Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

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СКАЧАТЬ [510]

      BGHZ 83, 122 = ZIP 1982, 568; BGH ZIP 2004, 993 mit Anm. Altmeppen; BGH ZIP 2004, 1001.

       [511]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 8.

       [512]

      Bspw. §§ 311b, 925 BGB, § 15 GmbHG.

       [513]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 6.

       [514]

      Die dingliche Einbringung kann auch später, muss aber innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der SE-Tochtergesellschaft erfolgen, § 36a Abs. 2 S. 2 AktG.

       [515]

      Vgl. § 22 Abs. 6 SEAG; der Gründungsbericht fällt nicht in den Kompetenzbereich der geschäftsführenden Direktoren, da die Gründung einer Tochtergesellschaft mit den zugehörigen Berichten über die Führung der Geschäfte der Gesellschaft hinausgeht – vgl. zur Aufgabenabgrenzung die Ausführungen im 5. Kap.

       [516]

      Zu den Einzelheiten vgl. Hüffer § 32 Rn. 3; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffman-Becking § 3 Rn. 19.

       [517]

      Vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 6 SEAG. Die Gründungsprüfung wird durch alle bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats durchgeführt; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.

       [518]

      Vgl. dazu Hüffer § 34 Rn. 2 f.

       [519]

      Vgl. dazu Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 31.

       [520]

      Wegen der Gesamtzuständigkeit durch sämtliche Organmitglieder.

       [521]

      Hüffer § 34 Rn. 5.

       [522]

      Neben diesen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen vgl. zu den persönlichen Ausschließungsgründen § 33 Abs. 5 AktG.

       [523]

      Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 33.

       [524]

      Vgl. § 36 Abs. 1 AktG.

       [525]

      Vgl. § 21 Abs. 1 SEAG.

       [526]

      An der Anmeldung können nur die bis dahin bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats mitwirken; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.

       [527]

      H.M.; Hüffer § 36 Rn. 4 m. w. N.

       [528]

      §§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 1 AktG.

       [529]

      Dieser Nachweis kann bei Einzahlung auf ein Bankkonto durch eine Bestätigung der kontoführenden Bank geführt werden, § 37 Abs. 1 S. 3 AktG.

       [530]

      §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.

       [531]

      §§ 36a Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.

       [532]

      Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 AktG.

       [533]

      Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wie es in Art. 14 SE-VO noch bezeichnet wird, wurde mit Wirkung zum 1.2.2003 in Amtsblatt der Europäischen Union umbenannt.

      3 › IV. Vorrats-SE

      3IV › 1. Gründung

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