelt die Teilnahme am Notfalldienst.

      268

      

      269

      

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      Hinweis

      Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine BAG von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der BAG hauptberuflich tätig ist, § 16 Abs. 2 S. 3 MBO-Z.

      271

      Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 17 Abs. 1 MBO-Z.

      272

      Wichtig

      Die zahnärztliche Berufsausübung in Partnerschaft mit anderen Berufen muss sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von der anderer Partner getrennt erfolgen.

      273

      

      Die Regelung ist liberaler als die ärztliche MBO, die „Kooperationsgemeinschaften“ mit anderen Heilberufen, staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftlern und sozialpädagogischen Berufen nur in der Weise erlaubt, „dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können“, § 23b Abs. 1 S. 3, 4 MBO-Ä.

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      Beispiel

      Berufsrechtlich zulässig ist demnach ein sog. „Kopfzentrum“, in dem z.B. Zahnärzte, Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zusammenarbeiten.

      275

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