Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Vgl. zur Einberufung BayObLG NJW 1968, 513; VG München M 15 K 06.3714; VG Aachen NZWehrr 2009, 172 mit Anm. Walz, ebd., 174.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 beginnt das Wehrdienstverhältnis bei einem „Soldaten“ mit dem Diensteintritt. Korrekterweise hätte der Gesetzgeber das Wort „Soldat“ noch nicht verwenden dürfen. Vor dem Beginn des Dienstverhältnisses ist der Dienstleistungspflichtige noch nicht Soldat (RDL).
Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 10; § 15 Rn. 9 f.; § 16 Rn. 4.
§ 2 WSG ist durch Art. 16 G. v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geä. worden; Zahlungen nach dem WSG werden nicht mehr ab Diensteintritt (Datum der Einberufung), sondern erst ab dem Tag des Dienstantritts gewährt (vgl. BT-Drs. 17/4821, 20).
So § 15 Abs. 1 ZDVG.
So jedoch SchAPL, SG, § 2 Rn. 4.
Rittau, SG, 70; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.
ZDv A-1420/18 Einberufung zu Eignungsübungen Nr. 501.
GKÖD I Yk, § 81 Rn. 21; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.
So zu § 60 WPflG, der durch § 58g ersetzt worden ist, BT-Drs. 17/4821, 16 f. u. BT-Drs. 17/5239, 13.
Die Bezeichnung „Bundeswehr“ in § 2 Abs. 2 ist, wie o. dargestellt, entstehungsgeschichtlich zu erklären. Richtigerweise muss es „Streitkräfte“ heißen, da ein Soldat nur aus diesen, nicht aus der BwVerw ausscheiden kann.
GKÖD I Yk, § 2 Rn. 7; SchAPL, SG, § 2 Rn. 6.
SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. | eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder |
2. | einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. | einen Angriff auf den Soldaten a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, |
2. | ... |
3. | gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. |
(3) bis (7) ...
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
(1) ...
(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung СКАЧАТЬ