Название: Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Автор: Mike White
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811466029
isbn:
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Die o.g. Konstellationen beziehen sich auf Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Ämter auf Landes- oder Kommunalebene erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 12 GwG, in Deutschland mit Ausnahme der Landesministerpräsidenten, der Landesminister und ggf. der Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates.[147]
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Erfasst sind ebenfalls Parteifunktionäre und Spitzenbeamte internationaler und europäischer Organisationen, wie zum Beispiel Beamte der UNO oder des IWF. Erfasst werden aber nur zwischenstaatliche internationale Organisationen und europäische Organisationen, nicht hingegen nichtstaatliche Organisationen, wie z.B. der World Wildlife Fund oder Transparency International.[148]
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Als PEP sind außerdem Personen zu qualifizieren, welche Ämter innehaben, die auf einer von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind, vgl. § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG.
b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
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„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
– | der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
– | ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
– | jeder Elternteil.“ |
c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
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Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:
– | gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist; |
– | zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder |
– | alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
a) Hintergrund der Regelung
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Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:
– | die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und |
– | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert. |
b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
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Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]
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Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]
– | Anzahl der Transaktionen pro Monat |
– | Prozentsatz der Bartransaktionen |
– | Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]
– | Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto), |
– | klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung, |
– | Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, |
– | Kredit/Kreditkonto, |
– | andere Standardprodukte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene СКАЧАТЬ