Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › VI. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs
VI. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs
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Alle Kondiktionen sind auf Herausgabe des „Erlangten“ gerichtet und haben damit den konkreten Bereicherungsgegenstand zum Inhalt. Eine (notwendige) Ausnahme als Wertersatzanspruch nur in Geld enthält § 951. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs ist geregelt in § 818 zusammen mit den §§ 819–822, und zwar für alle Kondiktionsformen einheitlich.
1. Herausgabe des Erlangten
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Die Herausgabepflicht umfasst zuerst dasjenige, was rechtsgrundlos geleistet oder als unbefugter Eingriff durch Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts erlangt worden ist. Die Herausgabe richtet sich sodann nach der Art des Bereicherungsgegenstandes und ist, wo es möglich ist, in Natur geschuldet (etwa Rückübereignung nach §§ 925, 929; Rückgabe des Besitzes nach § 854). Eine Wertersatzpflicht des Bereicherungsschuldners tritt lediglich und erst dann ein, wenn die Restitution in Natur nicht möglich ist (vgl. § 818 Abs. 2).
Der Ersatzanspruch in Natur erstreckt sich vorrangig gegenüber dem Wertersatz auch auf Herausgabe desjenigen, was „als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands“ erworben wurde. Solche Surrogate repräsentieren den Herausgabegegenstand immer noch wertmäßig im Vermögen des Kondiktionsschuldners.
Surrogat einer herauszugebenden Forderung ist etwa die auf sie eingezogene Leistung, bei einem Pfandrecht der Erlös aus der Pfandverwertung, bei einem Lotterielos der Gewinn. Hat ein Dieb vom gestohlenen Geld Gegenstände erworben, gelten nach h.M. auch diese als Surrogate.
§ 818 Abs. 1 erweitert außerdem den Umfang des Herausgabeanspruchs auf die „gezogenen Nutzungen“ (vgl. § 100). Hierzu gehören alle Gebrauchsvorteile, die Früchte einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen umfassen aber auch den Gewinn eines rechtsgrundlos erlangten Unternehmens (jedenfalls soweit solche Gewinne nicht ausschließlich auf persönlicher Leistung und Fähigkeit des Kondiktionsschuldners beruhen).
Beispiel:
Keine Nutzungen sind aber etwa der Werbeerfolg aus der Verletzung eines Urheberrechts oder Rechts am eigenen Bild zu Werbezwecken.
2. Wertersatz
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Soweit die auf Herausgabe des Erlangten, Nutzungen und Surrogate gerichtete primäre Leistungspflicht nicht mehr erfüllt werden kann (oder im Fall des § 951 unmittelbar als Inhalt der Herausgabepflicht), schuldet der Bereicherte Wertersatz (§ 818 Abs. 2). Objektive Unmöglichkeit und Unvermögen des Schuldners werden gleichgesetzt, so dass der Bereicherte nicht verpflichtet wäre, einen veräußerten Bereicherungsgegenstand zurück zu erwerben. Auch schuldet er nicht Herausgabe eines Veräußerungserlöses für den Kondiktionsgegenstand, sondern Wertersatz (die Veräußerung des – ja nur schuldrechtlich – herauszugebenden Bereicherungsgegenstands ist kein Fall des § 816 Abs. 1; der Kondiktionsschuldner handelt sachenrechtlich als Inhaber dieses Rechts. Nur wenn im Zusammenhang damit über ein ganz anderes Recht verfügt wird, kann § 816 Abs. 1 anwendbar sein, also wenn etwa der allein kondizierbare Besitz bei unwirksamer Miete oder Verwahrung als Träger des Rechtsscheins für den gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten dient).
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Regelmäßig ist vom objektiven Wert auszugehen, also dem Verkehrswert des jeweils Erlangten, z.B. der Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile oder des fremden Rechts. Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten wird deshalb die „übliche“ Lizenzgebühr als Wertersatz geschuldet. Irrelevant ist, ob der Bereicherungsschuldner das verletzte Recht gar nicht in diesem Umfang gebrauchen wollte oder er günstigere Alternativen gewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Inanspruchnahme etwas kosten solle.
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Aufgedrängte Bereicherungen, insb. also Aufwendungen, welche der Empfänger so nicht gemacht hätte, sind ausnahmsweise nur nach dem subjektiven Wert zu ersetzen. Dieses Problem stellt sich regelmäßig eher im Zusammenhang mit Gegenansprüchen des herausgabepflichtigen Kondiktionsschuldners, nämlich hinsichtlich der auf den Kondiktionsgegenstand getätigten Aufwendungen und betrifft damit den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3.
3. Wegfall der Bereicherung
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Nach § 818 Abs. 3 wird der Kondiktionsschuldner in seiner Haftung privilegiert, indem er Herausgabe und Wertersatz nicht zu leisten braucht, soweit er nicht mehr bereichert ist. Entlastet wird nur der gutgläubige Bereicherungsschuldner, der auf die Beständigkeit seines (unerkannt rechtsgrundlosen) Erwerbs vertrauen durfte. Erst bei positiver Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs treten Schadensersatzansprüche an die Stelle der Kondiktionsschuld (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 bzw. 820).
a) Entreicherung
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§ 818 Abs. 3 greift nicht nur dann ein, wenn das Erlangte ganz oder teilweise ersatzlos weggefallen ist, sondern auch bei anfänglichem Fehlen einer Bereicherung (sog. aufgedrängte Bereicherung). Entreicherung tritt damit ein, wenn der Kondiktionsgegenstand beschädigt oder zerstört wurde (ein evtl. Ersatz oder Ersatzanspruch gegen Dritte stellt jedoch ein Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 dar, so dass insoweit keine Entreicherung eingetreten wäre; vgl. auch den Rechtsgedanken in § 285). Auch der Verbrauch des Kondiktionsgegenstands (etwa von Geld) durch den Bereicherungsschuldner kann zu seiner Entreicherung führen.
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Keine Entreicherung tritt ein, wenn die Wertminderung oder der Verbrauch mit dem Nutzungsvorteil des Kondiktionsgegenstands identisch ist. Dann tritt die Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 ein. Der Werteverzehr (etwa durch bestimmungsgemäßen Einsatz einer rechtsgrundlos übereigneten Maschine) ist vielmehr der Maßstab für die Höhe des Wertersatzes. Der Verbrauch von Geld dient oftmals dem Erwerb sodann herauszugebender Surrogate. Jedoch auch bei reinen Konsumausgaben ist der unmittelbar in Geld ausgedrückte Wert gerade der herauszugebende Gebrauchsvorteil. Entreicherung tritt beim Werteverzehr oder Verbrauch deshalb nur ein, wenn dadurch gerade nicht der unmittelbar verkörperte Gebrauchsnutzen sich realisiert, sondern die Vernichtung entweder nicht bestimmungsgemäß ist oder auch durch bestimmungsgemäßen Verbrauch dennoch keine Aufwendungen erspart wurden.
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Zur Entreicherung rechnen auch unmittelbar СКАЧАТЬ