Compliance. Markus Böttcher
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Compliance - Markus Böttcher страница 59

Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

isbn:

СКАЧАТЬ

      174

      Liegt eine Verletzung des KartG vor, so bestehen folgende Risiken für Unternehmen:

Nach § 26 KartG hat das Kartellgericht Zuwiderhandlungen gegen die Verbote wirksam abzustellen und dem beteiligten Unternehmen die hierzu erforderlichen Aufträge zu erteilen. Statt der Abstellung kann das Kartellgericht aber auch Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen verbindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen zukünftige Zuwiderhandlungen ausschließen.
Gem. § 28 KartG kann das Kartellgericht eine Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück des Kartellgesetzes enthaltenes Verbot feststellen, auch wenn die Zuwiderhandlung gegen das Verbot bereits beendet ist. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht.
Wenn ein Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot verstößt, kann das Kartellgericht gem. § 29 KartG auf Antrag der BWB oder des BKA Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes verhängen.
§ 168b StGB enthält einen gerichtlichen Straftatbestand für Bieterabsprachen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Über die Bestrafung der natürlichen Person kann es auch zu einer Bestrafung des Unternehmens kommen (siehe dazu die Ausführungen zum VbVG unter Rn. 118 ff.).

      175

      176

      177

      178

      179

Legal Audit: Üblicherweise wird mit einer kartellrechtlichen Bestandaufnahme begonnen um festzustellen, in welchen Unternehmensbereichen potentiell Absprachen getroffen werden könnten.
Abhaltung von Compliance-Seminaren: Den Kern eines jeden Compliance-Programmes bilden kartellrechtliche Compliance-Seminare für jene Mitarbeiter, die regelmäßig mit kartellrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert sind. Ziel dieser Schulungen ist es, den handelnden Personen ein Grundverständnis dafür zu vermitteln, wann ihr Verhalten kartellrechtliche Probleme aufwerfen könnte.
Erstellung eines Compliance-Manuals: Aus den Compliance-Manuals sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen, sondern es finden sich auch Ablaufprozedere für eine Nachprüfung.
Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung: Ein weiterer wesentlicher Eckpfeiler eines Compliance-Programmes betrifft die Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung durch die Europäische Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde. Hier geht es vor allem darum, das Wissen von ausgewählten Mitarbeitern hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden einerseits und des zu untersuchenden Unternehmens andererseits zu vertiefen.
Durchführung von „Mock-Dawn-Raids“: Bei dieser Übung wird eine Nachprüfung einer Wettbewerbsbehörde simuliert.
Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssytems für risikoträchtige Vorgänge: Um die Sensibilität von Mitarbeitern zu erhöhen und Beweisproblemen in einem allfälligen Kartellverfahren vorzubeugen, bietet sich die Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssystems an. Demnach müssen Mitarbeiter vor jedem Kontakt mit Wettbewerbern um Genehmigung ansuchen und im Nachhinein schriftlich einen Bericht über die tatsächlichen Vorkommnisse abgeben.

      Anmerkungen

       [1]

      Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr. 61/2005.

       [2]

      Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I Nr. 62/2002.

       [3]

      Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012), BGBl I Nr. 13/2013.

       СКАЧАТЬ