Название: Rückkehr zu Gott
Автор: Jörg Gabriel
Издательство: Bookwire
Жанр: Документальная литература
Серия: Studien zur systematischen und spirituellen Theologie
isbn: 9783429060831
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In Deutschland wurde auch dieser Beschluss des Generalkapitels nicht beachtet. Das lag jedoch u.a. daran, dass dieser auch innerhalb der Ordensleitung keine einmütige Zustimmung fand. Der General des Ordens, Jordan von Sachsen, nahm an den Kapiteln, auf denen jener Beschluss gefasst worden sein muss, krankheitshalber nicht teil. Das Generalkapitel von 1236 – wieder unter seiner Leitung – lehnte ihn ab. Somit wurde dieser Beschluss wieder hinfällig.437 Aber damit war der Widerstand keinesfalls gebrochen. Die Gegner argumentierten, „dass alle solche Verpflichtungen die Ordensbrüder an der Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgaben, der Predigt und der Kontemplation behindere.“438 Aus diesem Grund ließ sich der Orden 1239 von Gregor IX durch eine Bulle zusichern,
„dass er zur Übernahme von Seelsorgeverpflichtungen in Nonnenklöstern und bei anderen religiösen Frauen, ebenso zur Aufsicht und Visitation in Klöstern und Kirchen, zur Durchführung von Rechtshändeln und zur Verkündigung von Bannbullen künftig nicht mehr durch päpstliche Bullen verpflichtet werden dürfe, es werde denn die vorliegende Zusicherung ausdrücklich durch eine ‚Abrogationsklausel‘ außer Kraft gesetzt.“439
Trotz dieser Zusicherung zog sich der Orden nicht aus der Verantwortung gegenüber den Frauengemeinschaften und Frauenklöstern zurück. Zu Lebzeiten Gregors blieben die Verhältnisse in der Schwebe.
Das änderte sich nach seinem Tod 1241. Zur selben Zeit wurde ein neuer Ordensgeneral gewählt, der Deutsche Johannes von Wildeshausen. Johannes nutzte die Vakanz nach dem frühen Tod Papst Cölestins IV. (+1241), um klare Verhältnisse zu schaffen. Das Generalkapitel von 1242
„verhängte Strafen über alle Brüder, welche Nonnen oder anderen religiösen Frauen die Sterbesakramente gereicht, sich in ihre Leitung eingemischt oder Visitationspflichten bei ihnen übernommen hatten, und verbot allen weiteren Verkehr mit ihnen.“440
Der Ordensgeneral ließ darüber hinaus die Brüderkonvente aus den Frauenklöstern S. Sisto, Prouille und Madrid abziehen. Der neue Papst Innozenz IV. (1243 – 1254) war jedoch nicht gewillt, diesen Kapitelbeschluss hinzunehmen. Er begann Gegenmaßnahmen einzuleiten: Anstoß für diese gab das französische Kloster Montargis, in der Nähe von Orleans, das Anschluss an den Orden suchte.441 Da der Orden die Inkorporation verweigerte, wandte sich die Gründerin des Klosters, Amicie von Joigny, an die Kurie, die sich gerade in Lyon aufhielt. Mit einer Bulle vom 8. April 1245 verfügte der Papst die Inkorporation.442 Die Bulle – die auch die Franziskaner betraf – beinhaltete:
„Die Frauen werden sub magisterio et doctrina des Ordensgenerals und des betreffenden Provinzials gestellt; sie haben Anteil an allen den Orden verliehenen Privilegien. Der General und der Provinzial haben die sollicitudo et cura animarum in den Frauenklöstern zu übernehmen, persönlich oder durch geeignete Vertreter die Visitationspflicht zu erfüllen; die freie Wahl der Priorin oder Äbtissin steht aber dem Kloster allein zu. Sie haben bei den Nonnen Beichte zu hören und die Sakramente zu reichen. Weil aber die Ordensbrüder nicht verpflichtet sind, dauernd in den Frauenklöstern zu residieren, so sollen Ordens- instanzen geeignete Kapläne anstellen, die in dringenden Fällen die Beichte hören und die Sakramente spenden können. Die Klöster dürfen Besitz und Einkommen haben, auch wenn es die Gewohnheit oder die Statuten des betreffenden Ordens bisher anders bestimmt hatten.“443
Die Bulle enthielt für die Dominikaner zwei Zusätze: Bestimmungen der Ordens-Konstitutionen oder anderer päpstlicher Bullen, die der Verpflichtung zur Seelsorge in Frauenklöstern entgegenstehen, werden außer Kraft gesetzt; sodann werden die Ordensinstanzen beauftragt, in den Frauenklöstern, die dafür in Betracht kommen, die Ordenskonstitutionen einzuführen.444 Die päpstliche Bulle von 1245 hatte weitreichende Folgen:
