Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ wird dem Tierarzt auch die Befähigung zur Berufsausübung auf dem Fachgebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zugesprochen; die zuständige Behörde muss ihm jedoch die Durchführung der amtlichen Untersuchung übertragen. In diesem Fall führt er die Berufsbezeichnung „amtlicher Tierarzt“.

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      Tierärzte sind berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken, § 1 Abs. 1 BTO. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus, § 1 Abs. 2 BTO.

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      § 2 MBO-T formuliert eine besondere Verantwortung und Verpflichtung des Tierarztes gegenüber der Öffentlichkeit, verpflichtet zu einer gewissenhaften Berufsausübung und zur Kollegialität. Das Berufsrecht fordert Mitverantwortung für die menschliche Gesundheit und geht davon aus, dass Tierärzte „in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet“ sind (Abs. 1 S. 2).

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      § 3 MBO-T formuliert allgemeine Berufspflichten, darunter auch „die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Kammern zu unterstützen“, Nr. 2, und regelt z.B. die Dokumentationspflichten innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren, Nr. 5. § 3 Nr. 8 MBO-T formuliert eine grundsätzliche Schweigepflicht. § 5 MBO-T formuliert Grundsätze des kollegialen Verhaltens. Für tierärztliche Zeugnisse und Gutachten gilt, dass sie wahr, sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht ausgestellt werden und als Formvoraussetzung den Zweck des Schriftstückes, den Empfänger und das Datum angeben, § 6 S. 1 MBO-T. Tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen setzen eine vorherige Untersuchung nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis in angemessenem Umfang voraus (S. 2).

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      Die (zeitlich fixierte) Fortbildungspflicht als berufsethische Norm ergibt sich aus § 7 MBO-T, wobei ein Nachweis auf Anforderung der Kammer erfolgt. Eine erweiterte Fortbildungspflicht gilt für Tierärzte, welche Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung führen (Abs. 2 Nr. 2, 3). Für die Qualitätssicherung gelten der Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder andere Methoden, die von der Tierärztekammer anerkannt sind (Abs. 5). Nach § 8 MBO-T (hat der Tierarzt bei der Bekämpfung von Missständen im Gesundheitswesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Tierärztekammer mitzuteilen, Abs. 1 S. 2. Bei der Tätigkeit bekannt gewordene Arzneimittelnebenwirkungen bzw. -mängel sind der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen, Abs. 2.

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      § 5 MBO-T beschreibt die Kollegialitätspflichten des Tierarztes. Nach Abs. 3 S. 1 haben sich beamtete und angestellte Tierärzte von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Pharmaindustrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder ähnlichen Institutionen angestellte Tierärzte „auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken.“

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      § 12 Abs. 4 MBO-T regelt, dass bei der Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Nichttierärzten eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Tätigkeit und dem Dienstleistungsangebot eines Nichttierarztes erkennbar sein muss. Berufsausübungsgemeinschaften mit anderen freien Berufen sieht die Musterberufsordnung nicht vor, siehe auch § 18 Abs. 1 S. 2 MBO-T.

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