Название: Zivilprozessrecht
Автор: Irmgard Gleußner
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811475212
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II. Alternativen zum Prozess
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Somit stellt sich nicht nur für Mona die Frage, ob es kostengünstigere und raschere Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung gibt.[4] Waren die Angebote bislang überschaubar, ist mittlerweile etwas Bewegung in die alternative und außergerichtliche Streitschlichtung gekommen. Ob der „Kundenrückgang“ bei den staatlichen Gerichten damit zu tun hat, ist noch nicht ausreichend wissenschaftlich geklärt.
1. Obligatorische Streitschlichtung nach § 15a EGZPO
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Lesen Sie § 15a EGZPO unter www.gesetze-im-internet.de!
Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Entlastung der Zivilgerichte wurde 1999 die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Nach § 15a EGZPO wurde den sechzehn Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Parteien vor Klageerhebung in einen Schlichtungsversuch „zu zwingen“. Regelungsgegenstände waren vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 750 €, Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie Persönlichkeitsverletzungen (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGZPO). Hintergrund für die Schlichtungsidee war, dass bei geringfügigen Geldforderungen Aufwand und Kosten eines Rechtsstreits im Missverhältnis stehen. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wurde erfahrungsgemäß nach einem Urteil trotzdem weiter gestritten, so dass eine Lösung am runden Tisch vorzugswürdig erschien. Ähnliche Gründe wurden für Persönlichkeitsverletzungen, wie Beleidigungen, angeführt, die besser einvernehmlich beendet werden.
Von sechzehn Bundesländern haben elf (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein) die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Vier Bundesländer haben eine vierte Fallgruppe aufgenommen (zivilrechtliche Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz = §§ 19 ff. AGG). Unter den Ländern bestand Übereinstimmung, den Erfolg des Konzeptes nach einigen Jahren zu evaluieren. Nicht alle Länder haben nach einer Bestandsaufnahme an der ursprünglichen Idee festgehalten.
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In Baden-Württemberg wurde die Verpflichtung der Parteien, ein Schlichtungsverfahren vorzuschalten, 2013 wieder abgeschafft. Auch die anderen Länder haben das obligatorische Schlichtungsverfahren für die erste Fallgruppe (Geldstreitigkeiten unter 750 €) aufgehoben. Maßgebend waren die schlechten Erfahrungen in der Praxis.[5] Vielfach wurde das Schlichtungsverfahren durch eine geschickte Kombination von Prozessanträgen umgangen.[6]
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Ist eine Schlichtung nach Landesgesetz vorgeschrieben, ist die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Eine Nachholung während des Prozesses ist nach h.M. nicht möglich. Vielmehr muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.[7]
Ausgangsfall
Mona macht Positionen in Höhe von insgesamt 3000 € geltend. Schon aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt sie keinem Schlichtungsverfahren. Würde Mona dagegen mit einem Nachbarn wegen überhängender Zweige streiten, käme es für die Frage, ob vor einer nachbarschaftsrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, auf ihren Wohnsitz (Bundesland) an. In Hamburg, Bremen oder Dresden bräuchte Mona beispielsweise keinen Schlichtungsversuch, anderes würde für Frankfurt, Potsdam oder Saarbrücken gelten.
2. Mediation
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Die Mediation ist eine „amerikanische“ Erfindung. Seit den 90er Jahren hat dieses außergerichtliche Streitschlichtungsmodell Eingang in die deutsche Rechtskultur gefunden. Bei der Mediation schalten die Parteien einen unabhängigen und neutralen Mediator ein, der im Wesentlichen „Moderatorentätigkeiten“ übernimmt. Die Parteien sollen durch Erarbeiten ihrer Interessen zu einer gemeinsamen gütlichen Einigung gelangen. Der Mediator hat keine Zwangsbefugnisse. Er kann den Parteien keine Lösungen diktieren und den Streit nicht verbindlich entscheiden (keine Richterfunktion!). Das Konfliktlösungsinstrument der Mediation wird vor allem in familienrechtlichen Streitigkeiten empfohlen,[8] aber auch für Nachbarschaftskonflikte, Miet- und Immobilienstreitigkeiten. Auch die Wirtschaftsmediation (Konfliktlösung zwischen Unternehmen) ist in Deutschland zu finden. Die Rolle von Mediatoren und Mediatorinnen üben verschiedene Berufsträger aus (Anwälte, Psychologen, „Coaches“ etc.).
Das gesamte MediationsG können Sie unter www.gesetze-im-internet.de nachlesen!
Im MediationsG vom 28.6.2012 (Rn. 12) finden sich erstmals gesetzliche Regelungen zur (außergerichtlichen und gerichtlichen) Mediation. Ziel des Gesetzes ist, die Konfliktkultur in Deutschland zu verändern und eine Alternative zum (Rechts-)Streit anzubieten. Im MediationsG werden zunächst die Aufgaben, Befugnisse und Ausbildungswege des Mediators/der Mediatorin näher umschrieben. Betont werden die Freiwilligkeit und die Vertraulichkeit (§ 1 Abs. 1 MediationsG) sowie die Neutralitätspflicht des Mediators (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Da die Mediation von verschiedenen Berufsträgern ausgeübt wird, sieht das MediationsG zum Schutz der Parteien die Einführung eines „zertifizierten Mediators“ (§ 5 MediationsG) vor. Diese müssen diverse Vorgaben erfüllen, um den (geschützten) „Titel“ zu erhalten.[9] Anwalts-Mediatoren unterliegen zudem der Anwaltshaftung.[10] Durch die Aufnahme der Mediation erleiden die Parteien verjährungsrechtlich keine Nachteile (Hemmung nach § 203 BGB). Einigen sich die Parteien vor dem Mediator, kommt es zu einer entsprechenden vertraglichen Abschlussvereinbarung (= außergerichtlicher Vergleich § 779 BGB). Diese Vereinbarung ist nicht vollstreckbar. Das ist nach wie vor – abgesehen von den (zusätzlichen) Kosten – das große Manko der Mediation. Die geringe Anzahl der Verfahren spiegelt dies wider. Einen echten Durchbruch hat die Mediation in Deutschland bislang nicht erzielt. Falls die Parteien auf Mediation oder andere außergerichtliche Konfliktbeilegungsmethoden verzichten und sogleich den Rechtsstreit suchen, eröffnet das MediationsG dem Gericht die Möglichkeit, nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung zu starten (vgl. § 278 Abs. 5 ZPO; siehe hierzu Rn. 160).
Ausgangsfall
Mona schlägt der V-GmbH die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor. Die V-GmbH lehnt dies höflich mit der Begründung ab, dass man nicht für jeden Kunden, der Ware reklamiere, einen Mediator einschalten könne. Außerdem möge Mona angesichts der Stundensätze dieser Berufsgruppe die entstehenden Mehrkosten bedenken. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass am Ende der Mediation keine verbindliche Entscheidung stehe. Mona scheitert folglich mit ihrem Vorschlag. Eine Zwangsmediation gibt es nicht. Für „kaufrechtliche Einmalkonflikte“ eignet sich dieses Verfahren eben nicht.