Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Автор: Christoph Hillebrand

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811488540

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СКАЧАТЬ Funktion entweder bei der kausalen Zurechnung oder der Rechtswidrigkeit zusammengeführt).[90]

      754

      Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht entweder aus einer unmittelbar auf das Recht in der verletzten Person bezogenen (Beschützergarant) oder aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (Überwachungsgarant).

      Beschützergaranten können aus natürlicher Verbundenheit (etwa von Ehegatten, vgl. § 1353, elterlicher Sorge, vgl. §§ 1626 ff. oder u.U. sonst enger persönlicher Beziehung) oder aus tatsächlicher Gewährübernahme (z.B. Gefahrengemeinschaft einer Bergsteigergruppe) oder aus Vertrag (z.B. Babysitting; Badeaufsicht/Schwimmmeister) erwachsen. Die Stellung als Überwachungsgarant folgt aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) oder aus Zustandshaftung, für die sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben.

      755

      Folgende Verkehrssicherungspflichten sind danach anerkannt: die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück oder in einem Gebäude für die gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung, insb. in Bezug auf den zu erwartenden Zustand der Verkehrsflächen; der Betrieb eines Schwimmbades oder Kinderspielplatzes auch für alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die besonderen Risiken solcher Anlagen; in Bezug auf Gehwege insb. für Winterdienst und die Beseitigung unfallträchtiger Verunreinigungen. Solche Verkehrspflichten treffen zuerst den Betreiber, der die Unterhaltspflichten jedoch durch Vertrag auf andere überwälzen kann, so dass etwa hinsichtlich der Gehwegreinigung schließlich regelmäßig die Garantenstellung bei den Mietern liegt.

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      Verkehrspflichten entstehen auch aus der Herrschaft über gefährliche Sachen, wozu auch die Vorsorge gegen unbefugte Benutzung etwa eines Kraftfahrzeugs und insb. von Schusswaffen gehört. Ähnlich haftet, wer einen gefährlichen Beruf ausübt im besonderen Maße für die Sicherheit der Allgemeinheit. Dies betrifft etwa Ärzte im Umgang (Lagerung, Entsorgung, etc.) mit Medikamenten und Spritzen, Architekten hinsichtlich der Unfallverhütung durch geeignete Bauwerksplanungen und die Kontrolle der Bauausführung im Rahmen ihres Auftrags.

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      Die Produzentenhaftung ist eine Figur der Rechtsprechung, wodurch Gefahren (nur) für die in § 823 Abs. 1 benannten Schutzgüter, v.a. solchen aus der Massenproduktion von Gütern, an den Hersteller angebunden werden, indem ihm besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. Diese sind sedes materiae und werden durch Beweislastregeln in ihrer praktischen Bedeutung verstärkt.

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      Die Produzentenhaftung aufgrund solcher Verkehrssicherungspflichten füllt eine ansonsten bestehende Haftungslücke aus. Ein Käufer kann etwaige solche Schäden mangels Verschuldens des Händlers als sein Verkäufer kaum als vertragliche Gewährleistung geltend machen (vgl. § 437 Nr. 3), zumal solche Ansprüche meist schnell verjähren (vgl. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 bzw. 309 Nr. 8 b ff.); insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278) des Verkäufers, der eben gerade nicht die Herstellung, sondern nur Übergabe und Übereignung schuldet. Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller eines schädigenden Produkts bestehen nur ausnahmsweise, etwa im Falle einer von ihm erklärten Garantie (vgl. § 443 Abs. 1). Schließlich ist der Kunde auch nicht in eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen Hersteller und Händler einbezogen und eine Drittschadensliquidation scheidet mangels Zufälligkeit der Schadensverlagerung ebenfalls aus.

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      Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten lassen sich in vier zu vermeidende Gefahrenquellen einteilen und betreffen deshalb die Pflicht zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern (fehlerfreie Entwicklung), Fabrikationsfehlern (fehlerfreier Produktionsprozess), Instruktionsfehlern (risikolose Benutzungsmöglichkeit durch Betriebsanleitungen und Warnhinweise) und eine Produktbeobachtungspflicht (etwa hinsichtlich Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Produkten).

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      Konstruktionsfehler liegen vor, wenn alle Produkte einer bestimmten Serie ein Sicherheitsdefizit gegenüber den vorherrschenden und technisch möglichen Sicherheitserwartungen des entsprechenden Nutzerkreises haben. Nicht die Gefährlichkeit an sich, sondern das objektive Fehlen einer allgemein für erforderlich gehaltenen Sicherheit des Produkts ist ausschlaggebend (Vergleich mit dem generellen Grad der Sicherungstechnik von Substitutionsgütern).

      Fabrikationsfehler entstehen hingegen durch menschliches oder technisches Versagen im Herstellungsprozess und hängen deshalb meist nur einzelnen Produkten einer Serie an (Verunreinigungen, Materialfehler). Sofern trotz aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Fabrikationsfehler unvermeidlich sind (sog. Ausreißer), liegt zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers vor, mangels Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 2) scheidet eine deliktische Haftung dennoch aus.

      Instruktionspflichten dienen schließlich der Vermeidung von Gefahren aus der Verwendung, wobei auch ein naheliegender Fehlgebrauch vom Hersteller einzukalkulieren ist.

      Die Produktbeobachtungspflicht setzt nach dem Inverkehrbringen des Produkts an und verpflichtet den Hersteller, dieses betreffende Erkenntnisse aus der Praxis ebenso wie entsprechende Fortschritte in Wissenschaft und Technik zu verfolgen und ggf. darauf zu reagieren (etwa durch Rückrufaktionen, ergänzende Warnhinweise gegenüber festzustellenden Einsatzbereichen bis hin zur Umstellung der künftigen Produktion). Die Produktbeobachtungspflicht zwingt zwar auch zu nachträglichen Sicherheitshinweisen, nicht jedoch zur Nachrüstung oder Reparatur des Produkts auf Kosten des Herstellers; die Mangelfreiheit und Benutzbarkeit eines Produkts an sich ist ausschließlich Sache des Gewährleistungsrechts (Äquivalenzinteresse).

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      Instruktionsfehler wurden bejaht bei fehlender Warnung vor „Dauernuckeln“ im Hinblick auf das Kariesrisiko durch gezuckerte Kindergetränke; ebenso mangels Erkennbarkeit der Gefahrenquelle in einem Papierreißwolf mit entsprechend großem Einführungsschlitz bei fehlendem Hinweis, Kinder davon fernzuhalten (Piktogramm auf dem Gerät selbst erforderlich, nicht nur in der Betriebsanleitung, damit nicht nur Besitzer mit „Hauskindern“ die Gefahr beim Aufstellen des Geräts gewärtigen, sondern auch kinderlose Besitzer das Risiko für externe „Besuchskinder“ fortwährend realisieren); das ist auch der Grund für entsprechende Hinweise aller Arten auf Sprayflaschen. Als allgemein bekannte Gefahren sind Hinweise auf die Gefährlichkeit von Alkohol und Nikotin jedenfalls nicht aus deliktsrechtlichen Gründen erforderlich.

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