Название: Compliance
Автор: Markus Böttcher
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447059
isbn:
BGBl I Nr. 22/2015.
BGBl I Nr. 20/2017.
VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG.
Kalss/Nowotny/Schauer/Kalss Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2008, Rn. 3/521.
Kalss/Kunz/Jordis Handbuch für den Aufsichtsrat, 2011, Rn. 19/9.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › IV. Unternehmensstrafrecht
IV. Unternehmensstrafrecht
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Mit 1.1.2006 ist in Österreich erstmals ein Unternehmensstrafrecht in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten nur natürliche Personen für ihr Verhalten mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe bestraft werden. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[1] (VbVG) werden neben den natürlichen Personen zusätzlich auch Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht, wobei die strafrechtliche Verantwortung der gesetzwidrig agierenden oder nicht agierenden Personen wie bisher bestehen bleibt.
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Das VbVG verwendet nicht den Begriff „Unternehmen“ sondern „Verband“. Darunter sind AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Genossenschaften, Fonds und Stiftungen zu verstehen sowie Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie privatwirtschaftlich tätig sind. Diese Verbände haften für Straftaten, die gerichtlich strafbar sind. Keine Bestrafung erfolgt bei bloßen Verwaltungsübertretungen.
1. Zurechnung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern zu den Verbänden
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Es gibt zwei Personengruppen, deren Verhalten einem Verband zugerechnet werden kann:
– | Entscheidungsträger: das sind Personen in Führungspositionen, |
– | Mitarbeiter: das sind den Entscheidungsträgern unterstellte Personen. Deren strafbares Verhalten wird dem Verband allerdings nur bei mangelnder Überwachung und Kontrolle durch Entscheidungsträger zugerechnet. |
Wenn diese Personen eine Straftat begehen, werden sie neben dem Verband (Unternehmen) bestraft.
2. Die Zurechnungskriterien
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Nicht jede strafbare Handlung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern ist einem Verband zurechenbar. Ein Verband kann nur unter folgenden Voraussetzungen für eine Straftat (Handlung oder Unterlassung) verantwortlich gemacht werden:
– | die Tat wurde zu Gunsten des Verbandes begangen (z.B. Bestechung) oder |
– | durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die den Verband treffen (z.B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Verstoß gegen umweltrechtliche, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc) |
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Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband bereits dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
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Im Unterschied dazu ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern lediglich dann verantwortlich, wenn
– | der betreffende Mitarbeiter rechtswidrig das gesetzliche Tatbild verwirklicht |
– | der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat bzw. bei Fahrlässigkeitsdelikten der betreffende Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. |
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Taten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen Tätigkeiten stehen, werden nicht nach dem VbVG zugerechnet. Darunter fallen Taten, die von Betriebsangehörigen anlässlich der durch ihre Tätigkeit geschaffenen Gelegenheit begangen werden, z.B. ein Handwerker stiehlt Wertgegenstände des Wohnungsinhabers, bei welchem er Arbeiten zu verrichten hat. Ausgeschlossen ist auch die Zurechnung von Straftaten, die anlässlich einer Tätigkeit für den Verband durch die Verletzung einer für jedermann geltenden Pflicht begangen werden, z.B. der Lenker eines Transportunternehmens fährt bei Rot über die Kreuzung und verursacht einen Unfall mit Personenschaden. Taten, die sich unmittelbar gegen die Interessen des Verbandes richten, werden diesem nicht angelastet (§ 3 VbVG).
3. Maßnahmen zur Verhinderung von Bestrafungen des Verbandes („Strafrechtliches Risikomanagement“)
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Zur Minimierung des Risikos einer Bestrafung sollten Unternehmen ein strafrechtliches Risikomanagement einführen, welches etwa wie folgt aussehen könnte:
3.1 Gefahrenanalyse:
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– | Was sind die strafgefährdeten Bereiche oder risikogeneigten Tätigkeiten in dem Unternehmen? |
– | Was sind die konkreten Verbandspflichten des Unternehmens? |
– | Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden? |
– | Werden alle Bescheide und Auflagen eingehalten? |
– |
Ist eine ausreichende Organisationsstruktur vorhanden? Gibt es klare Zuständigkeiten,
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