Название: Staatshaftungsrecht
Автор: Michael Ahrens
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811494381
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Schließlich ist zu beachten, dass das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht nur bei einer Amtspflichtverletzung durch ein Urteil eingreift, sondern „bei“ einem Urteil. Damit wird das der eigentlichen Entscheidung vorausgehende Verfahren mit einbezogen. Jedoch ist wiederum § 839 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, der eine Haftungseinschränkung für bestimmte Verfahrenshandlungen schafft.
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Zwischen der Amtspflichtverletzung bei einem Urteil und dem eingetretenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.[148]
3. Versäumung von Rechtsmitteln
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Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt ein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ursprünglich hatte die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB den Grund, den leistungsschwachen Beamten zu schützen. Dieser Grund ist mit der Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG weggefallen.[149] Mittlerweile wird der Grund für diese Haftungsbeschränkung in einer Konkretisierung und Verschärfung des Gedankens des Mitverschuldens, § 254 BGB, bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben[150] gesehen.[151] Darüber hinaus drückt diese Regelung den Vorrang des Primärrechtsschutzes aus.[152]
Hinweis
Denken Sie daran: Primärrechtsschutz heißt, den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff durch Rechtsbehelfe bzw. -mittel abzuwehren. Ziel ist die Beseitigung der rechtswidrigen Maßnahme und damit die Wiederherstellung eines rechtmäßigen, dem Gesetz entsprechenden Zustandes. Der Sekundärrechtsschutz duldet den rechtswidrigen Zustand und verfolgt das Ziel, diesen rechtswidrigen Zustand durch Schadensersatz bzw. Entschädigung auszugleichen.
Bitte prägen Sie sich ein, im gesamten Staatshaftungsrecht gilt der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz. Es gibt zwischen diesen beiden Möglichkeiten kein Wahlrecht.[153] Also kein „dulde und liquidiere“!
Machen Sie sich noch einmal bei der Gelegenheit klar, welche primären Rechtsschutzmöglichkeiten es gibt (Klagearten der VwGO).
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Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die Amtspflichtverletzung wenden oder die Abwendung des Schadens zum Ziel haben.[154] Der Begriff umfasst neben den förmlichen auch die formlosen Rechtsbehelfe, Widerspruch, § 68 VwGO – soweit er noch nicht durch landesrechtliche Regelungen entfallen ist, z.B. § 6 AGVwGO NRW –, grundsätzlich alle Klagen nach der VwGO, Anträge im Eilverfahren, §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO, sowie daneben Petitionen, Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerden.[155] Nicht dazu gehören die Folgenbeseitigungsklage[156] und die Verfassungsbeschwerde.[157]
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Das Versäumnis, ein Rechtsmittel einzulegen, muss schuldhaft, zumindest fahrlässig sein. Davon ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Geschädigten Anlass dazu bestand, vom Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auszugehen. Das ihm hierzu möglicherweise die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen.[158] Der Geschädigte muss im Zweifelsfall rechtskundige Beratung in Anspruch nehmen.[159] Ein Verschulden der dabei herangezogenen Personen – Rechtsanwälte – ist dem Geschädigten unter den Voraussetzungen des § 278 BGB zuzurechnen. Die hierfür erforderlichen Sonderverbindung ergibt sich aus der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Schadensminimierungspflicht.[160] Wird aber die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt, weil der Geschädigte sich auf Aussagen und Erklärungen des Amtswalters verlässt, so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden, sprich die Beschränkung des § 839 Abs. 3 BGB greift nicht ein.[161]
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Schließlich muss für eine Haftungsbegrenzung nach § 839 Abs. 3 BGB eine Kausalität zwischen der Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Es ist unter Zugrundelegung eines hypothetischen Geschehensablaufs zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn ein im konkreten Fall zur Verfügung stehendes Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Die Ursächlichkeit ist damit dann gegeben, wenn die Nichteinlegung des Rechtsmittels kausal für den Schadenseintritt war, weil dieses versäumte Rechtsmittel tatsächlich Erfolg gehabt hätte.[162] Die Folge ist, dass der Amtshaftungsanspruch dann entfällt.
4. Mitverschulden § 254 BGB
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Die Amtshaftung ist verschuldensabhängig. Damit kann in ihrem Bereich § 254 BGB angewandt werden, soweit nicht § 839 Abs. 3 BGB schon den Anspruch auf Amtshaftung ausgeschlossen hat.[163]
Das Mitverschulden kann sich sowohl auf die Schadensentstehung, § 254 Abs. 1 BGB, als auch auf die Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB, beziehen. Der Umfang des Mitverschuldens kann bis zum völligen Wegfall des Amtshaftungsanspruchs führen.[164]
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Wann ein Mitverschulden anzunehmen ist, hängt vom Sorgfaltsmaßstab ab. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte diejenige Sorgfalt zu wahren hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um einen Schaden zu vermeiden.[165]
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VIII. Verjährung
VIII. Verjährung
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Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Kommt eine fahrlässige Pflichtverletzung in Betracht, ist weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausschließen kann.[166]
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Ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse verjähren die Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit gemäß § 199 Abs. 2 BGB innerhalb von 30 Jahren.
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Sonstige Amtshaftungsansprüche verjähren ohne Rücksicht auf ihre Kenntnis nach 10 Jahren ab Entstehung. Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis verjähren sie nach dreißig Jahren, § 199 Abs. 3 BGB.
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Eine Amtshaftungsklage hemmt die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs, soweit er überhaupt nach geltender Rechtslage noch zulässig ist, vgl. z.B. § 110 JustG NRW, und für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen die Maßnahme, an die die Amtspflichtverletzung anknüpft.
Anmerkungen