Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner страница 24

Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

isbn:

СКАЧАТЬ V. Grundsatz der Mündlichkeit

      53

      54

      Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).

      Ausgangsfall

      55

      

      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit

      56

      Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit müssen die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden (vgl. §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO). Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck verschafft und einen Prozess aufgrund eigener Beurteilungskraft entscheidet. Da auch Richter pensioniert werden oder die Kammer wechseln, ist eine kontinuierliche „Prozessbetreuung“ nicht durchweg möglich. Daher reicht es aus, wenn der erkennende Richter zumindest der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt hat (§ 309 ZPO; siehe auch „Mündlichkeit“).

      Ausgangsfall

      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › VII. Grundsatz der Öffentlichkeit

      57