Название: Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Автор: Mike White
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811466029
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3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
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§ 15 Abs. 3 GwG definiert vier Konstellationen, in denen in jedem Fall ein höheres Risiko der Geldwäsche vorliegt und Institute verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
a) Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist.[166]
b) Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
209
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt zudem immer vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko[167] oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.[168] Als solche gelten mit Stand Februar 2020 folgende Drittstaaten: Äthiopien, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Pakistan.
210
Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und halten.
c) Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG
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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor bei besonderen, im GwG festgelegten besonderen Eigenschaften einer Transaktion.
aa) Besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktion
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Institute müssen dann verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen und den vorhandenen Kenntnissen über den Kunden und die Geschäftsbeziehung eine Transaktion besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Transaktionen, die größer oder umfangreicher sind, als das Institut aufgrund seines Wissens über den Kunden normalerweise erwarten würde.[169]
bb) Ungewöhnlicher Ablauf der Transaktion
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Institute müssen weiter verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, die im Vergleich zu den üblichen Aktivitäten des Kunden oder zu Transaktionsmustern vergleichbarer Kunden ein ungewöhnliches oder unerwartetes Muster aufweisen.
cc) Offensichtlich fehlender wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck
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Schließlich muss das Institut verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, bei denen kein wirtschaftlicher bzw. rechtmäßiger Zweck erkennbar ist.
d) Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG
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Ein höheres Geldwäscherisiko liegt schließlich immer vor bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des EWR.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
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Das GwG bestimmt den Umfang der mindestens zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, je nachdem, welche der o.g. Konstellationen einschlägig ist.
a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
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Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:
– | die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Instituts abhängig machen; |
– | angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und |
– | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
b) Drittstaat mit hohem Risiko
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Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:
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den Vertragspartner
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