Название: Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Автор: Mike White
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811466029
isbn:
189
Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.
d) Vorgehen zur Aktualisierung
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Zur Aktualisierung von Kundendaten sind grundsätzlich alle vorhandenen Quellen heranzuziehen, also der Vertragspartner selbst, öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Presseartikel) und ggf. einschlägige, am Markt etablierte und anerkannte Informationsanbieter.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
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Sofern Kreditinstitute im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in ihrem Verlauf unter Berücksichtigung der in Anlage 1 GwG genannten Faktoren feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, müssen sie nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
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Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
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Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:
– | börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten; |
– | öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder |
– | ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind. |
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
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Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:
– | keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion); |
– | als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder |
– | als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen. |
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
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Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
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Selbst wenn Faktoren für ein geringeres Risiko der Geldwäsche einschlägig sind, müssen grds. alle Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Insb. die Abklärung und ggf. die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten darf nicht vollständig unterbleiben.[159] Es kommen aber auf Basis der 2017 von den europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitlinien zu Risikofaktoren eine Reihe von Erleichterungen in Betracht.[160]
a) Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung des Kunden zeitlich nach hinten verlagern, spätestens aber auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäftsbeziehung tatsächlich aufgenommen СКАЧАТЬ