Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
isbn:
3.Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz120 – 124
Literatur:
Bieler, Frank/Lorse, Jürgen: Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl. 2012; Bornemann, Roland: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1984, 32; Dautzenberg, Volker: Differenzierungsmöglichkeiten bei Auswahlentscheidungen, NZWehrr 1999, 221; Deiseroth, Dieter: Konkurrenten-Rechtsschutz für Soldaten bei Stellenbesetzungen und anderen Verwendungsentscheidungen, jurisPR-BVerwG 25/2007 Anm. 5; ders.: Justizielle Überprüfbarkeit des personalplanerischen Instruments der „individuellen Förderperspektive“ bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 3; ders.: Gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums bei einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten wegen charakterlicher Nichteignung, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 3; Demandt, Ecke: Zur rechtlichen und systematischen Zuordnung der Versetzung von Soldaten, NZWehrr 1983, 1; ders.: Zur Versetzung von Soldaten, die Mitglieder eines Personalrates, Vertrauensmann oder kommunale Mandatsträger sind, NZWehrr 1984, 105; Eckstein, Christoph: Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ZBR 2009, 86; Eichen, Klaus: Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, UBwV 2005, 6; ders.: Reine Wartezeiten sind verfassungswidrig, auch im soldatischen Dienstrecht!, NZWehrr 2011, 25; Finger, Werner: Alter statt Eignung? Rechtswidrige Verwaltungspraxis der Bundeswehr bei der Umwandlung vom Zeitsoldaten- in ein Berufssoldatenverhältnis, NZWehrr 2011, 163; Franz, Wolfgang: Zur Geltung des Leistungsprinzips bei sog. politischen Beamten, DÖV 2009, 1141; Gertz, Bernhard: Gestaltung von Auswahlverfahren für Soldaten unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a GG, NZWehrr 1987, 203; Heller, Robert: Die Berücksichtigung des allgemeinen Dienst- oder Lebensalters bei der Beförderung von Beamten und Soldaten, NZWehrr 1991, 133; Lucks, Ulrich: Rechtliche Aspekte der vorzeitigen Beendigung einer Auslandsverwendung von Soldaten der Bundeswehr (sog. Repatriierung), NZWehrr 2008, 25; Peterson, Volker P.: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1983, 98; Sass, Wolfgang: Zur Problematik der „Körperlichen Eignung“ nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SG bei Dienstzeitverlängerungen, NZWehrr 1984, 89; Schmidt-Bremme, Götz: Der Versetzungsschutz durch das kommunalpolitische Mandat, NZWehrr 1989, 68; ders.: § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung?, NZWehrr 1991, 242; ders.: Konsequenzen einer fehlenden Versetzungsermächtigung, NZWehrr 1992, 249; ders.: Die Wehrverfassung als hinreichende Versetzungsermächtigung für Soldaten, NVwZ 1996, 455; Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan: Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Juni 2015 (abgekürzt: Schnellenbach, Beurteilung); Schnellenbach, Helmut.: Richtwertvorgaben bei dienstlichen Beurteilungen, DöD 1999, 1; ders.: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015; Steege, Friedrich-W.: Eignung – Befähigung – Leistung, NZWehrr 1978, 41; Walz, Dieter: Die Vorgesetzteneigenschaft der zentralen personalbearbeitenden Dienststellen, Truppenpraxis 1977, 573.
1. Zweck der Vorschrift
1
Abs. 1 nennt in Konkretisierung des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten die Kriterien, die bei Ernennungen und Verwendungen berücksichtigt werden müssen oder die unbeachtlich bleiben müssen. Grds. sind die am allg. Gleichheitssatz ausgerichteten Merkmale in Abs. 1 bereits kraft Verfassungsrechts zu beachten. Diese in Abs. 1 vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Bekräftigung der verfassungsrechtl. Vorgaben für den rechts- und machtpolit. bedeutsamen Bereich der mil. Personalauswahl und -führung[1] genießt damit rechtsmethodisch Anwendungsvorrang vor der (wenn auch hierarchisch höherrangigen) Verfassungsnorm.[2] Die von der Rspr.[3] regelmäßig verwendete Rechtsquellenangabe suggeriert demgegenüber den Eindruck kumulativer Normenanwendbarkeit der Verfassungs- und einfachgesetzlichen Norm, was jedoch methodisch und auch in der Sache unzutreffend ist – rechtmethodisch begründet die einfachgesetzliche Norm bereits vollständig die gewünschte Rechtsfolge. In der Sache war der Gesetzgeber gezwungen für Soldaten einfachgesetzliche Regelungen zu treffen, da dieser Personenkreis nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fäll[4] und auch Art. 33 Abs. 2 GG als Resultat aus dem Berufsbeamtentum in erster Linie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gilt.[5] Wenn der Gesetzgeber dann bei der Normierung des soldatischen Dienstrechts eine Grundentscheidung für die Verwendung normiert, kommt der Verfassungsnorm lediglich eine Auslegungsbedeutung im systematischen Kontext des öffentlichen Dienstrechts, sowie Vorrang im Kollisionsfall zu. Hiervon ist jedoch die Situation zu trennen, wenn ein Bewerber erst Zugang zu dem Wehrdienstverhältnis begehrt – dann ist er, da Abs. 1 nicht einschlägig ist, auf die grundrechtsgleiche Wirkung des Art. 33 Abs. 2 GG angewiesen, weil Abs. 1 zwar von Ernennung, jedoch des Soldaten spricht – Soldat ist ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 derjenige, der (schon) im Wehrdienstverhältnis steht (vgl. näher Rn 9).
2
Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.
2. Entstehung und Änderungen der Vorschrift
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Abs. 1 beruht auf § 3 des REntw., der weitgehend mit der heutigen Fassung übereinstimmte. Nach der amtl. Begr.[6] sollte § 3 die Ernennungs- und Verwendungsgrds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (jetzt: § 9 BBG) bestimmen.[7] Ferner wurde darauf hingewiesen, dass damit – wie sich „aus § 4 Abs. 1 Nr. 2“[8] ergebe – zugleich Grds. für die Beförderung ausgesprochen würden. Bei den Merkmalen, die nicht bei einer Ernennung oder Verwendung berücksichtigt werden sollten, wurde auf das Geschlecht verzichtet, da „sich die Wehrpflicht nur auf Männer beziehe“.[9]
4
In § 3 des REntw. war – wie heute in § 9 Satz 1 BBG – zunächst formuliert, es sei ohne Rücksicht „auf Beziehungen“ zu ernennen und zu verwenden. Auf Kritik an diesem Text hatte die BReg darauf hingewiesen, dieser Wortlaut stehe bereits in § 8 Abs. 1 BBG a.F.[10] Dennoch wurde in den parlamentarischen Beratungen auf diese Formulierung verzichtet.[11] Die Erstfassung des SG bestand nur aus dem heutigen Abs. 1.
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