Название: Sachenrecht II
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811492752
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Schuldrechtlich sind dagegen Verpflichtungen, die sich nur auf der Gattung nach bezeichnete Sachen beziehen, gem. § 243 möglich. Im Schuldrecht gilt der Bestimmbarkeitsgrundsatz.
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte
V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte
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Dingliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt. Abstrakte Rechtsgeschäfte lassen nach ihrem Inhalt nicht erkennen, warum sie vorgenommen worden sind. So erschöpft sich z.B. der Inhalt eines Übereignungsvertrags nach § 929 in der Erklärung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll (sog. sachenrechtlicher Minimalkonsens). Der Grund, warum das geschieht, ist den Parteien zwar bekannt, ist aber nicht Inhalt des Übereignungsvertrages. Daher werden solche Rechtsgeschäfte als abstrakt bezeichnet. Dies ist auch der dogmatische Grund dafür, dass solche Rechtsgeschäfte für ihre bereicherungsrechtliche Beständigkeit einen äußeren Rechtsgrund (z.B. einen Kaufvertrag) benötigen, aber dennoch auch ohne einen solchen zunächst einmal wirksam sind.
Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z.B. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) „abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis“ (§ 311 Abs. 1).
Beispiel
A wird vom Ladendetektiv D bei einem Ladendiebstahl im Geschäft des B erwischt. A, der nicht möchte dass die Polizei eingeschaltet wird, erklärt auf Verlangen des D schriftlich: „Ich verpflichte mich, an B 100 € zu zahlen“. Auch bei diesem Rechtsgeschäft ist der Grund, warum A 100 € an B zahlen will aus dem Inhalt der Erklärung des A nicht erkennbar. Es handelt sich also um ein abstraktes Rechtsgeschäft.[7] Kann A später nachweisen, dass B nichts von ihm verlangen konnte, so ist sein Schuldanerkenntnis zwar trotzdem wirksam (Abstraktionsprinzip), jedoch kann A es nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 wieder heraus verlangen (vgl. § 812 Abs. 2) und nach § 821 die Leistung verweigern.
Anmerkungen
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.
BGH NJW 1979, 2150; BGH NJW 1988, 2364; BGH NJW-RR 1992, 593; BayObLG NJW-RR 1997, 912, 913.
BGH NJW 1959, 670; BGH NJW 1985, 2474.
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 1.
Palandt-Herrler § 930 Rn. 2–5.
Palandt-Sprau § 781 Rn. 2.
2. Teil Erwerb des Besitzes
Inhaltsverzeichnis
A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
C. Erwerb mittelbaren Besitzes
D. Übertragung des mittelbaren Besitzes
E. Verlust des mittelbaren Besitzes
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Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch darf der Besitz, als tatsächliche Sachherrschaft nicht mit dem Eigentum, der rechtlichen Sachherrschaft, verwechselt werden. Das Gesetz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an einer Sache (vgl. z.B. §§ 861, 862, 1007). Der Besitz spielt im Sachenrecht eine große Rolle. Die nachfolgende Darstellung erläutert die klausurwichtigen Begriffe und Grundsätze.
2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
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Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
Für den Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft kennzeichnend. Wann eine solche vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (h.L.).[1] Dabei ist eine räumliche Beziehung zur Sache und eine gewisse Dauer dieser Sachbeziehung erforderlich.
Beispiel
A wird nicht dadurch zum Besitzer der Ware in einer Einkaufstasche des B, dass B ihn bittet, diese kurz zu halten, während er an der Kasse bezahlt.
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Andererseits führt eine vorübergehende СКАЧАТЬ