Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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– | Durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.8.1975,[12] mit dem sich die SK für weibliche Soldaten[13] öffneten, wurde das Geschlecht als bei Ernennungen und Verwendungen nicht zu berücksichtigendes Merkmal aufgenommen. |
– | Durch Art. 3 Abs. 12 des G vom 14.8.2006[14] ist Abs. 1 um die Berücksichtigungsverbote sexuelle Identität, Weltanschauung und ethnische Herkunft ergänzt worden. |
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Abs. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 2 des BwNeuAusrG mit Wirkung vom 1.1.2002 angefügt. Abs. 2 Nr. 3 wurde durch Art. 3 des G vom 21.12.2004[15] wegen Änd. im SVG neu gefasst. Durch Art. 4 Nr. 2 des G vom 5.12.2011 wurde Abs. 2 neu gefasst; zudem wurde der neue Abs. 3 angefügt.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Als Kriterien für die Auslese von Beamtenbewerbern schreibt § 9 BBG (ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG macht auch Beförderungen von der Beachtung dieser Grds. abhängig.
Wie im Beamtenrecht auch hat ein Soldat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Anwendung von Abs. 1. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen (auch nicht aus Fürsorgegründen).[16] Und, anders als im Beamtenrecht, verfestigt sich eine militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.[17] Deshalb laufen einstweilige Rechtsschutzbegehren praktisch häufig ins Leere, mit Ausnahme von Konkurrenzsituationen, in denen ein Erfahrungsvorsprung von mehr als sechs Monaten erlangt werden kann.[18]
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Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLV konkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die
– | ZDv A-1340/50 Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung), |
– | ZDv A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten, |
– | ZDv A-1300/14 Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten. |
a) Eignung, Befähigung, Leistung
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Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Soldaten.[19] Erfasst werden auch wpfl Soldaten, Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis nach § 58a i.V.m. §§ 4 ff. ResG, FWDL, RDL, zugezogene zu einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 und Eignungsübende (vgl. § 87[20]). Nicht in den Regelungsbereich des Abs. 1 fallen Bewerber[21], die sich um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis bemühen. Sie können ihre Rechte auf gleichen Zugang zum Soldatenberuf unmittelbar aus den in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegten Grundrechten und aus den in Art. 33 Abs. 2 und 3 GG verbrieften grundrechtsgleichen Rechten[22], notfalls nach erfolgloser Anrufung der VG im Wege der VB (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), geltend machen. Vor Benachteiligungen bei Bewerbungen (d.h. bei Anbahnung eines Wehrdienstverhältnisses[23]) schützen zudem die Vorschriften des SoldGG. Bewerberinnen können sich zusätzlich auf §§ 5 ff. SGleiG berufen.
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Zentrale Merkmale, an denen sich nach Abs. 1 Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten zu orientieren haben, sind Eignung, Befähigung und Leistung. Die soldatengesetzl. Auslegung dieser Begriffe hat sich wegen des Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts im Rahmen der Vorgaben zu bewegen, welche für die in Art. 33 Abs. 2 GG für den Ämterzugang allg. vorgegebenen Zugangskriterien maßgeblich sind. Weniger Anforderungen als in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt dürfen bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten nicht gestellt werden. Wohl aber dürfen soldatenrechtl. gebotene zusätzliche Erfordernisse im Rahmen der Auswahl nach Abs. 1 verlangt werden, auch wenn sie verfassungsrechtl. nicht notwendig sind.[24]
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Die Begriffe Eignung, Befähigung und Leistung i.S.d. des Abs. 1 können zusammengefasst als Qualifikation für das in Rede stehende öff.-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis[25] bezeichnet werden. Diese Qualifikation bezweckt alleinig die Gewährleistung funktionsfähiger Streitkräfte. Die Beachtung dieser Vorgaben wird auch hier als Leistungsprinzip bzw. Grds. der Bestenauslese umschrieben.[26] Str., aber praktisch wenig bedeutsam[27] ist das Verhältnis von Eignung, Befähigung und Leistung zueinander.[28] Der Sache nach wird ohnehin nur eine Berücksichtigung sämtlicher Kriterien dem geforderten Qualitätsanspruch gerecht.[29] In dieser Komm. wird die Eignung als das umfassende Qualifikationsmerkmal angesehen (Eignung im weiteren Sinne[30]), das die Merkmale Befähigung und Leistung als besonders hervorgehobene Teile der Eignung einschließt[31] und darüber hinaus die gesamte Persönlichkeit des Soldaten erfasst.[32]
Jede personelle militärische Auswahlentscheidung muss sich einerseits unmittelbar auf Eignung, Befähigung und Leistung stützen lassen, und darf andererseits infolge der gesetzlichen Normierung bestimmter Negativaspekte gerade nicht von den ausgeschlossenen СКАЧАТЬ