Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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§ 818 Abs. 3 gibt keinen selbstständigen Gegenanspruch, sondern ermöglicht nur den Abzug oder das Entgegensetzen gegen die Herausgabepflicht. Ein eigenständiger Anspruch etwa aus Verwendungskondiktion setzte zusätzlich eine Bereicherung des Kondiktionsgläubigers durch diese Aufwendungen nach Rückerhalt des Kondiktionsgegenstands voraus. Schäden, welche dem Bereicherten durch die herauszugebende Sache widerfahren sind, kann er nur nach v.a. Deliktsrecht liquidieren, nicht jedoch über § 818 Abs. 3.
b) Ausgleich von Vor- und Nachteilen bei gegenseitigen Verträgen (Saldotheorie)
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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nichtiger zweiseitiger Schuldverhältnisse entstehen regelmäßig Kondiktionen in beide Richtungen des ursprünglichen Austauschs von Leistung und Gegenleistung. Ein Wegfall der Bereicherung betrifft strenggenommen stets nur die Rückabwicklung der einen oder anderen Leistung, während der gegengerichtete Kondiktionsanspruch fortbesteht. Damit trüge der Kondiktionsgläubiger der Sachleistung regelmäßig einseitig ein erhöhtes Risiko, mit seinem Kondiktionsanspruch auszufallen und dennoch etwa zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet zu bleiben. Dies wird durch Übertragung des synallagmatischen Verhältnisses des dem ursprünglichen Leistungsaustausch vermeintlich (weil nichtig) zugrundeliegenden Schuldverhältnisses vermieden (sog. faktisches Synallagma), indem der Wert einer eigenen Entreicherung zum Abzugsposten des eigenen Bereicherungsanspruchs wird. Jede Partei kann danach nur so viel zurückverlangen, wie sie ihrerseits zurückgewähren kann. Damit trägt in diesen Fällen jeder das Risiko eigener Entreicherung im Ergebnis selbst.[72]
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Die so umschriebene Saldotheorie greift nicht nur bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen Verträgen, sondern gleichermaßen, wenn einseitig eine vereinbarte Vorleistungspflicht ausgeführt worden war. Umstritten ist die Anwendung auf lediglich einseitig ausgeführte Verträge ohne Vorleistungspflicht.[73]
Einschränkungen dieser Risikozuteilung durch die Saldotheorie für die je eigene Entreicherung müssen allerdings dort greifen, wo diese wertungsmäßig in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fallen (z.B. Zerstörung des rechtsgrundlos geleisteten Pkw in Folge eines Sachmangels desselben); insoweit geht die Risikoverteilung entsprechend § 346 Abs. 3 Nr. 2 aufgrund der Vergleichbarkeit von Rücktritt und Nichtigkeit hinsichtlich der Rückabwicklung vor. Auch mag eine Partei weniger schutzwürdig sein, etwa weil sie betrügerisch den Vertragsschluss erschlichen hatte, der gerade deshalb angefochten werden konnte; jedenfalls für eine adäquat mit dem Nichtigkeitsgrund verbundene Entreicherung muss der Betrüger allein verantwortlich bleiben (und der Betrogene kann trotz eigener Entreicherung seine Gegenleistung kondizieren). Schließlich sind beteiligte Minderjährige nicht in die Saldierung einzubeziehen.
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Im Rahmen der Saldotheorie ist z.T. auch der Tatbestand der Entreicherung enger zu ziehen, insoweit als nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die auf Gesetz (vgl. § 448 Abs. 1) oder Vereinbarung beruhen, nicht aber solche im eigenen Interesse, wie z.B. Transportkosten der Abholung nur, sofern diese nicht einseitig im eigenen Interesse aufgewendet wurden (vgl. § 269).
