Compliance. Markus Böttcher
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Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

isbn:

СКАЧАТЬ Risikominierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 368.

       [5]

      Der österreichische Zusammenschlussbegriff unterscheidet sich nach wie vor von jenem der FKVO (Art. 3). So ist etwa der Erwerb von 25 % der Anteile unabhängig von einem Kontrollerwerb anzumelden. Somit werden auch wettbewerbspolitisch unbedenkliche Vorgänge der österreichischen Zusammenschlusskontrolle unterworfen.

       [6]

      Traugott Compliance Praxis 1/2012, 9 ff.

       [7]

      Http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html.

       [8]

      Barbist Compliance Praxis 1/2012, 7 ff.

       [9]

      Www.iccgermany.de/fileadmin/user_upload/Content/Wettbewerb/ICC_Compliance_Toolkit_final.pdf.

       [10]

      Www.bwb.gv.at/Documents/Brosch%C3%BCre%20-%20Kartellrecht%20und%20Compliance.pdf.

       [11]

      Urlesberger/Haid ecolex 2007, 363.

      2. Kapitel Grundlagen für ComplianceB. Österreich › VIII. Datenschutzrechtliche Compliance

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      Nach einigen Missbrauchsfällen betreffend personenbezogener Daten sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist das Thema Compliance im Datenschutz für Unternehmen von immer größerer Bedeutung geworden. Auf eine Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher zumeist bereits von der Geschäftsleitung großer Wert gelegt.

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      Zudem sollen die generellen Meldeverpflichtungen durch die DS-GVO entfallen, da diese zu kostspielig und bürokratisch seien. Stattdessen soll eine Risikoabschätzung des AG erfolgen und „geeignete Maßnahmen“ getroffen werden. Sollte ein hohes Risiko eingeschätzt werden, so ist eine Folgenabschätzung durchzuführen. Im konkreten ist die Folgenabschätzung durchzuführen bei systematischen und extensiven automationsunterstützten Auswertungen von personenbezogenen Aspekten, z.B.: Profiling, sowie bei einer großen Zahl an Datenverarbeitungen von sensiblen Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO systematischen Überwachungen von öffentlich zugänglichen Orten.

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      Die Verordnung sieht 69 „Öffnungsklauseln“ vor, die den nationalen Gesetzgebern Konkretisierungen und Spezifizierungen ermöglichen und auch die Aufrechterhaltung oder Schaffung von Sondervorschriften zulassen. Zu einer gänzlichen Vereinheitlichung des Datenschutzes wird es daher nicht kommen. Ob und welche Gesetzesänderungen im Datenschutzgesetz Österreich erfolgen, ist noch offen. Das Datenschutzgesetz in Österreich ist derzeit in manchen Aspekten strenger und in manchen weniger streng als die DS-GVO. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich jedenfalls nur auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DS-GVO.

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      § 1 DSG 2000 normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4–64) ausgeführt wird. Das Grundrecht auf Datenschutz ist mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet und bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter sind der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Allerdings gibt es ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Jene Fälle, in denen es kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gibt, werden ausdrücklich aufgeführt.

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      Voraussetzung für das Bestehen des Grundrechts ist es, dass es sich bei den Daten überhaupt um personenbezogene Daten handelt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können und dass diese Daten weiter geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. An personenbezogenen Daten besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, wobei das Grundrecht nicht absolut gilt, sondern durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf. Wichtiger Grund für eine zulässige Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz ist zunächst die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten, womit anerkannt wird, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat. Weitere СКАЧАТЬ