Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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СКАЧАТЬ Besitzer (s.o.). Das zwischen beiden bestehende Rechtsverhältnis i.S.v. § 868 (das sog. „Besitzkonstitut“) ist der Mietvertrag (§ 535). M ist „Besitzmittler“ des V.

      Der unmittelbare Besitzer muss zudem, „für einen anderen“ besitzen wollen (Fremdbesitzerwille). Er muss also unmittelbarer Fremdbesitzer sein.

      Hinweis

      Der Gegenbegriff zum Fremdbesitzer ist der des „Eigenbesitzers“. Dies ist nach § 872 derjenige, der eine Sache „als ihm gehörend“ besitzt. Dies ist einmal der Eigentümer, der weiß, dass er Eigentümer ist, aber auch der Nichteigentümer, der das fremde Eigentum negiert. So ist z.B. der Dieb zwar nicht Eigentümer, wohl aber Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sache.

      Dagegen besitzt der Fremdbesitzer die Sache als „einem anderen gehörend“, also in Anerkennung fremden Eigentums.

      JURIQ-Klausurtipp

      45

      § 868 bringt nur eine beispielhafte Aufzählung der Besitzmittlungsverhältnisse. Es sind daher auch weitere Besitzmittlungsverhältnisse denkbar, die nicht in § 868 aufgeführt sind.

      Beispiel

      Nach § 871 gibt es auch einen mehrfach gestuften mittelbaren Besitz:

      Beispiel

      Der Mieter M nimmt mit Erlaubnis des Vermieters V den Untermieter U mit in seine Wohnung auf. Hier ist U unmittelbarer Besitzer, M mittelbarer Besitzer 1. Stufe und V mittelbarer Besitzer 2. Stufe.

kein Alternativtext verfügbar

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1983, 2501.

       [2]

      BGH NJW-RR 1999, 1239.

       [3]

      BGH NJW 1979, 976.

       [4]

      Palandt-Herrler § 868 Rn. 10.

      2. Teil Erwerb des Besitzes › D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

      46

      Gem. § 870 kann die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen seinen Besitzmittler an den Erwerber erfolgen. Da es sich hierbei um einen Abtretungsvertrag nach § 398 handelt, sind die §§ 104 ff. anwendbar. Der mittelbare Besitz kann aber auch durch Übergang des Besitzmittlungsverhältnisses erworben werden. Damit geht auch der mittelbare Besitz über.

      Beispiel

      A hat sein Haus an B vermietet. Er verkauft und übereignet es nun an C. C wird gem. § 566 Abs. 1 mittelbarer Besitzer.

      2. Teil Erwerb des Besitzes › E. Verlust des mittelbaren Besitzes

      47

      Der mittelbare Besitz geht verloren, wenn ein Bestandteil seines Doppeltatbestands wegfällt. Dabei sind im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen von Bedeutung:

      Der unmittelbare Besitzer verliert den unmittelbaren Besitz. Gleichgültig ist hierbei, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz freiwillig oder unfreiwillig aufgibt.

      Beispiel

      Der Entleiher schreibt seinen eigenen Namen in das entliehene Buch.

      Hier wird also aus dem unmittelbaren Fremdbesitzer ein unmittelbarer Eigenbesitzer, wodurch der Verleiher gleichzeitig seinen mittelbaren Besitz verliert.

      Haben Sie alle Definitionen und Sachenrechtsgrundsätze gut verstanden? Sie werden sehen, dass die Arbeit sich gelohnt hat, wenn Sie die nächsten Abschnitte des Skriptums durcharbeiten! Auch die Lösung der Übungsfälle wird Ihnen erheblich leichter fallen. Im nächsten Abschnitt finden Sie die praktische Nutzanwendung anhand von klausurtypischen Situationen. Die Einordnung und Anwendung im Klausurfall werden wir nun anhand der dazu gehörenden Prüfungsschemata und Erläuterungen einüben.

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      Anmerkungen

       [1] СКАЧАТЬ