Название: Sachenrecht II
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811492752
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V. Fingierter Erbenbesitz, § 857
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Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. In diesem Falle ist der Erbe als fingierter Besitzer z.B. Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985. Der Erbe erwirbt den Besitz in der Form, wie ihn der Erblasser inne hatte. Ein Besitzerwerbswille des Erben ist nicht erforderlich.
Beispiel
War der Erblasser also unmittelbarer Besitzer, so wird es der Erbe auch. War der Erblasser mittelbarer Besitzer, so ist es nunmehr der Erbe. War der Erblasser fehlerhafter Besitzer i.S.v. § 858 Abs. 2 S. 1, so ist jetzt der Erbe fehlerhafter Besitzer (vgl. § 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1) und kann daher Anspruchsgegner eines Herausgabeanspruchs aus § 861 sein.
Anmerkungen
Palandt-Herrler § 854 Rn. 3 m.w.N.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 4 m.w.N.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 4.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 6.
Palandt-Herrler a.a.O.
2. Teil Erwerb des Besitzes › B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
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§ 856 unterscheidet zwischen „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt und Besitzverlust „in anderer Weise“.
Die „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt erfolgt freiwillig. Dies ist aber kein rechtsgeschäftlicher Wille, so dass es hierfür nicht auf Geschäftsfähigkeit ankommt.[1] Der Besitzverlust „in anderer Weise“ erfolgt unfreiwillig, entweder dadurch, dass der Besitz durch einen anderen entzogen wird (z.B. Diebstahl) oder dadurch, dass der Besitzer unbewusst die tatsächliche Gewalt über die Sache verliert. Bei unfreiwilligem Verlust ist die Sache „abhandengekommen“, was einen gutgläubigen Erwerb von einem Dritten, z.B. wenn der Dieb die Sache weiter veräußert, ausschließt (§ 935).
Hinweis
Beachte § 856 Abs. 2, wonach eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt den Besitz nicht beendigt.
Beispiele
A verliert ein Buch. A verlegt einen Schlüssel im Haus. A gestattet seinem Chauffeur, mit seinem Auto sonntags einen Ausflug zu machen. Ist A noch Besitzer der Gegenstände?
A hat den Besitz an dem Buch nach § 856 Abs. 1 Alt. 2 verloren, dagegen ist A noch Besitzer des Schlüssels (genereller Besitzwille), das Haus verliert nichts; ebenso bei vergessenen Sachen; A ist weiterhin Besitzer des Autos nach § 856 Abs. 2.
Anmerkungen
Palandt-Herrler § 856 Rn. 2.
2. Teil Erwerb des Besitzes › C. Erwerb mittelbaren Besitzes
C. Erwerb mittelbaren Besitzes
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Mittelbarer Besitzer (§ 868) ist, wer den Besitz durch Vermittlung eines anderen, des unmittelbaren Besitzers, ausübt.
Hierbei handelt es sich i.d.R. nicht um eine äußerlich erkennbare, sondern um eine vom Gesetz fingierte Form des Besitzes.
Beispiel
Vermieter V hat dem Mieter M eine Wohnung vermietet. M, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, ist unmittelbarer Besitzer, V ist mittelbarer Besitzer der Wohnung.
Hinweis
Im vorstehenden Beispiel ist der Vermieter zwar mittelbarer Besitzer der von ihm vermieteten Wohnung, nicht aber mittelbarer Besitzer der vom Mieter eingebrachten Sachen. Man spricht daher beim gesetzlichen Vermieterpfandrecht nach § 562 auch von einem „besitzlosen“ Pfandrecht. Dies ist wichtig, weil die Frage, ob gesetzliche Pfandrechte gutgläubig erworben werden können, nur bei den Besitzpfandrechten (z.B. Werkunternehmerpfandrecht nach § 647) streitig ist, bei besitzlosen Pfandrechten dagegen einhellig abgelehnt wird.[1]
Durch die Formulierung in § 868: „So ist auch der andere Besitzer“, macht das Gesetz deutlich, dass auch der mittelbare Besitzer „Besitzer“ i.S.d. BGB ist. Für ihn gelten somit prinzipiell die gleichen Grundsätze, wie für den unmittelbaren Besitzer, sofern das BGB ihn nicht ausdrücklich davon ausnimmt. Daher kann z.B. der Eigentümer nach § 985 nicht nur vom unmittelbaren Besitzer, sondern auch vom mittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Beispiel
MB ist unrechtmäßiger Besitzer einer dem E gehörenden Sache, die MB an B vermietet hat. Nach § 985 kann E nicht nur den unmittelbaren Besitz von B heraus verlangen, sondern auch den MB auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes in Anspruch nehmen. Nach § 870 kann MB diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass er dem E seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Mietvertrag abtritt.
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Erwerb des mittelbaren Besitzes
I. Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers
II. Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers
III. Besitzmittlungsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer
Für das Vorliegen mittelbaren Besitzes verlangt § 868 den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers sowie ein Rechtsverhältnis dieser Person zu einer anderen, aus dem sich ergibt, dass der unmittelbare Besitzer dem anderen gegenüber nur „auf Zeit“ zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.
Beispiel
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