Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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      A, der in Nürnberg wohnt, ist Besitzer des von ihm gepachteten Schrebergartens, auch wenn er sich zur Zeit nicht darin aufhält. B bleibt Besitzer seines Fahrrads, auch wenn er es während der Vorlesung vor der Uni abgestellt hat (vgl. § 856 Abs. 2).

      Unerheblich ist, ob ein Recht zum Besitz besteht. Auch der Dieb einer Sache ist Besitzer.

      Besitz ist aber nur an einer Sache möglich. So ist z.B. der Inhaber eines Patents nicht dessen „Besitzer“.

      Für den Erwerb des unmittelbaren Besitzes bestehen drei Möglichkeiten:

      2. Teil Erwerb des BesitzesA. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › I. Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes

      37

      Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes

       I. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache

       II. Besitzbegründungswille

      Nach § 854 Abs. 1 wird „der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Es kommt also nicht auf den Übertragungswillen des bisherigen Besitzers an. Der Besitz kann also sowohl ohne dessen Willen („originär“) oder mit dessen Willen („abgeleitet“) erworben werden. Für beide Fälle gilt § 854 Abs. 1.

      Beispiel

      Das 6-jährige Kind K findet einen Geldbeutel. Hier erlangt K unmittelbaren Besitz an dem Geldbeutel. Wesentlich ist zur Besitzerlangung, dass die Erlangung des Besitzes nach außen erkennbar ist. Der natürliche Besitzerwerbswille, den auch ein Kind haben kann, reicht aus. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

      2. Teil Erwerb des BesitzesA. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › II. Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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      Der abgeleitete Besitz ist der gesetzliche Normalfall. Hier erlangt der neue Besitzer den Besitz vom bisherigen Besitzer. Auch diese Form des Besitzerwerbs fällt unter § 854 Abs. 1.

      Soll der Besitzerwerb fehlerfrei (sonst § 858 Abs. 1) sein, muss zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt noch der „Abgabewille“ des bisherigen Besitzers und der „Erwerbswille“ des Erwerbers treten. Auch hier liegt kein rechtsgeschäftliches Handeln vor. Ausreichend ist ein genereller Besitzbegründungswille.

      Beispiel

      A wirft die Geldkasse in den Nachttresor einer Bank ein. Hier überträgt A der Bank den unmittelbaren Besitz, da ein genereller Wille der Bank, den Besitz an dem Geld auszuüben, vorliegt.

      Hinweis

      Fehlt der Abgabewille des bisherigen Besitzers, so hat dies folgende Konsequenzen: Der erlangte Besitz ist dann i.d.R. „fehlerhaft“ i.S.v. § 858 Abs. 2, mit der Folge, dass dem früheren Besitzer ein Herausgabeanspruch aus § 861 zusteht. Die Sache kommt dem bisherigen Besitzer abhanden, was einen gutgläubigen Erwerb Dritter grundsätzlich ausschließt, vgl. § 935 Abs. 1. Der einseitig, ohne den Willen des bisherigen Besitzers erlangte Besitz ist keine „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1.

      2. Teil Erwerb des BesitzesA. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › III. Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung, § 854 Abs. 2

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      Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung

       I. Erwerber ist in der Lage, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben

       II. Einigung über den Besitzübergang

      Nach § 854 Abs. 2 reicht die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers für die Besitzübertragung aus, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben.

      Der Übertragende muss Besitzer sein, der Erwerber muss in der Lage sein, die tatsächliche Gewalt auszuüben und die Parteien müssen sich über den Besitzerwerb einig sein.

      Beispiel

      V verkauft einen Stapel Holz im Wald an K. Ist der Besitz auf K übergegangen, wenn V dem K den „Holzzettel“ übergibt?

      Hier liegt in der Einigung über den Eigentumsübergang auch die über den Besitzübergang vor, wenn V dem K die sofortige Abfuhr des Holzes gestattet und ihm den „Holzzettel“ übergibt.

      JURIQ-Klausurtipp

      2. Teil Erwerb des BesitzesA. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855

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      Nach § 855 ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt. Der Besitzdiener ist zwar Gewahrsamsinhaber, aber nicht Besitzer.

      JURIQ-Klausurtipp

      Ansprüche, welche „Besitz“ des Anspruchsgegners voraussetzen, wie z.B. §§ 985, 861, 1007, sind nicht gegen den Besitzdiener zu richten, sondern gegen den Besitzherrn.

      2. Teil Erwerb des BesitzesA. Erwerb СКАЧАТЬ