Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
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Voraussetzung für die Erteilung der zahnärztlichen Approbation ist nicht mehr, dass der Antragsteller Deutscher ist. Wie bei Ärzten so gilt auch bei Zahnärzten, dass Antragsteller nicht unwürdig, unzuverlässig oder in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind und ein mindestens 5-jähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 ZHG.
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Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin sowie Verfahrensgrundsätze sind in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt, § 3 Abs. 1 S. 1 ZHG. Der Entwurf einer neuen Ausbildungsordnung im Jahr 2017, der das Studium in vier Semester naturwissenschaftliche und theoretische Grundlagen und zahnmedizinische Propädeutik, zwei Semester medizinisch-theoretische und klinische Grundlagenfächer und zahnmedizinische Behandlungssimulationskurse sowie vier Semester integrierten klinisch-zahnmedizinischen Unterricht, scheiterte im Bundesrat. Erst 2019, immerhin bereits 60 Jahre nach Erlass der bis dato geltenden Approbationsordnung, ließ sich der Verordnungsgeber dazu hinreißen, dem Petitum des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 2005[389], sowie dem Drängen des Medizinischen Fakultätentages (MFT) und der zahnärztlichen Verbände und Körperschaften nachzugeben, um zum 1.10.2020 eine neue zahnärztliche Approbationsordnung (ZApprO)[390] zu beschließen.
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Das ZHG sieht – in Übereinstimmung mit der (alten) Richtlinie 78/686/EWG – eine automatische Anerkennung zahnärztlicher Diplome aus anderen Mitgliedstaaten der EU vor, § 1 Abs. 2 ZHG.
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Hinweis
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst ein Studium der Zahnheilkunde von 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die Ausbildung besteht ab dem Wintersemester 2020/2021 aus drei Abschnitten, die jeweils mit staatlichen Prüfungen abgeschlossen werden. Die Zulassung zu den Prüfungen setzt künftig auch die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 13), einen einmonatigen Krankenpflegedienst (§ 14), eine vierwöchige Famulatur (§ 15) und den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz (§ 15 ZApprO) voraus.
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Bei Beantragung der Approbation müssen – sofern die Ausbildung im Ausland erfolgte – entsprechende Abschlüsse nachgewiesen werden, § 2 Abs. 3 ZHG. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei sog. Drittstaatlern nicht gegeben, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nachzuweisen, wobei die Gleichwertigkeitsprüfung sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstrecken soll.
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Die neue ZApprO regelt das Verfahren zur Eignungsprüfung (§§ 89–103), zur Kenntnisprüfung (§§ 104–118) und zur Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 119–132 ZApprO).
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Das ZHG ist zugleich auch Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung (GOZ), § 15 ZHG, wobei der Verordnungsgeber „den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen“ hat. Die GOZ aus dem Jahr 1988 wurde zum 1.1.2012 novelliert. Dabei blieb der Punktwert, also die Bemessungsgrundlage der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, unverändert, § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ.
aa) Allgemeines
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Im Jahr 2005 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer eine neue Musterberufsordnung (MBO-Z)[391] beschlossen. Mit der Novellierung im Jahr 2010 wurde der Berufsordnung eine angepasste Form des Genfer Gelöbnisses vorangestellt. Die MBO-Z beinhaltet zunächst allgemeine Grundsätze (Präambel, §§ 1–8) und enthält dann Regelungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§§ 9–15), zur Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten (§§ 16–19) und abschließend zur beruflichen Kommunikation (§§ 20–22).
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Wichtig
Mit der Festlegung von Berufsrechten und -pflichten dient die Musterberufsordnung insbesondere dem Ziel, die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten,[392] das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern, die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen (Präambel a–e).[393]
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Der Vorwurf, im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Wissenschaftsraum würden ethische Fragen in der Zahnheilkunde hierzulande „geradezu als Stiefkind“ bezeichnet,[394] dürfte überzogen sein. Standespflichten ragen sowohl in den Bereich des Rechts wie auch der Ethik hinein.[395] Taupitz hat in diesem Zusammenhang vor „Überethisierung freiberuflicher Standesordnungen“ gewarnt und den Standpunkt vertreten, eine spezifische Standesethik, welche der allgemeinen Ethik vorgehe, gebe es nicht. Die allgemeinen Normen der Ethik müssten jedoch mit Blick auf die spezifischen Probleme der jeweiligen Gruppe konkretisiert werden.
bb) Regelungen im Einzelnen
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§ 2 Abs. 2 MBO-Z verpflichtet den Zahnarzt, seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben, die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen sowie das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.
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Zum Adressatenkreis gehört auch der Zahnarzt, der seinen Beruf nur gelegentlich und vorübergehend im Geltungsbereich der Berufsordnung ausübt. Zu den allgemeinen Berufspflichten zählt auch, das Recht der Patienten auf freie Arztwahl zu achten, § 1 Abs. 3 MBO-Z. Ausdrücklich enthält § 2 Abs. 5 MBO-Z das Recht, die zahnärztliche Behandlung abzulehnen, wenn eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt, die Behandlung nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder der Zahnarzt zu der Überzeugung kommt, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Davon bleibt die Verpflichtung unberührt, in Notfällen zu helfen. Der Zahnarzt darf die Behandlung nicht nur ablehnen, sondern auch abbrechen, nicht jedoch „zur Unzeit“ oder bei „Monopolstellung“ des Dienstleisters.[396]
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Nach § 2 Abs. 7 MBO-Z ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung, Empfehlung oder den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten für Patienten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Es ist dem Zahnarzt auch nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren, § СКАЧАТЬ