Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
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Название: Sachenrecht II

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811492752

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      Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 2.

       [8]

      Palandt-Herrler Überbl. vor § 873 Rn. 1.

       [9]

      Erbbaurechtsgesetz.

       [10]

      Wohnungseigentumsgesetz.

       [11]

      RGZ 93, 71, 73; 104, 316 ff., 318; 160, 166, 167.

       [12]

      Nach dem Urteil des BGH vom 8.2.2002 (AZ: V ZR 252/00) = NJW 2002, 1797 kann eine Bebauungsbeschränkung zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

       [13]

      BGH NJW 1984, 2277, 2278.

       [14]

      BGH NJW 1984, 2277, 2278.

       [15]

      Siehe im Skript „Schuldrecht BT I“ Rn. 18.

       [16]

      Palandt-Ellenberger Überbl. vor § 90 Rn. 3.

       [17]

      Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 1.

       [18]

      BGH NJW 1956, 788.

       [19]

      BGH NJW 1955, 1793.

       [20]

      Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 1.

       [21]

      Palandt-Wicke § 1212 Rn. 2.

       [22]

      Palandt-Ellenberger Überblick v. § 90 Rn. 5.

       [23]

      Palandt-Ellenberger Überblick v. § 90 Rn. 5.

       [24]

      Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 2.

       [25]

      Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 2.

       [26]

      Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 3.

       [27]

      Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 4; anders aber nach der Rspr. bei einem Pkw, obwohl dieser keine vertretbare Sache ist.

       [28]

      RGZ 138, 72.

       [29]

      Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 16.

      1. Teil Einleitung › B. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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      Wird eine Sache veräußert, so müssen Sie unbedingt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!

      Hinter diesen Satz kann man gar nicht genügend Ausrufungszeichen setzen. Seine permanente Nichtbeachtung hat schon manche Träume vom zweistelligen Examensergebnis auf den Boden der Realitäten zurückgeführt.

      Dies wird häufig übersehen, weil diese Rechtsgeschäfte äußerlich oft in einer Handlung zusammenfallen.

      Beispiel

      K legt im Supermarkt eine Flasche Wein auf das Förderband an der Kasse. Die Kassiererin scannt den Preis ein, K zahlt und nimmt die Weinflasche mit.

      Hier fallen das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag nach §§ 433 ff.) und das dingliche Rechtsgeschäft (die Übereignung nach § 929 S. 1 = Verfügung) zwar äußerlich in einer Handlung zusammen; dennoch handelt es sich aber um zwei rechtlich voneinander zu trennende Verträge. Die Kassiererin muss also nicht ausdrücklich sagen: „Hiermit verkaufe ich Ihnen die Flasche Wein und ich übereigne Sie Ihnen“. Dies wäre völlig lebensfremd. Für den Juristen muss aber klar sein, dass es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene, voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte handelt.

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      26

      

      Das Abstraktionsprinzip ist die СКАЧАТЬ