Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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Die Kompetenzen zur Befragung werden durch die Rechtsstellung des Auftraggebers vermittelt und begrenzt, da der Untersuchungsführer in dessen Rechtskreis tätig wird.[9] Da nach den gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben eine Berechtigung zur Vertretung des Unternehmens nur im Aufgabenkreis des jeweiligen Organs (Vorstand: §§ 76, 78, 82 AktG; Aufsichtsrat: §§ 111, 112, 170 AktG; Aktionär/Hauptversammlung: §§ 131, 145 AktG) oder eines anderen Unternehmensvertreters möglich ist, wird dadurch auch die Stellung des Untersuchungsführers begrenzt. Die ihm erteilte Vollmacht kann nämlich nur soweit gehen, wie die Vertretungsmacht des auftraggebenden Unternehmensvertreters reicht. Eine Art „verdeckter Ermittler“ für eine parallel ermittelnde Behörde ist der Fragesteller in keinem Fall.[10] Die Annahme „verdeckter Auftragsverhältnisse“ für eine externe Ermittlungsbehörde[11] hat keine Grundlage in den Normen des deutschen Kartell-, Bußgeld- oder Strafverfahrensrechts. Anknüpfungspunkt der Internal Investigation ist das unternehmenseigene Interesse an der Aufklärung zur Schadensverhütung und Selbstreinigung, das mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an eine staatliche Reaktion auf ein sanktionswürdiges Fehlverhalten nur eine Schnittmenge hat, niemals aber eine gleichgerichtete Zielsetzung.[12] Gerade deshalb ist die Internal Investigation eine Kombination aus unternehmensinternem Wissen und externen Beauftragten, damit im eigenen Pflichtenkreis des Unternehmens Grundlagen für eine geeignete Krisenreaktion geschaffen und die Krisen bewältigt werden können.
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Die Kompetenzen des Fragestellers folgen dem Rechtskreis seines Auftraggebers. Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich alle ihm arbeits- und betriebsverfassungsrechtlich erlaubten Mittel anwenden. Lediglich verfassungsrechtlich garantierte Schutzrechte des Arbeitnehmers (bspw. das Folterverbot oder andere elementare Menschenrechte) begrenzen die Mittelauswahl dafür.[13] Ein gesellschaftsrechtlich handelndes Organ muss auf schützende Grenzen des Arbeitsrechts nicht unbedingt Rücksicht nehmen, hat aber dafür eine grundsätzlich schwächere Position bei der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Wiederum stehen einem Fragesteller aber keinesfalls Ermittlungskompetenzen der Ermittlungsbehörden zu. Das gilt selbst dann, wenn mit einer in- oder ausländischen Behörde eine „Kooperation“ oder eine „Monitoring-Vereinbarung“ mit einer Aufsichtsbehörde (förmlich) geschlossen worden sein sollte. Solche Vereinbarungen binden nur die jeweiligen Vertragspartner, nicht den oder die zu befragenden Informationsträger im Rahmen der Investigation.
c) Verantwortung des Interviewenden
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Mit anderen Menschen in Investigationen Befragungen durchzuführen, ist eine Ehre, eine Herausforderung und eine Verpflichtung. Der Untersuchungsführer und sein Team haben die Ehre, die Erfahrung und die Kenntnisse des Befragten in ihr Untersuchungswissen zu integrieren. Bei allem Vorwissen schuldet der Fragesteller den nötigen Respekt vor der Würde und Persönlichkeit des Anderen. Die Herausforderungen liegen daher vor allen Dingen in der oben geschilderten Rollen- und Interessenverteilung. Durch die Befragung soll die erforderliche professionelle Distanz zu den Ereignissen der Vergangenheit zum Ausdruck kommen. Eine demonstrative Parteinahme für die eine oder andere Arbeitshypothese disqualifiziert den Fragesteller und macht – besonders die Befragung von „Verdächtigen“ – zu einer psychologisch unerträglichen intellektuellen „Vergewaltigung“. Weil es zu der zentralen Verpflichtung des Fragestellers gehört, eine Beweislage wertneutral und klar darzustellen, ist die Vergiftung einer Befragungsatmosphäre durch unsachliche Angriffe gegen die Person oder die Integrität des Befragten oder der ihm nahestehenden Personen nicht hinzunehmen und zwingt zum Abbruch einer Befragung.
