Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
329
§ 18 MBO-PP/KJP lässt die Delegation diagnostischer Teilaufgaben und behandlungsbezogener Maßnahmen, z.B. die Verhaltensbeobachtung,[462] grundsätzlich zu, wobei die Gesamtverantwortung beim behandelnden Psychotherapeuten verbleibt, Abs. 2, der die Delegation standardisierter psychotherapeutischer Teilaufgaben und behandlungsergänzender Maßnahmen regelmäßig zu kontrollieren hat, Abs. 3.[463]
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Bei den Formen der Berufsausübung geht die Musterberufsordnung grundsätzlich von der Bindung an einen (nicht zwingend eigenen) Praxissitz aus, § 20 Abs. 1 S. 1 MBO-PP/KJP. Bis zu zwei weiteren Zweigstellen sind zulässig, wobei Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort der Tätigkeit zu treffen sind, Abs. 2. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten sind ebenso wie Veränderungen der Landeskammer „unverzüglich“ mitzuteilen, Abs. 3. Anforderungen an die Praxis, z.B. Präsenz und Erreichbarkeit, beschreibt § 22 MBO-PP/KJP. Bei Informationen über die Praxis und werbende Darstellungen gilt das Verbot berufswidriger Werbung, § 23 Abs. 3 MBO-PP/KJP. Andere Bezeichnungen als „Praxis“ bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer, Abs. 2.
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Psychotherapeuten dürfen sich mit Angehörigen ihrer Berufsgruppe oder „anderer Gesundheits- und Beratungsberufe zusammenschließen“, § 21 MBO-PP/KJP. Berufsrechtlich erlaubt ist auch die Beteiligung an Kooperationen, „deren Ziel ein anderer Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist“, Abs. 3. Dabei muss stets die freie Wahl des Psychotherapeuten durch den Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet bleiben, Abs. 4. Ausdrücklich schließt Abs. 6 eine Beteiligung an privatrechtlichen Organisationen aus, „die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten . . . beschränken.“ Für alle Zusammenschlüsse besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer, der auf Verlangen die entsprechenden Kooperationsverträge vorzulegen sind, Abs. 7.
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Auch beim angestellten oder beamteten Psychotherapeuten geht die Musterberufsordnung vom Leitbild des Freiberuflers aus, der allgemeine Weisungen nur befolgen darf, soweit diese mit der Berufsordnung vereinbar sind oder deren Befolgung er selbst verantworten kann, § 25 Abs. 1 MBO-PP/KJP. Fachliche Weisungen von Vorgesetzen dürfen nach Abs. 2 nur befolgt werden, „wenn diese über entsprechende psychotherapeutische Qualifikationen verfügen.“ Darüber hinaus enthält die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten eigene Bestimmungen für Lehrende, Ausbilder, Lehrtherapeuten und Supervisoren (§ 26 MBO-PP/KJP), sowie Gutachter (§ 27 MBO-PP/KJP) und Psychotherapeuten in der Forschung (§ 28 MBO-PP/KJP). Letztere haben die in der Deklaration von Helsinki 2013 niedergelegten ethischen Grundsätze bei Planung und Durchführung von Studien und „Forschungsobjekten“ zu beachten, Abs. 1.[464] Außerdem müssen sie bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Auftraggeber und Geldgeber benennen, Abs. 4.
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Schuldhafte Verstöße gegen die Berufsordnung können mit berufsrechtlichen Verfahren nach den Heilberufsgesetzen der Länder geahndet werden, § 30 Abs. 1 MBO-PP/KJP. Dies gilt nach Abs. 2 auch für ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten, „wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › D. Berufsrecht der Heilberufe › VII. Berufsrecht der Tierärzte
1. Geschichte
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Die Anerkennung als akademischer Heilberuf erreichte der Berufsstand der Tierärzte erst im 20. Jahrhundert.[465] Dazu beigetragen hatte die Gründung der Tierarzneischulen, die 1902 als Hochschulen – seit 1910 mit Promotionsrecht – anerkannt wurden. Mit dazu beigetragen hat auch ein differenziertes Tätigkeitsspektrum, so z.B. auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und der Fleischbeschau. Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts gründeten sich tierärztliche Vereinigungen in Württemberg, Baden, Bayern, Berlin und Hannover (1833).[466] 1874 erfolgte die Initiative zur Gründung eines Deutschen Veterinärrates, der sich auf bestehende Vereine und nicht auf Tierärzte als Einzelpersonen stützte.[467]
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Die Gründung einer Standesvertretung der Tierärzte erfolgte in Preußen auf Erlass König Wilhelms II. vom 2.4.1911. Durch königliche allerhöchste Verordnung vom 11.2.1877 waren zuvor bereits die bestehenden tierärztlichen Kreisvereine in Bayern als Interessenvertretung des Berufsstandes im jeweiligen Regierungsbezirk anerkannt worden.[468] Schon im Jahr 1833 waren bei den Kreisregierungen ärztliche Ausschüsse eingerichtet worden, denen auch ein Tierarzt angehörte.
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1927 trat das Bayerische Kammergesetz in Kraft, das fortan die Rechtsgrundlage für die Tierärztekammer bildet. Noch früher erfolgt die Gründung einer Tierärztekammer in Baden (1907). Die Rechte der Selbstverwaltung blieben jedoch beschränkt.[469] Noch während des 1. Weltkrieges erfolgte Anfang 1918 die Gründung des Reichsverbandes praktischer Tierärzte (RpT), in dem sich die Privattierärzte sammelten.[470] Daneben bestand seit 1911 der Reichsverband Deutscher Schlachthof- und Gemeindetierärzte (RDG), deren Tätigkeit durch das Reichsfleischbeschau-Gesetz aus dem Jahr 1900 ihre Rechtsgrundlage fand. Danach durfte die Fleischbeschau nur durch approbierte Tierärzte in Schlachthöfen ausgeführt werden. 1920 entstand aus den entsprechenden Landesverbänden der Reichsverband der deutschen Staatstierärzte (RDS).
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1928 erhielt die Preußische Tierärztekammer die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Standesgerichtsbarkeit.[471] Mit Gesetz vom 28.7.1933 wurden die bestehenden Tierärztekammern in Preußen aufgelöst; 1936 erfolgte die Gründung der Reichstierärztekammer. Die bestehenden Verbände wurden in den Reichsverband deutscher Tierärzte (RDT) überführt. Zu den erwähnenswerten Entscheidungen jener Zeit zählt die Reichstierärzteordnung vom 1.4.1936, die als Ermächtigungsgrundlage der am 17.3.1937 erlassenen Berufsordnung der Deutschen Tierärzte diente.[472]
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Nach dem Krieg entstand als Dachorganisation von Kammern und Berufsverbänden „Die Deutsche Tierärzteschaft“, daraus wiederum im Jahr 1994 als Arbeitsgemeinschaft die Bundestierärztekammer e.V., der heute ausschließlich die Länderkammern angehören, § 1 Abs. 1, 2 Satzung BTK.
2. Berufszugang
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Für den Zugang zum Beruf des Tierarztes gelten die Tierärzte-Ordnung (BTO)[473] und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV).[474] Die Ausbildung umfasst einen wissenschaftlich-theoretischen Studienanteil СКАЧАТЬ