Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund. Benjamin Vogel
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СКАЧАТЬ 674, 897, 1061 § 1, 1096 § 1, 1650 § 2. An den beiden eherechtlichen Belegstellen für ordinatum […] ad (cc. 1061 § 1 bzw. 1096 § 1) ist allein die Hinordnung der Ehe auf die Zeugung von Nachkommen ausgesagt, wohingegen das Wohl der Gatten sowie die Erziehung der Nachkommen nicht erwähnt werden.

      142Vgl. auch Sachs: Elternschaft, 29f.

      143Vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 852f.

      144Vgl. für diese: Ochoa: Index, 56–58. Ochoa unterscheidet die Verwendungsweisen von bonumin sensu spirituali“ und „in sensu materiali“.

      145Ausnahmen sind im Sakramentenrecht bei den Gelübden zu finden, wo bonum allgemein „etwas sittlich Gutes“ (Althaus: MKCIC c. 1191, Rn. 4) und nicht ein „Wohl“ bezeichnet. In c. 1313 § 2 ist die Aufstellung von Sühnestrafen normiert, die „ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen“ können, auch hier ergibt die Bedeutung „Wohl“ keinen Sinn. Hingegen ist in manchen Fällen eine Übersetzung mit „Wohl“ ebenso möglich wie mit „Gut“, z. B. bei maius bonum in c. 459, das durch die Beziehung der Bischofskonferenzen untereinander gefördert werden soll (vgl. auch c. 1299 § 2). In c. 614 ist spirituale bonum mit „geistlicher Nutzen“ zu übersetzen.

      146Vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 1490f.

      147Vgl. Ochoa: Index, 101.

      148Vgl. unten Kapitel 4–6.

      149Vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 675–678.

      150Vgl. c. 1084 § 3: „Sterilitas matrimonium nec prohibet nec dirimit, firmo praescripto can. 1098. – Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098.“ Verschiedentlich wird hierzu bemerkt, die Hinordnung auf Zeugung und Erziehung von Nachkommen könne bei sterilen Partnern bspw. durch Adoption oder die gemeinsame Sorge um Kinder im weiter gefassten familiären bzw. gesellschaftlichen Bereich als Realität im Leben der Eheleute erfahrbar werden; vgl. Carreras: Bonum, 136. Vgl. auch Franziskus: Amoris laetitia, nn. 178–180. Das ist zwar zutreffend, erfasst aber weder die Hinordnung auf Zeugung, noch wird – der Komplexität des Sachverhalts Rechnung tragend – ein entsprechendes Handeln rechtlich gefordert.

      151Für eine Erläuterung dieses Konzeptes vgl. Sachs: Elternschaft, 18–24 sowie unten Kapitel 7.2.2.

      152Körperliche Einschränkungen, die jemanden physisch unfähig zur Beförderung oder Realisierung des Gattenwohls machen, sind vermutlich selten, denn auch bei schwersten körperlichen Einschränkungen ist eine Partnerschaft möglich, die von beiden als glückend erlebt wird. Das gilt auch für den Fall, dass Aufgaben sehr ungleich verteilt sind und dem eingeschränkten Partner ein hohes Maß an Sorge und Pflege zukommen muss. Weil jede Ehe eine einzigartige Beziehung zwischen zwei Menschen ist, sind auch die Voraussetzungen für Gattenwohl in jeder Ehe verschieden. Dass eine erhebliche Ungleichheit der Lastenverteilung eine Herausforderung für Paare darstellt, steht nicht in Zweifel, ist aber für das kirchliche Eherecht nicht von Belang und wird entsprechend nicht gesetzlich geregelt oder von der Judikatur verlangt; vgl. Kimengich: Bonum, 143 mit Verweis auf ein Urteil coram Burke v. 12.12.1991, n. 9: „Facile quis dicere posset quod alteruter sponsus bono coniugum pari modo contribuere debet. Practice, tamen, aeaqualitas contributionis sub aspectu morali aegre mensuratur, nullo vero modo sub aspectu iuridico.“ Eine Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen i. S. v. c. 1095, n. 3 berührt hingegen beide Sinnziele; vgl. unten Kapitel 8.2.3 sowie Vanzi: Incapacità, 190–212.

      153Primetshofer: Ausschluss, 355 unter Berufung auf Carreras: Bonum, 156.