a) Legalität
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Die Durchführung von Personenbefragungen durch unternehmensinterne Compliance-Beauftragte, Revisoren oder auch durch unternehmensexterne forensisch erfahrene Beauftragte ist legal. Grundsätzlich können Personen zu jedem Thema befragt werden, solange sie diese Befragung zulassen und Auskunft erteilen. Das einwilligende Verhalten des Befragten kann auch darin bestehen, dass dem Untersuchungsführer Zutritt zu einem bestimmten Ort gewährt wird, dass ihm Gegenstände, elektronische Daten oder Bild-/Tonaufzeichnungen übergeben werden oder dass ihm erlaubt wird, Aufnahmen oder Kopien anzufertigen. Eine Unverwertbarkeit aufgrund eines verfassungsrechtlichen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder gegen höchstpersönliche Menschenrechte wird nur ausnahmsweise angenommen.[14] Etwaige Belehrungsmängel bei der Einholung einer Schweigepflichtentbindung oder bei der Personenbefragung von Arbeitnehmern haben bislang nicht zur Unverwertbarkeit solcher Aussagen geführt.[15]
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Jenseits der vernehmungspsychologischen Verantwortung des Fragestellers hat die Rechtsprechung der parallel zu einem Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragung in Einzelfällen Grenzen gesetzt. Die Grenzen unerlaubter Erhebung liegen in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der individuell geschützten Rechtsgüter, namentlich das Recht am Bild, Recht am Wort, Recht an der Privatsphäre, Recht der informationellen Selbstbestimmung und an der Integrität und Vertraulichkeit datenführender Systeme.
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Daneben kommen als Straftatbestände, die Befragungen begrenzen können, das unerlaubte Eindringen in befriedetes Besitztum (§ 123 StGB), in fremde Datenbestände (§ 202a StGB), in fremde Geheimnisse (§§ 201, 202 StGB), die unerlaubte Telefonüberwachung (bspw. der Mitschnitt von Mobiltelefonen, Internetübertragungen usw. gem. § 206 StGB) und Eigentumsverletzungen in Betracht. Ein Verstoß gegen diese Gesetze kann auch nicht mit einem „Beweisnotstand“ gerechtfertigt werden.
b) Objektivität
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Die Befragung gegen Bezahlung oder gegen Gewährung anderer Vorteile ist nicht per se unlauter, wirft aber einen negativen Schatten auf die Motivation des Fragestellers, die die Objektivität der Interviewergebnisse infrage stellen kann. Neben der allgemein für zulässig und gerichtsverwertbar gehaltenen Informationsbeschaffung durch Detektive, bei Auskunfteien, Registern und andern Informationsquellen kommt es nicht selten vor, dass ein offen oder anonym auftretender Informant für angebotene Informationen, die von entscheidender Bedeutung in einem Fall sein können, Geld verlangt. Entscheidend ist die Vollständigkeit, Echtheit und Aussagekraft der Information.[16] Wenn Ermittlungsbehörden Anreize und Belohnungen[17] aussetzen können, darf auch der Untersuchungsführer oder sein Auftraggeber solche Belohnungen aussetzen (§ 657 BGB – Auslobung, § 971 BGB – Finderlohn), um Quellen aufzudecken. Der Einsatz von Geld und anderen Vorteilen für die Beschaffung von Beweismaterial hat aber Grenzen. Zwar können Zahlungen zur Erlangung von Beweisen („Schmieren“, „Beschleunigungszahlung“) nicht nach §§ 299 ff. StGB beurteilt werden, weil der Erlangung von Informationen in der Internal Investigation keine Wettbewerbsabsicht zugrunde liegt. Aber die Grenzen zivilrechtlicher Besitz- und Eigentumsrechte sowie die des privatrechtlichen Geheimnisschutzes müssen beachtet werden. Die Verwertung eines derart beschafften objektiven Beweises ist grundsätzlich zulässig. Bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Fall, dass der Befragte auf eine Verfahrenssituation einwirkt, sind allerdings Grenzen schnell erreicht.[18]
c) Neutralität
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