Название: Zivilprozessrecht
Автор: Irmgard Gleußner
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811475212
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Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (BGBl. I 2016, 1994).
BGH NJW 2017, 3442, 3443.
Näher Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 6 u. Teil D Rn. 1 ff.
Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 39.
BGH NJW 2015, 3297, 3298 f.; NJW 2016, 233 f.
Vgl. BGH NJW 2015, 3234 (MediaMarkt); BGH NJW 2017, 892.
Vgl. BGH NZG 2017, 227 (Thailand).
Vgl. Heinrich NZG 2016, 1406; Musielak/Voit ZPO § 1025 Rn. 2.
BGH NJW 2017, 2112 u. 2115.
BGH NJW 2016, 2266, 2268 f.
BGH NJW 2018, 70 ff.
Hierzu Ahrens NJW 2012, 2464 m.w.N.
MüKo-Stackmann ZPO § 41 Rn. 28.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze
B. Verfahrensgrundsätze
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Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln ist Mona zum Heulen zumute. Die Ankündigung des Richters, ihr wegen der mangelhaften Fliesen einen Minderungsbetrag von maximal 273 € zuzubilligen, entspricht überhaupt nicht ihren Vorstellungen. Auch den Ausschluss ihrer muslimischen Freundin aus dem Gerichtssaal wegen Tragen eines Kopftuches findet Mona überzogen.[1] Mona beschließt daher, sich kundig zu machen, welche (verfassungsrechtlich) bedeutsamen Grundsätze in einem Zivilprozess zum Tragen kommen. Diese Vorgaben für das richterliche Tätigwerden kann Mona unter dem Stichwort „Verfahrensgrundsätze“ genauer nachlesen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › I. Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
I. Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
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2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › II. Dispositionsgrundsatz
II. Dispositionsgrundsatz
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Im BGB spielt der Grundsatz der Vertragsfreiheit („ich mache, was ich will“) eine wesentliche Rolle. Der Dispositionsgrundsatz ist das Ebenbild in der ZPO. Er besagt, dass jede Partei frei darüber entscheiden kann, einen Prozess zu beginnen, den Prozessgegenstand (Lieferung von Waren, Schadensersatz, Unterhalt etc.) festzulegen sowie das Ende eines Prozesses herbeizuführen. Allein die Parteien und nicht der Staat sind die Herrinnen des Verfahrens. Das Gegenstück zum Dispositionsgrundsatz ist die Offizialmaxime (= Amtsverfahren), die im Strafprozessrecht oder in Teilen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) vorherrscht. Bei der Offizialmaxime ist der Staat (das Gericht) der Herrscher über das Verfahren.[2]
1. Bedeutung im Einzelnen
a) Verfahrensbeginn
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Ein Zivilprozess wird nur durch Erhebung einer Klage gem. § 253 ZPO eingeleitet. Jeder Zivilprozess beruht auf der aktiven Handlung einer Partei („wo kein Kläger, da kein Richter“). Kein Gericht ist befugt, von Amts wegen ein Zivilverfahren in Gang zu setzen.
Beispiel
Der Vater von Thomas zahlt keinen Unterhalt. Das Familiengericht in Köln ist nicht befugt, von Amts wegen einen Prozess gegen den Vater einzuleiten. Das ist allein Sache von Thomas.
b) Bestimmung des Streitgegenstandes
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Der Kläger kann frei entscheiden, in welcher Sache und in welchem Umfang er Rechtsschutz begehrt. Er kann Unterhalt fordern, Schadensersatz wegen Körperverletzung verlangen oder einen Herausgabeanspruch geltend machen. Er muss sich allerdings festlegen und nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag stellen („Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2400 € zu zahlen“) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt benennen („Kauf von mangelhaften Fliesen am 2.1.2017“). Hierdurch wird der Gegenstand des Rechtsstreits (= Streitgegenstand) bestimmt. Der Streitgegenstand ist ein Lieblingsthema der Prozessrechtswissenschaftler und wird in einem späteren Kapitel genauer behandelt. Das Gericht ist an den Antrag des Klägers nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Es darf nichts anderes oder mehr als beantragt zusprechen („ne ultra petitum“).[3] Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§§ 528, 557 Abs. 1 ZPO).
Ausgangsfall
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