Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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1. Sponsoren
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Wie gerade ausgeführt, besteht eine Sponsoringvereinbarung zwischen Sponsor und Gesponsertem im Sinne eines klassischen Vertrags. Dies scheint im Ausgangspunkt eher ein unkritisches Vorhaben zu sein. Aber die Anwendbarkeit strafrechtlicher Normen auf das Sponsoring ist nicht mehr streitig.
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Zum Schulfall ist im Sportrecht hier ein Fall um den VfL Wolfsburg geworden: Im Jahr 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen T-Systems und VW im Zusammenhang mit Sponsoring-Vereinbarungen zugunsten des VfL Wolfsburg. Die beschuldigten Mitarbeiter von T-Systems und VW sollen versucht haben, einen Großauftrag von VW für T-Systems mit der Verlängerung eines Sponsoringvertrages der Telekom für den VfL Wolfsburg zu verquicken; der lukrative Vertrag sollte nur zustande kommen, wenn die Telekom den Fußballclub weiter finanziell unterstützt. 2014 wurde das Verfahren nach § 153a StPO gegen ein (nach damaligem Recht mit dem höchstmöglichen) Bußgeld in Höhe von 2 Mio. EUR eingestellt.[20] Fraglich war hier, ob es sich beim Verhalten der Beteiligten – ein sog. Kopplungsgeschäft[21] – um eine strafbare „Klimapflege“ oder um eine im engeren Sinne korruptive Verhaltensweise handelte.[22] Es ging jedoch um den Abschluss eines konkreten Vertrages – und nicht etwa um eine nur grundsätzliche positive Einstimmung des Vertragspartners. Damit bleibt im Kern die Frage bestehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs darstellt, wenn ein Auftragnehmer seinem Auftraggeber anbietet, den mit ihm verbundenen Bundesliga-Club zu fördern.[23] Wenn Sponsoring an sich aber grundsätzlich erlaubt ist – woran kein Zweifel besteht –, dann kann die beabsichtige Auftragsvergabe nur dann „unlauter“ i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB a.F. gewesen sein, wenn der Auftraggeber infolge der Sponsoringvereinbarung hätte wettbewerbswidrig bevorzugt werden sollen.[24] Diese Sponsoringvereinbarung wird strafrechtlich jedoch nur dann relevant, wenn – bei Vorhandensein im Übrigen gleich geeigneter Mitbewerber – einzig T-Systems die Möglichkeit eines Sponsorings eingeräumt worden wäre. Dann nämlich wäre die Sponsoringvereinbarung eine Art verdeckter Preisnachlass und strukturell sog. Kick-Back-Zahlungen ähnlich.[25] Die Änderungen im Wortlaut der Vorschriften § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. wirken sich nicht auf die skizzierte Grenze der Strafbarkeit im Bereich des Sponsorings in der o.g. Situation aus, die seitens der Staatsanwaltschaft noch nach § 299 StGB a.F. beurteilt wurde.[26]
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Neben den gerade dargestellten klassischen Korruptionsdelikten sind in der Praxis auf dem schmalen Grat zwischen Sponsoring und strafbarer Korruption § 266 StGB – Untreue z.B. durch Bildung „schwarzer Kassen“ (siehe hierzu Rn. 46) oder durch Bestechung – und § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall) am relevantesten.[27]
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Für aufzustellende CMS im Sponsoring-Bereich sollte darauf geachtet werden, sowohl bei der Planung als auch der Ausführung, transparent und im Einklang mit den Formalien zu handeln. Die Kriterien zur Auswahl eines Sponsoring Partners sollten auch nach außen hin nachvollziehbar sein und die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller weiterer Sponsoren wahren. Zudem sollten schon zu Beginn potentielle Interessenskonflikte beleuchtet und Verknüpfungen mit anderen Verträgen (Kopplungsgeschäfte) vermieden werden.[28]
2. Einladungen
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Sport hat ein gutes Image und Sportveranstaltungen faszinieren. Eintrittskarten sind häufig limitiert. Dennoch: Die Teilnahme an großen Sportevents bringt regelmäßig die Augen der Zuschauer zum Leuchten – egal, ob es Kinder, der Vorstandsvorsitzende eines DAX-Konzerns oder die Bundeskanzlerin sind. Außerdem ist die Stimmung gut, die Sorge um das leibliche Wohl im Rahmen der Hospitality[29] stimmt und in angenehmer Atmosphäre lässt sich einiges gut besprechen. Außerdem sind bei den absoluten Topevents die Kartenkapazitäten knapp. Kurzum: Glücklich kann sein, wer kostenlos ein Ticket zu einem Top-Sportevent erhascht.
