Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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СКАЧАТЬ für die Veränderung der Rechtslage an der Sache, hier für die zur Erfüllung der Verpflichtung vorgenommene Übereignung. Ist das schuldrechtliche Kausalgeschäft nichtig, so entsteht nach §§ 812 ff. ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, dass das Verfügungsgeschäft wieder rückgängig gemacht werden muss.

      Beispiel

      V verkauft dem K sein Auto und übereignet es ihm. Später ficht V den Kaufvertrag wegen Inhaltsirrtums wirksam nach § 119 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 an. Wer ist Eigentümer des Autos?

      Hinweis

      Das Abstraktionsprinzip führt somit nicht dazu, dass eine ohne Rechtsgrund erfolgte Rechtsänderung auf Dauer Bestand hat. Es ist vielmehr eine wesentliche Aufgabe des Instituts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.), solche rechtsgrundlosen Verfügungen „rückabzuwickeln“ (sog. Leistungskondiktion).

kein Alternativtext verfügbar

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      27

      

      Beachte aber: In den Fällen der sog. Fehleridentität sind ausnahmsweise das schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft nichtig.

      Fehleridentität liegt vor, wenn das schuldrechtliche- und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft mit dem gleichen Mangel behaftet sind.

      Beispiele

      Hinweis

      Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.

      JURIQ-Klausurtipp

      In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22.

       [2]

      Palandt-Ellenberger v. § 104 Rn. 22.

       [3]

      Im Falle der Anfechtung ist umstritten, ob die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (da die Anfechtung erst später erfolgt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (wegen § 142 Abs. 1) beansprucht werden kann. Der Unterschied ist aber wegen § 142 Abs. 2 von geringer Relevanz.

       [4]

      Palandt-/Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 23 mit weiteren Beispielen.

       [5]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 24.

      1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze

      28

      Da die dingliche Rechtslage von jedermann zu beachten ist, ist es das Ziel des Sachenrechts, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Grundsätze des Sachenrechts.

      1. Teil EinleitungC. Sachenrechtsgrundsätze › I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

      29

      Die dinglichen Rechte sind durch das Gesetz auf bestimmte Typen beschränkt. Das Gesetz enthält daher eine enumerative Aufzählung der dinglichen Rechte.

      Unter dem sachenrechtlichen numerus clausus versteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind. Es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt.

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