Название: Compliance
Автор: Markus Böttcher
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447059
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3.2 Möglichkeiten der Risikoverminderung:
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– | Abschluss von Versicherungen, |
– | Ausgliederung von stark risikogeneigten Tätigkeiten, |
– | Bestellung von verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG, |
– | Dokumentation von Entscheidungsprozessen, |
– | Klare Vorgaben in Compliance-Programmen. |
3.3 Strategie für den Ernstfall:
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– | Festlegung eines Krisenmanagers, |
– | Festlegung von Experten, die im Ernstfall sofort beigezogen werden können, |
– | Festlegung einer Strategie, den Umgang mit Medien betreffend, |
– | Vorbereitung von klaren Verhaltensanweisungen an Mitarbeiter. |
4. Strafrahmen
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Anstelle von Freiheitsstrafen werden nach dem VbVG Geldbußen verhängt. Die Geldbußen werden in Tagessätzen bemessen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem und 180 Tagessätzen. Je schwerer die Übertretung wiegt, umso mehr Tagessätze werden verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Verbandes zu bemessen. Als Rechengröße zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes wird grundsätzlich ein 360tel des Jahresertrages herangezogen, wobei der einzelne Tagessatz mindestens 50 EUR und höchstens 10 000 EUR beträgt. Für Vorsatzdelikte besteht eine Höchstgrenze i.H.v. 1,8 Mio. EUR, für Fahrlässigkeitsdelikte i.H.v. 1 Mio. EUR.
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Ziel ist es, dem Verband allfällige Überschüsse zu entziehen, ohne jedoch die wirtschaftliche Betriebsgrundlage zu gefährden. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kosten des Strafverfahrens bzw. die Kosten etwaiger Sachverständigengutachten noch zur Geldbuße hinzukommen und beträchtlich sein können (§ 4 VbVG).
Anmerkungen
Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I Nr. 151/2005.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › V. Verwaltungsstrafgesetze
V. Verwaltungsstrafgesetze
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Viele Verwaltungsgesetze sehen bei Verletzung der materiellen Bestimmungen als Sanktion eine Verwaltungsstrafe vor. Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragener Erwerbsgesellschaften einer eingehenden Regelung zugeführt.
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Gem. § 9 Abs. 1 VStG sind grundsätzlich alle zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen natürlichen Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sind mehrere natürliche Personen zur Außenvertretung eines Unternehmens berufen, so sind diese Personen nebeneinander strafbar. Es spielt keine Rolle, ob den verantwortlichen Personen im Unternehmen verschiedene Aufgaben zugewiesen sind oder nicht.
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§ 9 Abs. 2 VStG eröffnet den zur Außenvertretung Berufenen jedoch die Möglichkeit, sich ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, indem sie entweder aus ihrem Kreis einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellen (damit kann die vorhin angesprochene kumulative Bestrafung mehrerer Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder verhindert werden) oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens jeweils andere natürliche Personen, die zwar nicht zur Außenvertretung des Unternehmens berufen sind, die aber bestimmte in § 9 Abs. 4 VStG genannte Voraussetzungen mitbringen müssen, zu verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten zu bestellen.
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Zu den Voraussetzungen, über die eine natürliche Person verfügen muss, um gem. § 9 Abs. 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt werden zu können, zählen ein Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtliche Verfolgbarkeit, das Bestehen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den der Verantwortung des Beauftragten unterliegenden und ein klar abzugrenzender Bereich sowie der Nachweis, dass der Verantwortliche seiner Bestellung zugestimmt hat. Dieser Nachweis muss aus der Zeit vor der dem Unternehmen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung stammen. Das bedeutet, dass etwa eine erst nach Tatbegehung datierte Bestellungsurkunde oder eine erst im laufenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Zeugenaussage als Nachweis für die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht verwertbar sind.[1]
Anmerkungen
Schmied ZUV 2003, 130.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › VI. Emittenten-Compliance
VI. Emittenten-Compliance
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Unter dem Begriff „Compliance“ i.S.d. Emittenten-Compliance versteht man jene Maßnahmen, die der Insiderprävention dienen und die die Mechanismen der Ad-hoc-Publizität absichern sollen. Es geht dabei vor allem um die innerbetriebliche Kontrolle des Informationsflusses: Sensible Nachrichten sollen nicht ungefiltert weitergereicht werden können; Interessenskollisionen sollen möglichst vermieden werden.[1]
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Gem. § 82 Abs. 5 BörseG hat jeder Emittent zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
– | seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten, |
– | interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und |
– |
geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen
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