Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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СКАЧАТЬ vereinbart mit G, dass er ihm sämtliche Waren, die sich am 11.10. zum Zeitpunkt der Übereignung in seinem Warenlager befinden übereignet, „soweit sie ihm gehören“. Hier wäre die sachenrechtliche Einigung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam, weil ein Dritter, der mit der Vereinbarung in der Hand am 11.10. das Warenlager des S betritt, nicht sehen kann, welche der Waren dem S gehören.

      Schuldrechtlich sind dagegen Verpflichtungen, die sich nur auf der Gattung nach bezeichnete Sachen beziehen, gem. § 243 möglich. Im Schuldrecht gilt der Bestimmbarkeitsgrundsatz.

      1. Teil EinleitungC. Sachenrechtsgrundsätze › V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte

      33

      Dingliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt. Abstrakte Rechtsgeschäfte lassen nach ihrem Inhalt nicht erkennen, warum sie vorgenommen worden sind. So erschöpft sich z.B. der Inhalt eines Übereignungsvertrags nach § 929 in der Erklärung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll (sog. sachenrechtlicher Minimalkonsens). Der Grund, warum das geschieht, ist den Parteien zwar bekannt, ist aber nicht Inhalt des Übereignungsvertrages. Daher werden solche Rechtsgeschäfte als abstrakt bezeichnet. Dies ist auch der dogmatische Grund dafür, dass solche Rechtsgeschäfte für ihre bereicherungsrechtliche Beständigkeit einen äußeren Rechtsgrund (z.B. einen Kaufvertrag) benötigen, aber dennoch auch ohne einen solchen zunächst einmal wirksam sind.

      Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z.B. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) „abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis“ (§ 311 Abs. 1).

      Beispiel

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

       [2]

      Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

       [3]

      BGH NJW 1979, 2150; BGH NJW 1988, 2364; BGH NJW-RR 1992, 593; BayObLG NJW-RR 1997, 912, 913.

       [4]

      BGH NJW 1959, 670; BGH NJW 1985, 2474.

       [5]

      Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 1.

       [6]

      Palandt-Herrler § 930 Rn. 2–5.

       [7]

      Palandt-Sprau § 781 Rn. 2.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

       B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

       C. Erwerb mittelbaren Besitzes

       D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

       E. Verlust des mittelbaren Besitzes

      34

      

      Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch darf der Besitz, als tatsächliche Sachherrschaft nicht mit dem Eigentum, der rechtlichen Sachherrschaft, verwechselt werden. Das Gesetz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an einer Sache (vgl. z.B. §§ 861, 862, 1007). Der Besitz spielt im Sachenrecht eine große Rolle. Die nachfolgende Darstellung erläutert die klausurwichtigen Begriffe und Grundsätze.

      2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

      35

      Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.

      Beispiel

      A wird nicht dadurch zum Besitzer der Ware in einer Einkaufstasche des B, dass B ihn bittet, diese kurz zu halten, während er an der Kasse bezahlt.

      36

      

      Andererseits führt eine vorübergehende СКАЧАТЬ