Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

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СКАЧАТЬ UmwG, § 250 Rn. 2 f.

       [486]

      Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 68.

       [487]

      Zu den Voraussetzungen dieser Gründungsform s. o. Rn 23 ff.

       [488]

      Zu einer (nach der hier vertretenen Ansicht unzulässigen) Gründung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG siehe die Nachweise bei Rn. 23.

       [489]

      § 4 Abs. 2 SEBG erfasst den Fall der SE-Tochtergesellschaft nicht ausdrücklich, sodass mangels Vereinbarung eines Plans auf den Entschluss des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans abzustellen ist.

       [490]

      Vgl. § 2 Abs. 5 SEBG.

       [491]

      Zum Geltungsbereich vgl. § 3 SEBG, wonach das SEBG für eine SE mit Sitz im Inland und unabhängig vom Sitz der SE für deren im Inland beschäftigte AN sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe gilt.

       [492]

      Vgl. § 2 Abs. 2–4 SEBG.

       [493]

      Nach einer verbreiteten Ansicht ist bei der Gründung einer SE-Tochtergesellschaft durch eine bestehende SE infolge der Einpersonengründung und des fehlenden Mehrstaatlichkeitserfordernisses kein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen und Art. 12 Abs. 2 SE-VO entsprechend teleologisch zu reduzieren; so Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni § 3 SEBG Rn. 8 f.; KölnKomm AktG/Feuerborn Vor § 1 SEBG Rn. 5; MünchKomm AktG/Jacobs Vor § 1 SEBG Rn. 11 ff.; Seibt ZIP 2005, 2248, 2249; wohl auch Spindler/Stilz/Casper Art. 12 SE-VO Rn. 7; a. A. (wie hier) Kienast 13. Kap. Rn. 244 ff.; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 5; Oetker FS Kreutz, S. 797, 811 (mit näheren Ausführungen zu weiteren Fragen in diesem Zusammenhang).

       [494]

      § 4 S. 1 SEBG.

       [495]

      Dieses Verfahren ist auch im Falle einer schlichten Bargründung einzuhalten, obwohl die SE in diesem Falle zunächst ggf. gar keine AN hat; eine Vereinbarung wird diesen Umstand zu berücksichtigen haben und eine Arbeitnehmerbeteiligung allenfalls für das spätere Überschreiten bestimmter Arbeitnehmerzahlen vorsehen. Zu den Einzelheiten der Information, der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung wird auf die Ausführungen im 13. Kap. verwiesen.

       [496]

      Zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.

       [497]

      Zur Gründerfähigkeit s. o. Rn. 25.

       [498]

      § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG.

       [499]

      § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG.

       [500]

      § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG.

       [501]

      § 26 Abs. 1 AktG.

       [502]

      § 26 Abs. 2 AktG; zu den Einzelheiten vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 7.

       [503]

      Für den Verwaltungsrat muss diese Vorschrift entspr. gelten, da die SE-VO eine spezielle Regelung nicht enthält.

       [504]

      Vgl. Art. 6 SE-VO.

       [505]

      Auf die Bestellung des ersten Verwaltungsrats der monistisch strukturierten Holding-SE muss diese Vorschrift entspr. anwendbar sein.

       [506]

      Zur Begr. s. o. Rn. 87.

       [507]

      Diese mitbestimmungsrechtliche Lücke kann im Rahmen der Vereinbarung geschlossen werden – vgl. Begr. zum RegE zu § 21 Abs. 3 SEBG (BT-Drucks. 15/3405). Ist zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen, zu welchem Mitbestimmungsmodell die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung führen werden, ist auch denkbar, zunächst nur die Anteilseignervertreter zu bestellen, solange dadurch im Falle eines Aufsichtsrats nicht dessen Beschlussfähigkeit (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG) beeinträchtigt wird.

       [508]

      Ein Problem entsteht hier nur, wenn von den Anteilseignern lediglich weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen sind. In diesem Falle ist in der Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, dass vorübergehend bis zur Wahl des Arbeitnehmervertreters die Anteilseigner drei Aufsichtsratsmitglieder bestellen dürfen, damit der Aufsichtsrat handlungsfähig ist (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG). Vgl. hierzu 13. Kap. Rn. 422.

       [509]

      Eine Ausnahme kommt im Falle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht СКАЧАТЬ