Название: Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren
Автор: Steffen Stern
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811436589
isbn:
BGH Urt. v. 05.02.2003 – 2 StR 321/02, NStZ-RR 2003, 166.
St. Rspr.; BGH Urt. v. 07.11.2006 – 1 StR 307/06, NStZ-RR 2007, 86.
St. Rspr.; Unter Verweis auf BGH Beschl. v. 09.05.2001 – 2 StR 123/01, StV 2001, 666 f.
Zu Verteidigungskonzepten und -strategien Rn. 2108 und zur Einlassung Rn. 2399.
Siehe BGH Urt. v. 17.02.1989 – 2 StR 402/88, BGHSt 36, 119 = StV 1989, 289.
Siehe OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 04.12.1995 – 1 Ws 160/95, StV 1996, 138.
BGH Urt. v. 06.11.1998 – 2 StR 636/97, NStZ-RR 1999, 301 = StV 1999, 5.
Vgl. etwa BGH Urt. v. 16.03.2004 – 5 StR 490/03; Urt. v. 08.02.2000 – 5 StR 310/99, NStZ-RR 2000, 171; Urt. v. 31.03.1999 – 5 StR 689/98, BGH NStZ 1999, 423.
BGH Urt. v. 01.02.2011 – 1 StR 408/10, NStZ-RR 2011, 184; Urt. v. 27.04.2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108 [109]; Urt. v. 01.07.2008 – 1 StR 654/07.
BGH Urt. v. 25.03.2010 – 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515; Beschl. v. 19.06.2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29; Anm. Puppe, NStZ 2009, 208; Urt. v. 30.08.2006 – 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43 = NStZ-RR 2007, 48 = NStZ-RR 2007, 76.
BGH Urt. v. 16.09.2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92.
Ges. v. 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in Kraft seit 01.09.2009; hierzu Näheres Rn. 2837.
Hierzu Kirsch, StraFo 2010, 96.
Fischer, StraFo 2009, 177, s. auch Fischer, ZRP 2010, 249.
BGH Beschl. v. 25.11.2008 – 5 StR 491/08, StV 2009, 174.
Teil 1 Einführung › B. Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik
B. Kapitalstrafrecht und Kriminalpolitik
Teil 1 Einführung › B › I. Gesetzgebung
1. Keine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte
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Die notwendige Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte steht nach wie vor aus[1]. Nachdem der Gesetzgeber uns mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten[2] am 31.01.1998 und dem 6. StrRG[3] am 01.04.1998 zahllose, teils gravierende Gesetzesverschärfungen (auch und gerade) im Kapitalstrafbereich beschert hat, ist trotz durchgängig hoher Aufklärungsquoten und in den letzten Jahren leicht rückläufiger[4] Fallzahlen im Mord- und Totschlagsbereich an eine Liberalisierung des Kapitalstrafrechts nicht zu denken. Die problematische Anhebung der Strafobergrenze für den sog. minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 StGB von 5 auf 10 Jahre hat, wie zu befürchten war, in der Praxis zu einer härteren Gangart auch gegenüber dem Konflikttäter geführt, bei dem sich kriminelles Potential und Rückfallgefahr in engsten Grenzen halten und dessen erfolgreiche Resozialisierung in kürzeren Zeiträumen eigentlich außer Frage steht.
2. Das Recht der Sicherungsverwahrung (SV)
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Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste und zugleich rechtlich umstrittenste Instrument gegen Straffällige, die als gefährlich gelten. Der Staat nimmt sich zum Schutz der Bevölkerung das Recht, einzelne Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Verbüßung ihrer regulären Strafe unter haftähnlichen Bedingungen einzusperren. Das Recht der Sicherungsverwahrung, das im letzten Jahrzehnt von immer weiteren Verschärfungen und einzelfallbezogenen, hektischen Änderungen gekennzeichnet war[5], ist zum 01.01.2011 grundlegend reformiert worden[6]. Handlungsbedarf war durch ein Urteil der EGMR vom 17.12.2009 entstanden, wonach unter den Bedingungen der Vollzugswirklichkeit in Deutschland die Maßregel der SV eine Strafe i.S.d. MRK darstelle, deren nachträgliche Verlängerung gegen das Recht auf Freiheit (Art. 5 MRK) und gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 7 MRK) verstoße[7].
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Um den Bedenken des EGMR Rechnung zu tragen, ist durch die Gesetzesnovelle v. 22.10.2010 die Sicherungsverwahrung auf Gewalt- und Sexualdelikte konzentriert worden. Während die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung vorzubehalten, ausgebaut wurde, wurde das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung weitgehend abgeschafft. Psychisch gestörte Gewalttäter, von denen auch nach der Strafverbüßung Gefahren drohen, können künftig nach dem neuen Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)[8] in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Zugleich wurde die Führungsaufsicht erweitert. Insbesondere wurde eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) eingeführt, mit der zum Beispiel die Einhaltung von Weisungen, bestimmte Orte zu meiden, kontrolliert werden kann. Die Führungsaufsicht kann öfter als bisher unbefristet verlängert werden. Es gilt die Übergangsregelung des Art. 316e Abs. 1 EGStGB[9].
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