Beispiel:
Bei Hol- oder Schickschulden bleiben Transportkosten stets beim Käufer hängen, der also auch bei Nichtigkeit wegen ihres Ersatzes kein Zurückbehaltungsrecht am herauszugebenden Kaufgegenstand geltend machen kann.
c) Verschärfte Bereicherungshaftung
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Entreicherung tritt nach § 818 Abs. 3 auch ein, wenn der Entreicherte sie absichtlich herbeigeführt hatte. Das wäre jedoch unbillig, wenn er dabei nicht von einer Selbstschädigung ausgehen konnte, weil er auf die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs nicht vertrauen durfte. Eine danach von ihm verschuldete Entreicherung führt zur Schadensersatzpflicht (§§ 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Tatbestandlich tritt die Haftungsverschärfung ein, wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes seines Empfangs kennt (§ 819 Abs. 1), in den Fällen des § 817 S. 1, sofern dem Empfänger der Gesetzes- oder Sittenverstoß bewusst war (§ 819 Abs. 2) oder im Fall der Kondiktion wegen Zweckverfehlung, wenn die Zweckerreichung von vornherein objektiv unsicher war und sich beide Parteien hierüber klargewesen sind (§ 820 Abs. 1 S. 1), und ebenso im Fall der Kondiktion wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (und generell bei Leistungen unter Vorbehalt) mit dieser Möglichkeit gerechnet wurde (§ 820 Abs. 1 S. 2); zuletzt auch ab Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 4).
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§§ 819 und 820 Abs. 1 verweisen auf § 818 Abs. 4 mit der dort bestimmten Haftung „nach den allgemeinen Vorschriften“, also nach § 292. Damit trägt der Bereicherungsgläubiger sodann lediglich das Risiko zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der herauszugebenden Sache (Verschuldenshaftung des Bereicherten nach §§ 292, 989, 990 Abs. 1). Der Höhe nach haftet der Bereicherte jedoch nur bis zum Wert des erlangten Bereicherungsgegenstands, denn nur der Wegfall der Bereicherung soll kompensiert, keine darüber hinausgehende Ersatzpflicht begründet werden.
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Minderjährigen Bereicherungsschuldnern ist solche Berufung auf ihre Entreicherung nur in den Grenzen ihrer Einsichtsfähigkeit entsprechend § 828 verwehrt.
Beispiel:
Bucht ein Minderjähriger ohne Wissen seiner Eltern einen Flug, den er mit Erspartem bezahlt (kein Fall des § 110), ist dieser nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 rückabzuwickeln. Hätten seine Eltern den Flug niemals konsentiert, hat der Minderjährige durch den Hinflug eigentlich keine Aufwendungen erspart und ist also erst gar nicht bereichert (bloß irgendwo zu sein, ist kein Vermögenswert; Wertersatz nach § 818 Abs. 2 kommt dann mangels Wert der Bereicherung konsequenterweise auch nicht in Betracht). Wäre er allerdings durch den Flug bereichert, könnte er sich je nach Alter und Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828) nicht auf Entreicherung berufen (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1), etwa, weil er sofort zurückgeholt wurde. Diese Haftungsverschärfung soll sodann nach der Rechtsprechung bereits die Berufung darauf versagen, dass keine Aufwendungen erspart worden seien, also eine Bereicherung nicht nachträglich weggefallen, sondern bereits anfänglich nicht vorhanden gewesen sei.[74] – Konsequenter wäre statt des Bereicherungsausgleichs ein Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaft, welche für den einzelnen Passagier zwar vielleicht keine Stückkosten und so besehen eigentlich keinen Schaden hat; sieht man die Beförderungsleistung jedoch als kommerzialisiert an, wäre der übliche Flugpreis als Mindestschaden anzuerkennen. Für den Rückflug gilt schließlich: Befördert die Fluggesellschaft den minderjährigen blinden Passagier zurück, erfüllt sie damit auch das Geschäft seiner Eltern und hat jedenfalls auch Fremdgeschäftsführungswillen (Ausgleich nach §§ 683, 679, 677), selbst wenn sie nach internationalem Recht zur Rückbeförderung verpflichtet ist.
§ 3 Ausgleichsordnung › D. Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick
D. Außervertraglicher СКАЧАТЬ