a) Einladungen an Amtsträger
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Sportvereine und -veranstalter laden besonders gerne Politiker und andere Amtsträger ein. Dies ist nicht per se verwerflich. Bei Veranstaltungen die kraft Dimension einem Staatsakt gleichkommen (wie etwa das Finale einer Fußballweltmeisterschaft) – auch wenn es natürlich rechtlich private Veranstaltungen eines eingetragenen Vereins nach schweizerischem Recht, der FIFA, bleiben – lässt sich die Anwesenheit der Bundeskanzlerin und des Bundespräsidenten (wie etwa beim Finale der Fußball-WM 2014 in Brasilien beim Spiel Deutschland – Argentinien) aus Repräsentationsgründen ohne Weiteres vertreten. So hoch muss man gar nicht greifen, um einzusehen, dass der Landrat bei einem seinen Beritt betreffenden Leichtathletikwettbewerb oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln bei den Heimspielen des 1. FC Köln anwesend sein kann, um seine/ihre Verbundenheit mit der Gebietskörperschaft und den sporttreibenden Einwohnern zu unterstreichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Staat auf kommunaler und Landesebene den Amateursport und der Bund auf Bundesebene i.d.R. nur den Leistungssport z.T. durch erhebliche Investitionen und Zuschüsse fördert. Auf der anderen Seite bleibt diese Einladung auch für den eingeladenen Politiker, auf welcher Ebene auch immer, mit Annehmlichkeiten verbunden. Hierzu gehört das Treffen außergewöhnlicher und besonderer Menschen, die ihren Platz im Sport gefunden haben, die Exklusivität der Behandlung und des zugewiesenen Platzes, das Ticket als Eintrittskarte an sich und – selbstverständlich – die Unentgeltlichkeit einschließlich der häufig nicht zu verachtenden Hospitality-Dienstleistungen. Das mag neben den vielen Entbehrungen und Anstrengungen zu den Annehmlichkeiten dieser Ämter gehören und deswegen im Ausgangspunkt mehr als gerechtfertigt sein. Allerdings ist dem Sport der Kontakt auf dieser Ebene mit diesen Vergünstigungen im Hintergrund sicherlich auch nicht abträglich, mit dem politischen Vertreter in einen Austausch über die sportbezogenen Themen zu kommen. Diese Vertreter sind aber zugleich häufig auch Entscheider über viele den Sport betreffenden Fragen. Hier muss nicht nur an die offensichtlichen Dinge wie öffentliche Zuschüsse oder sonstige Subventionen gedacht werden. Es ist der Oberbürgermeister oder der Landrat, der (als Behörde, freilich nicht in persona) über die Baugenehmigung für die beabsichtigte Erweiterung eines Trainingsgeländes oder über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den Topathleten entscheidet, der das Team des örtlichen Clubs in der nächsten Saison verstärken soll. Dass die die Bundeskanzlerin oder Ministerpräsidenten, Bundes– und Landesminister oder auch hohe Ministerialbeamte Einfluss auf sportbezogene Gesetze, Förderungen und Entscheidungen haben können, liegt auf der Hand. Um einer unlauteren Verquickung von Vorteil und Amtsausführung in diesem Bereich zu verhindern, gibt es die strengen Regeln der Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 334 StGB, also die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und als Qualifikation die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) aus Sicht des Amtsträgers und als Qualifikation die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) aus Sicht des Einladenden.
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