Название: Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Автор: Mike White
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811466029
isbn:
219
Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.
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§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.
c) Hochrisikotransaktionen
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Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:
– | die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und |
– | die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
d) Korrespondenzbankbeziehung
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Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:
– | ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können; |
– | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des eigenen Instituts einholen; |
– | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren; |
– | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden; und |
– | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
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Ein Institut kann gem. § 17 GwG zur Durchführung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
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Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
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Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfe des Instituts tätig.[171]
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Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.
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Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahren gilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]
Anmerkungen
Im Englischen auch „customer due diligence“.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.