„Dadurch war gleichsam der Damm gebrochen, der die Frauenklöster bis dahin außerhalb des Ordens gehalten hatte. Der Vorgang des Klosters Montargis war für die deutschen Frauengemeinschaften beispielgebend, und in rascher Folge erwirkte sich eine nach der andern durch die Kurie in Lyon die Aufnahme in den Orden.“445
Im Laufe von fünf Jahren (bis 1250) musste der Orden in Deutschland mindestens 32 Frauenklöster übernehmen.446 Auf die Dominikaner in Deutschland kamen Aufgaben zu, die nur sehr schwer zu bewältigen waren:
„Bedenkt man ..., dass während des ganzen Generalats Johann von Wildeshausen – 1241 bis 1252 – nur 4 neue Männerklöster in Deutschland entstanden sind und nur 24 in sämtlichen Ordens- provinzen, so lässt sich ermessen, welche außerordentliche Bürde dem Orden durch diese massenhafte Inkorporation übertragen wurde.“447
Der Orden musste sich auf diese Situation rasch einstellen.448 Die Ordensleitung war nicht gewillt, die Bestimmungen so einfach hinzunehmen. Die Dominikaner lehnten eine vollständige Inkorporation der Frauenklöster ab, weil sie sich „in der Erfüllung der Hauptaufgabe ihres Ordens, in der Predigt“449 behindert sahen.
Da die Frauenklöster, die von Dominikanern betreut wurden, zwar nach gleichartigen Konstitutionen lebten (St. Sisto oder St. Markus), aber keinen Ordensverband mit einer gemeinsamen Regulierung gebildet hatten, darüber hinaus die Bullen für die ersten beiden Klöster, die den Dominikanern unterstellt wurden, Montargis und St. Agnes, unterschiedliche Merkmale beinhalteten und sich dadurch von anderen Bullen abhoben, bat der Orden Anfang 1246 um Klärung, welche Verpflichtungen eigentlich bestünden.450 Denn Montargis und St. Agnes waren dem Orden inkorporiert, d.h. sie waren Teil des Ordens, und unterstanden deshalb in der Verwaltung von Besitz und Eigentum dem General bzw. Provinzial. Die anderen Klöster aber sollten dem Dominikanerorden nur „kommittiert“ werden, d.h. die Klöster sollten nur „in spiritualibus, durch Visitation und Seelsorge“451 betreut werden, nicht aber „in temporalibus, in der Verwaltung von Besitz und Einkommen.“452
Die Antwort des Papstes auf die Anfrage zeigt die schwankende Haltung der Kurie gegenüber den Frauenklöstern. In der Bulle vom 4. April 1246 legte der Papst fest,
„es sollten dem Orden durch die päpstliche ‚Kommission‘ von Frauenklöstern in Zukunft keine anderen Verpflichtungen erwachsen als eben jene Pflichten der Visitation, Seelsorge und Organisation, die in den päpstlichen ‚Kommissions‘-Bullen aufgezählt sind ..., nicht aber die Pflicht zur Verwaltung des Besitzes der Frauenklöster durch Ordensbrüder, die darüber hinaus in den ‚Inkorporations‘-Bullen für Montargis und S. Agnes festgesetzt wird.“453
Das bedeutet, der Orden musste sich zwar um die Seelsorge in den Klöstern kümmern, er konnte sich jedoch weigern, ein Kloster in den Ordensverband aufzunehmen. Durch die Bulle glaubte die Ordensleitung sich bestärkt, die Inkorporation der beiden Klöster Montargis und St. Agnes rückgängig machen zu können und in eine Kommission zu führen. Dem Einspruch dieser Klöster wurde vom Papst stattgegeben. Auch die beiden anderen Klöster, die schon früher zum Orden gehörten, ließen sich die Inkorporation durch eine Bulle bestätigen.454 Die andere Aufforderung des Papstes, in den Frauenklöstern die Ordenskonstitutionen einzuführen und eine gemeinsame geistliche Lebensgrundlage zu schaffen, befolgte der Orden unter dem Generalat Johannes von Wildeshausen (1241 – 1252) nicht. Außerdem waren die Konstitutionen von St. Sisto oder St. Markus nicht so einfach übertragbar, da in ihnen festgesetzt war, dass mindestens 6 Brüder dort einen Konvent bilden sollten. Diese Bestimmung war aber von der Bulle von 1246 abgeschafft.
Der Orden unternahm schließlich auf dem Generalkapitel von Bologna (Mai 1252) nochmals den Versuch, sich von allen Verpflichtungen gegenüber den Frauenklöstern СКАЧАТЬ