Название: Compliance
Автор: Markus Böttcher
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447059
isbn:
148
Sobald eine compliance-relevante Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.
149
Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 8 der VO Nr. 596/2014/EU veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.
150
Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
– | wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist, |
– | wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und |
– | wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung i.S.d. Art. 8 und 10 der VO Nr. 596/2014/EU zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“). |
Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls Art. 8 und 10 der VO Nr. 596/2014/EU zu beachten.
2.1 Sperrfristen und Handelsverbote
151
Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten erteilen dürfen (Sperrfristen). Als angemessen i.S.d. Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der VO Nr. 596/2014/EU anzusehen. Nicht umfasst von dieser Bestimmung sind Mitarbeiter des Emittenten, die keinem Vertraulichkeitsbereich angehören. Das Handelsverbot bezieht sich auf Finanzinstrumente, wie sie in § 3 Z 2 ECV definiert sind.
152
Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Abs. 1 auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
153
Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht den Vorschriften der Art. 19 Abs. 12 der VO Nr. 596/2014/EU und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten VO 2016/522/EU[5] zuwiderläuft.
154
Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hierfür aufzuzeichnen.
2.2 Übermittlung von „Directors‚ Dealings“-Meldungen
155
Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gem. Art. 19 der VO Nr. 596/2014/EU durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.
2.3 Insider-Listen
156
Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Liste) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA unverzüglich an diese übermittelt.
2.4 Compliance-Richtlinie
157
Gem. § 12 ECV ist jeder Emittent verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen.
158
Die Compliance-Richtlinie muss konkret bezeichnen und auflisten:
– | die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche, |
– | die Pflichten beim Umgang mit compliance-relevanten Informationen im Unternehmen des Emittenten, |
– | die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften, |
– | die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich daraus ergebenden Handelsverbote, |
– | die Übermittlung von „Directors' Dealings“-Meldungen, |
– | einen Hinweis auf das vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Liste einschließlich der darin enthaltenen Angaben, |
– | Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen, |
– |
mögliche zivilrechtliche
СКАЧАТЬ
|