Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ 1 MBO-Z. Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit sind der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen, § 3 Abs. 2 MBO-Z. Gegenüber der Kammer besteht auch die Pflicht, Anfragen, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an den Zahnarzt richtet, in angemessener Frist zu beantworten, § 3 Abs. 3 MBO-Z. Eine besondere Regelung – im Gegensatz zur ärztlichen MBO – beinhaltet die MBO-Z zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ehrenämter sind „gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben“, § 3 Abs. 4 MBO-Z. Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet, die sich aus den Heilberufekammer-Gesetzen der Länder ergeben.

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      Zu den Berufspflichten zählt auch der Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflichtansprüche aus beruflicher Tätigkeit, § 4 MBO-Z, ebenso die berufliche Fortbildung in dem Umfange „wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist“, § 5 MBO-Z, sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, § 6 MBO-Z.

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      Ebenso sind zu beachten die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 7 Abs. 1 MBO-Z, es sei denn, der Zahnarzt wäre zur Offenbarung befugt (Entbindung von der Schweigepflicht, Schutz eines höheren Rechtsgutes) oder die Offenbarung gegenüber Praxismitarbeitern sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, ist für die Inanspruchnahme von deren Tätigkeit erforderlich, § 7 Abs. 2, 3 MBO-Z.

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      Relevant wird diese Bestimmung auch bei sogenannten „Patientenvermittlungsagenturen“, z.B. im Internet.

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      Hinweis

      Das BVerfG hält die Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal nicht für grundsätzlich berufswidrig. Zwar sei richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses werde durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheide, folge ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheide sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. „Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen“, BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.12.2010 – 1 BvR 1287/08.

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      Der BGH verkennt, dass den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnung Drittwirkung zukommt, soweit der „Auktionator“ die beteiligten Zahnärzte dazu anleitet, Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit aus der Behandlung zu drängen. Was der Entscheidung fehlt, ist u.a. auch eine Bewertung des „Honorardumpings“ im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Leistung und damit auf das vermeintliche Patienteninteresse.

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      Das Bewerben mit einem konkreten Kostenvoranschlag, der die vorliegende Kostenschätzung unterbietet, stellt eine verbotene vergleichende Werbung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z dar. Im Übrigen verstößt die vergleichende Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit die Kostenschätzung ohne Untersuchung des betroffenen Patienten abgegeben wird und daher nicht „objektiv“ im Sinne dieser Vorschrift ist. § 2 Abs. 8 MBO-Z verbietet dem Zahnarzt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen; Gleiches gilt für den Vorteilsgewährer, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Hinweis des BGH, die fragliche „Leistung“ des Portalanbieters liege nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb der Plattform, bleibt zu hinterfragen.

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