Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
isbn:
18
Zur körperlichen Eignung gehören bei Auswahlverfahren für Soldaten die sportliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.[54] Eine Grenze ist dort gegeben, wo die Erfüllung der soldatischen Aufgaben ein Mindestmaß fordert, unter das der Einzelne nicht gehen kann, ohne dass dies zu einer Belastung für die übrigen und damit zu einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte werden würde. Deshalb sind Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zulässig, um allgemeinen Anforderungen an Waffen- und Gerätebedienungen gerecht zu werden, auch wenn in hochtechnisierten SK Körperkraft kein vorrangiges Argument für die Eignung mehr sein mag. Auf das Geschlecht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es steht dem Dienstherrn jedoch frei, im Rahmen seines Organisationsermessens für bestimmte Verwendungen ein geringeres oder höheres Maß zu fordern, wobei die tragende Argumentation nur in einer Konkretisierung des Eignungs- und Leistungsmerkmals gefunden werden kann.[55]
19
Eine Schwangerschaft ist kein Eignungsmangel mithin kein Fall der Dienstunfähigkeit, sondern der nur vorübergehend eingeschränkten Verwendungsfähigkeit.[56] Dies leitet das BVerfG aus Art. 6 Abs. 4 GG her. Entspr. diesem Schutzgedanken verbietet § 7 Abs. 2 SGleiG in Annahmegesprächen u.a. Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft. Ärztl. Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Soldatinnen (gleiches gilt für Bewerberinnen) trotz § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken. Medizinisch notwendig ist aber der Hinw., dass bei einer Schwangerschaft sowohl die zur Feststellung der körperlichen Eignung notwendigen Tests der sportlichen Leistungsfähigkeit als auch sonstige Untersuchungen (z.B. Röntgenaufnahmen) fruchtschädigend sein können. Zudem ist die Aufklärung unverzichtbar, dass es im Fall einer Schwangerschaft durch schwangerschaftsbedingte Veränderungen in dem Organismus nicht möglich ist, die gesundheitliche Eignung zutreffend festzustellen, weil u.a. Laborwerte individuell von Normwerten abweichen. Teilt eine Soldatin eine Schwangerschaft mit oder wird diese durch die ärztl. Begutachtung während der Eignungsfeststellung bekannt, ist der ihr (diese Pflicht lässt sich aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 SoldGG herleiten) verbindlich (entspr. § 38 VwVfG[57]) zuzusichern, dass sie unmittelbar nach Ablauf des mutterschutzrechtl. Beschäftigungsverbots[58] erneut zur Eignungsfeststellung zugelassen wird. Hat eine Soldatin die Eignungsfeststellung erfolgreich absolviert und stellt sich vor Ernennung oder geänderter Verwendung heraus, dass sie schwanger ist, ist an der Entscheidung solange festzuhalten, wie das unter Berücksichtigung der Anforderungen möglich ist (so ist einerseits bspw. an der Ernennung zur Kommandeurin festzuhalten, andererseits aber bspw. von dem Befehl zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung vorläufig abzusehen). Ausnahmsweise darf hiervon abgesehen werden, wenn die Soldatin nach der Ernennung keinen mil. Dienst leisten, sondern Elternzeit oder Betreuungsurlaub in Anspruch nehmen will.[59] Das Absehen von der Ernennung ist in diesen Fällen sachgerecht, weil der Zweck der Verwendung von vornherein vereitelt wird, wenn schon zu Beginn feststeht, dass es zu einer Dienstleistung in den SK auf absehbare Zeit nicht kommen wird.[60]
Für Soldatinnen besteht grds. Pflicht zur Meldung einer Schwangerschaft nach § 1 MuSchSoldV.[61]
20
Bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung trifft den Soldaten eine Mitwirkungspflicht aus § 17a Abs. 2 Nr. 2 und ggf. aus § 44 Abs. 4; vgl. insoweit die Komm. bei §§ 17a und 44.
21
Vgl. zu den geistigen Eigenschaften im Rahmen der Ermittlung der Eignung im engeren Sinne die Komm. zu § 37 Rn. 37.[62]
22
Zu den charakterlichen Eigenschaften als Teil der Eignung im engeren Sinne vgl. die Komm. zu § 37 Rn. 33 ff. Zur charakterlichen Eignung gehört, dass der Dienstherr jederzeit von dem Soldaten die Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten kann. Deshalb handelt der Dienstherr nicht rechtswidrig, wenn er einem Soldaten wegen des zum Gelöbnis erklärten Vorbehalts, er fühle sich an die soldatischen Grundpflichten nur gebunden, wenn Deutschland und seine Verbündeten nicht als erste ABC-Waffen einsetzten, die Eignung für eine Beförderung zum Gefr abspricht.[63]
23
Neben den körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften sind zur Bestimmung der Eignung im engeren Sinne weitere Merkmale zu berücksichtigen.
Beispielhaft zu nennen ist ein im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgestelltes Sicherheitsrisiko. Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die Besorgnis besteht, der Soldat könnte geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, insbes., weil er erpresst werden kann. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, ist durch den zuständigen Vorg. vorzunehmen. Dieser darf seine Entscheidung nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern er muss sie auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte treffen.[64] Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.[65]
24
Vgl. zur gleichgeschlechtlichen Orientierung von Soldaten, die kein negatives Eignungsmerkmal mehr darstellt, Rn. 43 und die Komm. zu § 37 Rn. 36.
25
Zur Gewähr der künftigen Verfassungstreue als Eignungskriterium s. die Komm. zu § 37 Rn. 22 ff.
b) Lebensalter als Eignungskriterium?
26
Das Lebensalter kann einen Bezug zur Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG und von Abs. 1 aufweisen. Dabei ist jedoch zu differenzieren.
aa) Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen
27
Allg. Höchstaltersgrenzen für Bewerber um eine Einstellung in ein Dienstverhältnis greifen in das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) und in СКАЧАТЬ