Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
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Читать онлайн книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner страница 18

Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

isbn:

СКАЧАТЬ target="_blank" rel="nofollow" href="#u35ecd57b-b2d8-5b2b-8c51-a262baa2c2a5">2. Teil Erkenntnisverfahren › A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › II. Alternativen zum Prozess

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      Lesen Sie § 15a EGZPO unter www.gesetze-im-internet.de!

      Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Entlastung der Zivilgerichte wurde 1999 die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Nach § 15a EGZPO wurde den sechzehn Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Parteien vor Klageerhebung in einen Schlichtungsversuch „zu zwingen“. Regelungsgegenstände waren vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 750 €, Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie Persönlichkeitsverletzungen (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGZPO). Hintergrund für die Schlichtungsidee war, dass bei geringfügigen Geldforderungen Aufwand und Kosten eines Rechtsstreits im Missverhältnis stehen. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wurde erfahrungsgemäß nach einem Urteil trotzdem weiter gestritten, so dass eine Lösung am runden Tisch vorzugswürdig erschien. Ähnliche Gründe wurden für Persönlichkeitsverletzungen, wie Beleidigungen, angeführt, die besser einvernehmlich beendet werden.

kein Alternativtext verfügbar

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      Von sechzehn Bundesländern haben elf (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein) die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Vier Bundesländer haben eine vierte Fallgruppe aufgenommen (zivilrechtliche Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz = §§ 19 ff. AGG). Unter den Ländern bestand Übereinstimmung, den Erfolg des Konzeptes nach einigen Jahren zu evaluieren. Nicht alle Länder haben nach einer Bestandsaufnahme an der ursprünglichen Idee festgehalten.

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      Ausgangsfall

      Mona macht Positionen in Höhe von insgesamt 3000 € geltend. Schon aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt sie keinem Schlichtungsverfahren. Würde Mona dagegen mit einem Nachbarn wegen überhängender Zweige streiten, käme es für die Frage, ob vor einer nachbarschaftsrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, auf ihren Wohnsitz (Bundesland) an. In Hamburg, Bremen oder Dresden bräuchte Mona beispielsweise keinen Schlichtungsversuch, anderes würde für Frankfurt, Potsdam oder Saarbrücken gelten.

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      Das gesamte MediationsG können Sie unter www.gesetze-im-internet.de nachlesen!

      Ausgangsfall

      Mona schlägt der V-GmbH die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor. Die V-GmbH lehnt dies höflich mit der Begründung ab, dass man nicht für jeden Kunden, der Ware reklamiere, einen Mediator einschalten könne. Außerdem möge Mona angesichts der Stundensätze dieser Berufsgruppe die entstehenden Mehrkosten bedenken. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass am Ende der Mediation keine verbindliche Entscheidung stehe. Mona scheitert folglich mit ihrem Vorschlag. Eine Zwangsmediation gibt es nicht. Für „kaufrechtliche Einmalkonflikte“ eignet sich dieses Verfahren eben nicht.

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