Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
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Название: Staatshaftungsrecht

Автор: Michael Ahrens

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811494381

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СКАЧАТЬ im Gesetzestext des § 839 BGB hat, ist sie abzulehnen.[147]

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      Schließlich ist zu beachten, dass das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht nur bei einer Amtspflichtverletzung durch ein Urteil eingreift, sondern „bei“ einem Urteil. Damit wird das der eigentlichen Entscheidung vorausgehende Verfahren mit einbezogen. Jedoch ist wiederum § 839 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, der eine Haftungseinschränkung für bestimmte Verfahrenshandlungen schafft.

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      Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt ein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

      Hinweis

      Denken Sie daran: Primärrechtsschutz heißt, den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff durch Rechtsbehelfe bzw. -mittel abzuwehren. Ziel ist die Beseitigung der rechtswidrigen Maßnahme und damit die Wiederherstellung eines rechtmäßigen, dem Gesetz entsprechenden Zustandes. Der Sekundärrechtsschutz duldet den rechtswidrigen Zustand und verfolgt das Ziel, diesen rechtswidrigen Zustand durch Schadensersatz bzw. Entschädigung auszugleichen.

      Machen Sie sich noch einmal bei der Gelegenheit klar, welche primären Rechtsschutzmöglichkeiten es gibt (Klagearten der VwGO).

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      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGB. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VIII. Verjährung

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      Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

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      Ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse verjähren die Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit gemäß § 199 Abs. 2 BGB innerhalb von 30 Jahren.

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      Sonstige Amtshaftungsansprüche verjähren ohne Rücksicht auf ihre Kenntnis nach 10 Jahren ab Entstehung. Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis verjähren sie nach dreißig Jahren, § 199 Abs. 3 BGB.

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      Eine Amtshaftungsklage hemmt die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs, soweit er überhaupt nach geltender Rechtslage noch zulässig ist, vgl. z.B. § 110 JustG NRW, und für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen die Maßnahme, an die die Amtspflichtverletzung anknüpft.

      Anmerkungen

       [1] СКАЧАТЬ