      154Vgl. Lüdicke: MKCIC c. 1055, Rnn. 15f. Klaus Lüdicke hat dies in mehreren Veröffentlichungen eingehend dargelegt, vgl. bspw. Lüdicke: Familienplanung, 260–339; Lüdicke: Ehezwecke, 39–57.

      155Für eine Auseinandersetzung mit Lüdickes Position vgl. Sachs: Elternschaft, 112–136.

      156Vgl. ebd., 117–124.

      157Vgl. Lüdecke: Ausschluß, 179; Posa: Bonum, 39–41; Sachs: Elternschaft, 134.

      158So ist in der Relatio synodi der Außerordentlichen Bischofssynode vom 18.10.2014 die Rede von den Ehegütern; vgl. Relatio synodi 2014, n. 21. Vgl. exemplarisch für die Doktrin Errázuriz: Senso, 586. In Urteilen der Rota ist nicht etwa bspw. vom „Ausschluss der Wesenseigenschaft der Unauflöslichkeit“ die Rede, sondern von der „exclusio boni sacramenti“; vgl. bspw. RR: Sententia coram Turnaturi v. 10.04.2003, n. 40.

      159Vgl. für eine kurze Erläuterung, weitere Quellenbelege und Literaturhinweise Flasch: Augustin, 28–35.

      160Vgl. Gen 1–2.

      161Vgl. Augustinus: De bono coniugali, n. 32: „[…] haec omnia bona sunt, propter quae nuptiae bonum sunt: proles, fides, sacramentum.“ Vgl. für die jeweiligen bona Lüdicke: Familienplanung, 9–94 (ausführliche rechtshistorische Entwicklung); Bruns: Auswertung sowie Bruns: Ehe-sacramentum.

      162Vgl. O’Loughlin: Marriage, 367; Wrenn: Essence, 535; Matthews: Elements, 116–118.

      163Vgl. Lüdicke: Nichtigerklärung, 16–18. Anderer Auffassung ist Urbano Navarrete, der eine Anwendung der augustinischen bona aufgrund ihrer Tradition und häufiger Anwendung in der Rechtsprechung für zulässig hält. Vgl. Navarrete: Beni, 93. 97.

      164Vgl. in diesem Sinne auch Lüdicke: Bonum, 338.

      165Vgl. c. 1013 § 1 CIC/1917: „Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis; secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.“

      166Vgl. Banjo: Relevance, 13–15.19–21; De Luca: Reflections, 130–132; Kimengich: Bonum, 4–8; Gramunt: Reflections, 613: „From the formulation of the ends of marriage in the 1917 Code (can. 1013,§ 1), as primary and secondary, canonists drew the conclusion that marriage is primarily defined by ‚procreation and education of offspring‘ and secondarily by mutual help as an end subordinated to the primary end. In the Code of 1983, the ends to which ‚marriage is ordered of its own very nature‘ are formulated as ‚the good of the spouses and the procreation and education of offspring‘ (can. 1055,§ 1) […].“ Für eine Reihe weiterer Belege aus der Doktrin vgl. Lüdicke: Ehezwecke, 46–49, als Beispiel für das Festhalten an den Ehezwecken sowie der Zweckhierarchie in der Rechtsprechung vgl. unten Kapitel 4.2.5.

      167Zapp: Eherecht, 39. Vgl. auch Lüdecke: Ausschluß, 153–156. Dass in c. 1125 § 3 dennoch von „finibus […] essentialibus matrimonii“ die Rede ist, steht dazu nicht im Widerspruch, da es sich um eine wörtliche Übernahme aus dem MP Matrimonia mixta Papst Pauls VI. handelt. C. 1125 führt die Lehre von den Ehezwecken nicht durch die „Hintertür“ wieder ein, sondern ist gemäß der das Eherecht einleitenden Normen auszulegen; vgl. Lüdecke: Ausschluß, 153. Auch die Rede von fines matrimonii in GS 48.50 kann nicht als Beleg für die Weitergeltung der Ehezwecklehre angeführt werden, stellt der Konzilstext doch eine „bewusste[r] Abkehr vom ersten Schema ‚De castitate, virginitate, matrimonio, familia‘, das die herrschende Doktrin spiegelte“, dar; (Lüdicke: Wiedergeburt, 452). Vgl. auch oben Kapitel 2.2. Anderer Auffassung ist Nikolaus Schöch: Ehe, 1245f.: СКАЧАТЬ