Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Автор: Christoph Hillebrand

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811488540

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      729

      Auf das strenge Verschuldensprinzip der deliktischen Unrechtshaftung wurde bereits hingewiesen. Mit Ausnahme weniger Deliktstatbestände genügt jede Fahrlässigkeit im Sinne rein objektiver Vorhersehbarkeit (vgl. § 276 Abs. 2) bei individuell gegebener Zurechnungsfähigkeit des Schädigers (vgl. §§ 827, 828); subjektive Schuldelemente (sc. ein Wollen, Billigen etc.) sind also irrelevant. Gehaftet wird bereits für jeden nicht ganz abwegigen Kausalverlauf.

      Eine Korrektur erfolgt im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalitätserfordernisses dadurch, dass die verletzte Pflicht gerade im Hinblick auf die konkrete unerlaubte Handlung ein anderes Verhalten abverlangt haben müsste.

      Einer Abkehr vom Erfolgsunrecht im Hinblick auf nicht-vorsätzliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern bedarf es nicht; dem Waffenschmied verbietet das juristische Tötungsverbot nicht den Produktionsvorgang, selbst wenn Waffen letztlich an den meisten Tötungsdelikten beteiligt sind und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit für solchen Verlauf spricht. Wohl aber haftet er z.B. für ihre Abgabe an zwielichtige Gestalten. Insges. liegt die Bedeutung des Unterschieds der Unrechtslehren nur im Bereich der Irrtümer.

      § 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › III. Grundtatbestand in § 823 Abs. 1

      730

      Das BGB bestimmt keine deliktische Generalklausel eines neminem laedere (es besteht also kein allgemeines Verletzungsverbot), sondern bildet Einzeltatbestände des Schadensausgleichs. Hierunter steht die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1) an erster Stelle, gefolgt von einer „kleinen Generalklausel“ in § 823 Abs. 2 mit Verweis auf Schutzgesetze. Beide Normen sind tatbestandlich eng auf eine objektiv geschützte Interessenlage des Geschädigten begrenzt, für deren Verletzung jedoch jedes Verschulden (vgl. § 276 Abs. 1, 2) verantwortlich macht.

      Die Verletzung allgemeiner Vermögensinteressen führt hingegen nur nach § 826 zur deliktischen Schadenshaftung (vgl. Rn. 773); dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die jedoch dadurch eingeschränkt wird, dass nur die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung umfasst ist, also eine gesinnungsmäßige Missbilligung von Ziel und Mittel hinzutreten muss.

      731

      § 823 Abs. 1 stellt bestimmte Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit) sowie das absolut geschützte Eigentums- „oder ein sonstiges“ Recht voran.

      Die herausgehobene Stellung haben diese aber nicht, weil sie subjektive Recht des Geschädigten sind, das zwar auch, sondern vielmehr ist ihr Individual- um einen Sozialzweck (als Teil einer Güter- und Friedensordnung) ergänzt, woraus korrespondierende Verhaltenspflichten für jedermann resultieren. Es handelt sich deshalb um absolute Rechte bzw. Rechtsgüter. Nur das erlaubt, das Unrechtsurteil über ein entgegengesetztes Verhalten zu sprechen. Und weil sie unmittelbar den Persönlichkeitskern des Menschen betreffen und daher sehr konkret faßbar sind, indiziert bereits der Verletzungserfolg das Unrecht einer dorthin führenden Handlung.

      732

      Geschützt wird die äußere und funktionelle Integrität eines Menschen. Die Infektion mit einer Krankheit genügt, unabhängig von ihrem Ausbrechen. Leid und Trauer, etwa in Zusammenhang mit sog. Schockschäden naher Angehöriger von Unfallopfern, lösen eine Ersatzpflicht nur aus, wenn sie ausnahmsweise Krankheitswert haben. Nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist eine sog. Rentenneurose („Flucht in eine Krankheit“).

      Die Erwähnung der Tötung (im Schutzgut Leben) in § 823 Abs. 1 hat schadensrechtlich nur Bedeutung im Hinblick auf §§ 844 f. für den Unterhaltsschaden von Hinterbliebenen, wofür die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt; Unterhaltsschäden können dabei mit eigenen Ansprüchen des Getöteten aus Körperverletzung, die zum Tod führt, („vergebliche“ Arztkosten, Schmerzensgeld) in der Person des Erben (§ 1922) zusammentreffen.

      733

      

      Besondere, die Verletzung oder ihre Schwere begünstigende Prädispositionen des Opfers (also z.B. seine besondere Gebrechlichkeit bei der sog. „Glasknochen-Krankheit“ oder der Transport zerbrechlichen Gutes im Kofferraum des Verkehrsunfallopfers) sind das Risiko des Handelnden (des Täters also).

      Beispiel:

      Als Verletzungsfolge wird das Opfer durch Dritte bestohlen; gerät bei einem Verkehrsunfall ein nachfolgendes Fahrzeug ins Schleudern und kommen dabei weitere Personen zu Schaden.

      734

      Eine Einschränkung erfährt die Haftung von Teilnehmern an sportlichen Wettkämpfen dahin, dass Verletzungen anderer insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie trotz Beachtung der Wettkampf- und Spielregeln sowie des Fairnessgebots entstanden sind (vergleichbar zu Rechtfertigungsgründen). Jedenfalls bei besonders gefahrträchtigen Sportarten (Fußball, Boxen oder Autorennen) sollen auch leichtere Regelüberschreitungen nicht rechtswidrig sein, sondern als übliches Risiko bekannt und billigend in Kauf genommen worden sein.

      735

      Ärztliche Heileingriffe sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt sind (vgl. § 630d). Der Arzt ist deshalb aufgrund des Behandlungsvertrages und aus deliktischen Gründen vor Behandlungsbeginn zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten gehalten (vgl. § 630e): Aus vertraglichen Treuhandaspekten ist der Arzt zur Aufklärung über seine Diagnose und die Therapiemöglichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 675, 665 f.), haftungsrechtlich (also hinsichtlich § 280 Abs. 1 ebenso wie § 823 Abs. 1, 2) relevant und in § 630e geregelt ist hingegen nur die Risikoaufklärung im Interesse der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß und vollständig, ist eine daraufhin erteilte Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam und damit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auszuschließen (nur eine ohne Fehler in der Willensbildung erteilte Einwilligung schließt die Rechtswidrigkeit aus).

      736

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