Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
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Der Freispruch von Claassen beruhte letztlich auf einer nicht nachweisbaren Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung der Eintrittskartenempfänger.[32] Hierbei kann kein Zweifel bestehen, dass solche Eintrittskarten einen Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. StGB darstellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass dieser Vorteil einen Bezug zur Dienstausübung[33] der eingeladenen Amtsträger hatte. Kern der Tatbestände ist jedoch die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung, die gemeinhin als „Unrechtsvereinbarung“ im Sinne einer (zumindest angestrebten) Übereinkunft zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber beschrieben wird.[34] Das Landgericht hatte zwar gesehen, dass auch in der geschilderten Konstellation bestimmendes Motiv der Einladung sein kann, den Amtsträger – gewissermaßen unter dem „Deckmantel” Sponsoring/Repräsentation – geneigt zu machen, bei seinen Dienstaufgaben zugunsten des Einladenden zu handeln.[35] Für den Nachweis eines solchen Beweggrundes bedürfe es aber, so das Landgericht, gewichtiger Anhaltspunkte, die über das Bestehen von Berührungspunkten zwischen dem Aufgabenbereich des jeweiligen Amtsträgers und dem Betätigungsfeld des Vorteilsgebers bzw. seines Arbeitgebers hinausgehen. Dass das Landgericht diesen Nachweis im vorliegenden Fall als nicht zu führen angesehen hat, hat der BGH deutlich bemängelt und nur unter den gegebenen revisionsrechtlichen Beschränkungen hingenommen.[36]
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Diese Unrechtsvereinbarung ist gegenüber § 331 ff. StGB, wo sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung beziehen muss, gelockert.[37] Die Anforderungen sind hier also sehr streng. Spätestens seit dem Rücktritt des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff wird man sich nicht mehr glaubhaft auf mangelhaftes Problembewusstsein berufen können. Wulff stürzte bekanntlich über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, dass u.a. durch Medienberichte ausgelöst wurde, ein Filmemacher habe für Wulff Hotelkosten für ein Wochenende auf Sylt übernommen hatte. Schon eine einmalige Einladung zu einem Spiel der Fußball-Bundesliga übersteigt regelmäßig die übliche Grenze für Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen „strafloser Klimapflege“ üblich und sozialadäquat sind.[38]
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Die Handlungsempfehlungen der Sponsorenvereinigung S20 empfehlen bei der Einladungspraxis gegenüber Amtsträgern die Verwendung folgenden Disclaimers:
„Wir möchten Sie gerne zu unserer Veranstaltung willkommen heißen. Im Interesse von Fairness und Regelkonformität bitten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise vor Ihrer Entscheidung über die Annahme zu beachten:
Sollten Sie Beamter, sonstiger Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter sein, bitten wir Sie, bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung eine Genehmigung zur Annahme der Einladung einzuholen. Andernfalls müssen wir Sie um eine Ablehnung der Einladung bitten.“[39]
b) Einladungen an professionelle Kontakte („Landschaftspflege“)
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Aber auch im gewerblichen Verkehr sind die strafrechtlichen Schranken bei den Hospitality-Einladungen zu beachten. Hier können die Grenzen weiter gefasst sein.[40] Denn bei § 299 StGB reicht für die Unrechtsvereinbarung nicht ein allgemeiner Bezug zu einer Diensthandlung, vielmehr muss hier der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, versprochen oder angenommen werden.[41] Nach Peters bedarf es hier einer „erhöhten Vorsicht“ auch für den gewerblichen Bereich.[42] Hiergegen, also auch gegen die in § 299 StGB liegenden Bemühungen Lauterkeit im Geschäftsleben mit Hilfe des Strafrechts herbeizuführen, hat Schröder-Frerkes mit beachtlichen Argumenten Einwendungen vorgebracht.[43] Ob „Einladungen zur Landschaftspflege“ letztlich einer Strafbarkeit nach § 299 StGB bleibt schwierige Rechts- und Tatfrage. Einladende sind gut beraten, Auswahl und Einladung ihrer Gäste transparent[44] zu machen, um jeglichen Anschein einer Unlauterbarkeit von Anfang an zu vermeiden.
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Für Einladung an geschäftliche Kontakte empfiehlt die Sponsorenvereinigung S20 z.B. folgenden Einladungsdisclaimer:
„Wir dürfen Sie bitten, die Einhaltung gesetzlicher und unternehmensinterner Regelungen zu prüfen, bevor Sie die Einladung annehmen. (Wir stehen Ihnen bzw. dem Compliance- Beauftragten Ihres Unternehmens gerne für Rückfragen zur Verfügung.)“[45]
c) Einladungen an Dritte
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Völlig risikolos erweisen sich Einladungen an Dritte, Freunde, Familie, private Bekannte usw. allerdings auch nicht. Da zu den Top-Sportevents die Anzahl der Tickets häufig limitiert ist, wird die Teilnahme und ihre Ermöglichung durch Mitarbeiter, Konkurrenten und andere rezipiert, was heutzutage – in den Zeiten von Social Media – auch kaum zu unterdrücken ist. Auch in der Auswahl privater Gäste kann die Ausnutzung der hierzu gegebenen Macht im Amt gesehen werden; hinzukommt, dass der deutschen Gesellschaft der Neidfaktor nicht ganz fremd ist. Insgesamt sollte große Vorsicht walten.[46] Völlig beanstandungsfrei wird nur derjenige sich verhalten können, der die Tickets für Freunde und Familie selbst bezahlt. Und selbst dann bleibt noch der Vorwurf, allein die Möglichkeit zum Ticketkauf nur durch die eigene Stellung erlangt zu haben (s.a. unten „Ticketvergabe“). Das scheint jedoch weniger vorwerfbar als vielmehr amtsimmanent zu sein.
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Schließlich muss berücksichtigt werden, dass mit der Einladung zu einem Sportevent, also dem Ticketgegenwert erhöht um etwaige Hospitality-Leistungen, dem Eingeladenen möglicherweise ein geldwerter Vorteil im einkommensteuerrechtlichen СКАЧАТЬ