Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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      41

      Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. In diesem Falle ist der Erbe als fingierter Besitzer z.B. Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985. Der Erbe erwirbt den Besitz in der Form, wie ihn der Erblasser inne hatte. Ein Besitzerwerbswille des Erben ist nicht erforderlich.

      Beispiel

      War der Erblasser also unmittelbarer Besitzer, so wird es der Erbe auch. War der Erblasser mittelbarer Besitzer, so ist es nunmehr der Erbe. War der Erblasser fehlerhafter Besitzer i.S.v. § 858 Abs. 2 S. 1, so ist jetzt der Erbe fehlerhafter Besitzer (vgl. § 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1) und kann daher Anspruchsgegner eines Herausgabeanspruchs aus § 861 sein.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Herrler § 854 Rn. 3 m.w.N.

       [2]

      Palandt-Herrler § 854 Rn. 4 m.w.N.

       [3]

      Palandt-Herrler § 854 Rn. 4.

       [4]

      Palandt-Herrler § 854 Rn. 6.

       [5]

      Palandt-Herrler a.a.O.

      2. Teil Erwerb des Besitzes › B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

      42

      § 856 unterscheidet zwischen „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt und Besitzverlust „in anderer Weise“.

      Hinweis

      Beachte § 856 Abs. 2, wonach eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt den Besitz nicht beendigt.

      Beispiele

      A verliert ein Buch. A verlegt einen Schlüssel im Haus. A gestattet seinem Chauffeur, mit seinem Auto sonntags einen Ausflug zu machen. Ist A noch Besitzer der Gegenstände?

      A hat den Besitz an dem Buch nach § 856 Abs. 1 Alt. 2 verloren, dagegen ist A noch Besitzer des Schlüssels (genereller Besitzwille), das Haus verliert nichts; ebenso bei vergessenen Sachen; A ist weiterhin Besitzer des Autos nach § 856 Abs. 2.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Herrler § 856 Rn. 2.

      2. Teil Erwerb des Besitzes › C. Erwerb mittelbaren Besitzes

      43

      Mittelbarer Besitzer (§ 868) ist, wer den Besitz durch Vermittlung eines anderen, des unmittelbaren Besitzers, ausübt.

      Hierbei handelt es sich i.d.R. nicht um eine äußerlich erkennbare, sondern um eine vom Gesetz fingierte Form des Besitzes.

      Beispiel

      Vermieter V hat dem Mieter M eine Wohnung vermietet. M, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, ist unmittelbarer Besitzer, V ist mittelbarer Besitzer der Wohnung.

      Hinweis

      Durch die Formulierung in § 868: „So ist auch der andere Besitzer“, macht das Gesetz deutlich, dass auch der mittelbare Besitzer „Besitzer“ i.S.d. BGB ist. Für ihn gelten somit prinzipiell die gleichen Grundsätze, wie für den unmittelbaren Besitzer, sofern das BGB ihn nicht ausdrücklich davon ausnimmt. Daher kann z.B. der Eigentümer nach § 985 nicht nur vom unmittelbaren Besitzer, sondern auch vom mittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

      Beispiel

      MB ist unrechtmäßiger Besitzer einer dem E gehörenden Sache, die MB an B vermietet hat. Nach § 985 kann E nicht nur den unmittelbaren Besitz von B heraus verlangen, sondern auch den MB auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes in Anspruch nehmen. Nach § 870 kann MB diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass er dem E seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Mietvertrag abtritt.

      44

      

      Erwerb des mittelbaren Besitzes

       I. Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers

       II. Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers

       III. Besitzmittlungsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer

      Für das Vorliegen mittelbaren Besitzes verlangt § 868 den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers sowie ein Rechtsverhältnis dieser Person zu einer anderen, aus dem sich ergibt, dass der unmittelbare Besitzer dem anderen gegenüber nur „auf Zeit“ zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

      Beispiel

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