Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
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Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

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СКАЧАТЬ zulässig (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG). Vor Beginn und nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen (in anonymisierter = gepixelter Form) möglich.[41] Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz resultiert zudem die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheidungen öffentlich zugänglich zu machen.[42] Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 ZPO).

      Beispiel

      Liest das erstinstanzliche Gericht nur den Urteilstenor vor und stellt es das mit Gründen versehene Urteil den Parteien erst später zu und dürfen nur die Parteien das Urteil auf der Geschäftsstelle einsehen, verletzt dies den Grundsatz der Öffentlichkeit, da nach Art. 6 EMRK eine öffentliche Verkündung des Urteils vorgeschrieben ist (EGMR NJW 2009, 2873).

      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › VIII. Beschleunigungsgrundsatz

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      Der Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer ist nun in §§ 198 ff. GVG geregelt. Unbedingt lesen! Aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist diese Materie hochaktuell!

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      In der ZPO sind zusätzlich verschiedene Vorschriften enthalten, die helfen sollen, den Prozess zu beschleunigen. Nach § 272 Abs. 1 ZPO ist der Prozess in einem einzigen mündlichen Verhandlungstermin, der möglichst früh angesetzt wird (§ 272 Abs. 3 ZPO), zu erledigen. Räumungsprozesse müssen seit 2013 vorrangig und besonders zügig behandelt werden (§ 272 Abs. 4 ZPO). Das Gericht ist nach § 273 Abs. 1, 2 ZPO gehalten, den Prozess effektiv vorzubereiten. Im Termin soll es von seiner materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO Gebrauch machen und durch gezielte Fragen das Verfahren vorantreiben. Die Parteien wiederum müssen ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vorbringen. Bei einem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann das Vorbringen der Partei nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert werden.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › IX. Anspruch auf ein faires Verfahren

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      Anmerkungen

       [1]

      Nach BVerfG NJW 2007, 56 verstößt diese Anordnung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG.

       [2]

      Grunsky/Jacoby СКАЧАТЬ