Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
isbn:
5
Art. 2 Nr. 3 des SkResNOG ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „der Wehrpflicht“ durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte die neue Nr. 2 ein. Die Änd. der Nr. 1 diente der Klarstellung, dass FWDL nach dem WPflG unter diese Regelung fielen; mit der Einfügung der Nr. 2 sollte eine rechtl. Gleichstellung der wpfl Soldaten und der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früh. Soldatinnen und Soldaten erzielt werden. Die für beide Personengruppen durchzuführende gemeinsame Ausbildung beginne mit dem Diensteintritt, nicht erst mit dem Dienstantritt.[14] Dies bedeutet, dass versäumte Teile der Ausbildung nachzuholen sind.
6
In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008 wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.
7
Durch Art. 2 Nr. 2 des WehrRÄndG 2011 wurde wegen der Aussetzung der Heranziehung zum GWD in Abs. 1 die Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse
8
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 finden keine Entsprechung im Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.
Mit dem Tag der Ernennung entsteht für Beamte, Richter und Soldaten der Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG).
9
Zur weiteren Anwendung von § 2 heranzuziehen sind u.a. folgende Erl. des BMVg:
– | ZDv A-1420/13 „Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und Festsetzung der Dienstzeit (Berufungserlass)“; in Nr. 4 ist die Festsetzung der Dienstzeit von SaZ geregelt. |
a) Heranziehungsbescheid
10
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2[15], ggf. i.V.m. § 73 Satz 6, sind Dienstleistungspflichtigen Ort und Zeit des Diensteintritts durch Heranziehungsbescheid bekannt zu geben.
Wie der wehrpflichtrechtl. Einberufungsbescheid ist der Heranziehungsbescheid ein belastender VA mit „Doppelwirkung“.[16] Er ist einerseits gestaltender VA, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Dienstleistungspflichtigen, nur aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1, das Wehrdienstverhältnis begründet, auch wenn der Dienst nicht angetreten wird. Andererseits ist er befehlender VA, soweit er durch die Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das Gebot konkretisiert, sich an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt einzufinden.[17] Befehlende und gestaltende Wirkung des Heranziehungsbescheides können zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wenn der Dienstleistungspflichtige beurlaubt oder der Vollzug des Heranziehungsbescheides ausgesetzt[18] worden ist. In diesen Fällen sind Ort und Zeit des Dienstantritts neu festzusetzen, es sei denn, diese Angaben hätten sich nicht geändert.[19] Die Dienstantrittsanordnung ist ebenfalls ein VA; ein wiederholender Heranziehungsbescheid ist nicht erforderlich.[20]
Der Heranziehungsbescheid muss schriftl. ergehen; eine fernmündliche Mitteilung genügt nicht.[21] Ein telefonischer Befehl eines Einheitsführers an einen Dienstleistungspflichtigen, sich sofort bei seinem Truppenteil einzufinden[22], ist rechtl. unbeachtlich, solange dem kein Heranziehungsbescheid vorausgegangen ist. Der Heranziehungsbescheid muss wirksam zugestellt sein (§ 70 Abs. 3).[23]
Erst wenn sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen und der Heranziehungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen nichtig, d.h. unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG), treten die Rechtswirkungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein. Liegen die Voraussetzungen des § 44 VwVfG für die Nichtigkeit des Heranziehungsbescheides nicht vor, ist der VA lediglich rechtswidrig. In diesem Fall ist ihm Folge zu leisten.[24]
Unter „Zeitpunkt“ (des Diensteintritts) sind Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit zu verstehen. Nur wenn keine Uhrzeit angegeben worden ist, lässt es sich vertreten, den fiktiven Beginn des Wehrdienstverhältnisses auf den festgelegten Tag um Null Uhr zu bestimmen. I.d.R. wird durch den Heranziehungsbescheid für den tatsächlichen Dienstantritt am festgelegten Tag eine bestimmte Zeitspanne (bis spätestens . . . Uhr) verfügt.[25] Damit wird den Erfordernissen des Begriffes „Zeitpunkt“[26] und der Bestimmtheit eines VA Rechnung getragen. Erscheint der Dienstleistungspflichtige am festgelegten Tag vorher bei seinem Truppenteil, wird er im Zeitpunkt seiner persönlichen Meldung Soldat, andernfalls mit dem Ende dieser Zeitspanne.[27] Übernachtet er vor dem für ihn angeordneten Zeitpunkt seines Diensteintritts in der Kaserne, ohne sich förmlich bei seiner Einheit zu melden, wird er noch nicht Soldat.[28]
Der Heranziehungsbescheid kann nur für die Zukunft wirken. Ein auf ein zurückliegendes Datum datierter Heranziehungsbescheid ist selbst dann unwirksam[29], wenn der Dienstleistungspflichtige zugestimmt hat. Auch ohne explizite Regelung folgt dies aus dem Rechtsgedanken der § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 41 Abs. 2 SG, wonach statusbegründende VA nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erlassen werden dürfen.
b) „Diensteintritt“
11
Mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts, der im Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird, erhält der Dienstleistungspflichtige[30] von Gesetzes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) den Status eines RDL, egal, ob er sich bei der Truppe meldet oder nicht. Er unterliegt fortan sämtlichen Verpflichtungen nach dem SG, auch wenn er den Dienst nicht angetreten hat (gesetzl. Fiktion). Gleichzeitig ist für diesen СКАЧАТЬ